{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-04","aktenzeichen":"IV ZR 62/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 62/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 4. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 27. Februar 2007 zugelassen. \n\nNach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil auf-\n\ngehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Klägerin macht Leistungen aus einem Unfallversicherungs-\n\nvertrag geltend, den sie für ihre am 22. Februar 1920 geborene Mutter \n\nals versicherte Person im Oktober 2002 nach Vermittlung über eine Ver-\n\nsicherungsmaklerin mit der Beklagten abschloss. \n\nAm 29. Dezember 2002 stürzte die Mutter der Klägerin und brach \n\nsich dabei das rechte Handgelenk und die rechte Hüfte. In der ersten, \n\nauf einem Formular der Versicherungsmaklerin abgegebenen, von der \n\nKlägerin unterzeichneten Schadenanzeige vom 7. Januar 2003 wurden \n\ndie Frage \"War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund \n\nund arbeitsfähig?\" bejaht und die Frage \"War der Verletzte in den letzten \n\nJahren wegen allgemeiner Erkrankungen in ärztlicher Behandlung gewe-\n\nsen?\" verneint. In der zweiten Schadenanzeige vom 27. März 2003 auf \n\neinem Formular der Beklagten ließ die Klägerin die Frage \"Leidet oder litt \n\ndie/der Verletzte zur Zeit des Unfalls an einer Krankheit oder einem \n\nGebrechen? (z.B. …)\" unbeantwortet. Dieses Formular enthält - anders \n\nals die erste Schadenanzeige - eine Belehrung darüber, dass bewusst \n\nunwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungs-\n\nschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein \n\nNachteil entsteht. Mit Schreiben vom 30. April 2004 bat die Beklagte un-\n\nter Bezugnahme auf ein ärztliches Gutachten vom 18. März 2004 um \n\nAuskunft über den Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin vor dem \n\nUnfall. Aus den daraufhin von der Klägerin übersandten Arztberichten \n\nergab sich, dass ihre Mutter in der Vergangenheit wiederholt gestürzt \n\nwar, was die behandelnden Ärzte auf Schwindelanfälle und Gangunsi-\n\ncherheiten infolge cerebraler Durchblutungsstörungen zurückführten. \n\nDas Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zah-\n\nlung der vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 €, hilfsweise \n\nauf Rentenleistung gerichtete Klage abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. Die Beklagte sei gemäß § 15 Satz 1 AUB 99 i.V. mit § 6 Abs. 3 \n\nSatz 1 VVG wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit der Klägerin \n\nleistungsfrei. Ob die Klägerin eine Obliegenheitsverletzung begangen \n\nhabe, indem sie in der zweiten Anzeige die Frage nach Vorerkrankungen \n\nihrer Mutter unbeantwortet gelassen habe, könne dahinstehen. Jeden-\n\n3 \n\n4 \n\nfalls habe sie in der ersten Anzeige diese Frage definitiv verneint. Dass \n\ndieser Fragebogen nicht die notwendige Belehrung über die Folgen \n\nwahrheitswidriger Angaben enthalte, sei unschädlich, weil die Gesamt-\n\numstände den Schluss auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin zulie-\n\nßen. Dafür sprächen folgende Umstände: Schon in der ersten Schaden-\n\nanzeige werde die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund \n\nbezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wegen allge-\n\nmeiner Erkrankungen in den letzten Jahren wahrheitswidrig verneint. \n\nNach dem Vorbringen der Klägerin habe sich die von ihr beauftragte \n\nVersicherungsmaklerin vor Abschluss des Vertrages eigens bei der Be-\n\nklagten erkundigt, ob sie die Mutter der Klägerin ohne Gesundheitsprü-\n\nfung versichere. Die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme \n\nihrer Mutter seien der Klägerin demnach bewusst gewesen. Unstreitig sei \n\ndie Mutter der Klägerin zuvor immer häufiger gestürzt. Bei ihr seien ce-\n\nrebrale Durchblutungsstörungen, wiederholt auftretende Schwindelanfäl-\n\nle und eine Gangunsicherheit ärztlich dokumentiert worden. Damit habe, \n\nund zwar für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, ein signifikant erhöh-\n\ntes Unfallrisiko bestanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der \n\nUnfall lediglich zwei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages \n\nereignet habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-\n\ngen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nzur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt \n\n5 \n\n6 \n\nden Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Unfallversicherungsvertrag ohne \n\nRechtsfehler als wirksam angesehen. Eine Unfallversicherung für eigene \n\nRechnung der Klägerin konnte nicht begründet werden, weil es an der \n\nnach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderlichen schriftlichen Einwilligung \n\nder versicherten Person, der Mutter der Klägerin, fehlte. Entsprechend \n\nder Zweifelsregel des § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG hat das Berufungsgericht \n\nden Unfallversicherungsvertrag als Fremdversicherung eingeordnet. Die-\n\nse sei nicht durch den Vertragsinhalt ausgeschlossen; insbesondere sei \n\ndem Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin \n\nausdrücklich die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst \n\nvorbehalten habe. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. \n\n2. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs beruhen die Überlegungen, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Klägerin bei Ab-\n\ngabe der ersten Schadenanzeige angenommen hat. \n\na) Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Relevanz-\n\nrechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer bei einer vorsätzli-\n\nchen folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versiche-\n\nrungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn - was das \n\nBerufungsgericht hier bejaht hat - die Obliegenheitsverletzung generell \n\ngeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden \n\nund dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel \n\n(Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 \n\n8 \n\n9 \n\nTz. 15; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, \n\njeweils m.w.N.). Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist weiterhin, \n\ndass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den \n\nAnspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben \n\ndroht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - VersR \n\n2007, 683 Tz. 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 \n\nc). Eine derartige Belehrung hatte die Klägerin vor Abgabe der ersten \n\nSchadenanzeige von der Beklagten nicht erhalten. In einem solchen Fall \n\nwird - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Versicherer \n\ngleichwohl leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine \n\nAufklärungspflicht verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht \n\nbezweckten Schutz nicht verdient (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1976 \n\n- IV ZR 79/73 - VersR 1976, 383 unter 2; vom 20. Dezember 1972 - IV \n\nZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 4; vom 10. Februar 1971 - IV ZR \n\n143/69 - VersR 1971, 405 unter II 2; vom 20. November 1970 - IV ZR \n\n1074/68 - VersR 1971, 142 unter II 3). Eine arglistige Täuschung setzt \n\neine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen \n\ngegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechter-\n\nhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich \n\nhandeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Ver-\n\nsicherers einwirkt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.). \n\nEine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforder-\n\nlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers \n\ngerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der \n\nDurchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und \n\nweiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung \n\nmöglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR \n\n65/90 - VersR 1991, 1129, 1131 unter 2 c (2) m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Arglist der Klägerin im Kern da-\n\nmit begründet, dass ihr schon bei Abschluss des Unfallversicherungsver-\n\ntrages die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter \n\nund das daraus folgende erhöhte Unfallrisiko bewusst gewesen seien. \n\nDieses Bewusstsein hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass \n\nsich die von der Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin vor Ab-\n\nschluss des Vertrages bei der Beklagten erkundigte, ob sie die Mutter \n\nder Klägerin ohne Gesundheitsprüfung versichere. Bei dieser Würdigung \n\nhat das Berufungsgericht unter Missachtung des Anspruchs der Klägerin \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs wesentlichen Sachvortrag nicht be-\n\nrücksichtigt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Anfrage \n\nbei der Beklagten sei nicht von ihr veranlasst worden, sondern von der \n\nVersicherungsmaklerin ausgegangen. Dieses vom Berufungsgericht \n\nübergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. Wenn die Klägerin \n\ndie Frage nach Versicherung ihrer Mutter ohne Gesundheitsprüfung nicht \n\ninitiiert hatte, kann ihr nicht angelastet werden, den Vertrag bewusst in \n\nKenntnis einer gesteigerten Unfallgefahr abgeschlossen zu haben und \n\nmit gleichgerichteter Täuschungsabsicht die Vorerkrankungen ihrer Mut-\n\nter in der ersten Schadenanzeige verschwiegen zu haben. Die weiteren \n\nvom Berufungsgericht genannten Umstände lassen nach den dargeleg-\n\nten Maßstäben nicht den Schluss auf eine arglistige Obliegenheitsverlet-\n\nzung der Klägerin zu. Dafür genügt es nicht, dass in der ersten Scha-\n\ndenanzeige die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund \n\nbezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig \n\nverneint wurde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine \n\nbewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage \n\nimmer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers \n\neinzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 \n\nm.w.N.). Welche Bedeutung der vom Berufungsgericht hervorgehobene \n\nrelativ kurze Zeitablauf zwischen dem Abschluss des Versicherungsver-\n\ntrages und dem Unfall haben soll, ist nicht verständlich. Dass die Kläge-\n\nrin zur Zeit des Vertragsschlusses den späteren Unfall vorhersehen \n\nkonnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schließlich hat das \n\nBerufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die erste Schadenanzeige \n\nvon der Versicherungsmaklerin auf ihrem Formular ausgefüllt und von \n\nder Klägerin unterschrieben wurde. Es spricht einiges dafür, dass sich \n\nder die Klägerin treffende Vorwurf darin erschöpft, die ausgefüllte Scha-\n\ndenanzeige vor Unterzeichnung nicht genau durchgelesen zu haben. \n\n11 \n\nc) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsge-\n\nricht bei der gebotenen Würdigung aller Umstände zu einer anderen Be-\n\nurteilung des Falles gekommen wäre. Bei der neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung wird es sich auch mit der zweiten Schadenanzeige zu be\n\nfassen und zu prüfen haben, ob die Klägerin durch Nichtbeantwortung \n\nder Frage nach Vorerkrankungen ihre Aufklärungsobliegenheit vorsätz-\n\nlich verletzt hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 11 O 325/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2007 - I-4 U 104/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/iv-zr-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-04/iv-zr-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:52.672127+00:00"}}