{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__58-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 58/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömm- lings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu. 2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie er- bracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichten- den hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben). 3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemisch- ten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 58/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 \n\n1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömm-\nlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling \nein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner \nPflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu. \n\n2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie er-\nbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichten-\nden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden \nPflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im \nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, \n127 unter II 2 wird aufgegeben). \n\n3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt \noder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann \nsich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemisch-\nten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine \nSchenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein \nobjektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis \nbesteht. \n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 - OLG München \n LG München I \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n12. Februar 2007 wird zurückgewiesen. \n\n2. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Ur-\n\nteil unter Zurückweisung der Revision der Beklagten \n\nim Übrigen aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 zur \n\nZahlung von mehr als 5,2% Zinsen aus 118.635,32 € \n\nvom 31. Januar 1998 bis zum 6. April 2003 abzüglich \n\ndarauf bereits geleisteter 1.004,59 € und der Beklagte \n\nzu 2 in einer diese Zinsforderung übersteigenden Hö-\n\nhe zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nach-\n\nlass verurteilt worden ist. \n\nIn Höhe der weitergehenden Zinsforderung wird die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage \n\nabgewiesen. \n\n3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin \n\n9/10 und die Beklagten je 1/20 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-\n\nche nach ihrer am 9. Februar 1997 verstorbenen Mutter gegen die Be-\n\nklagte zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den \n\nBeklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung in den Nachlass in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Schwester der Klägerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte \n\nin einem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 in Vorwegnahme der \n\nErbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks ihrer Mutter sowie gegen \n\nZahlung von 20.000 DM durch ihren Vater auf ihre gesetzlichen Erb- und \n\nPflichtteilsrechte nach beiden Eltern für sich und ihre Abkömmlinge ver-\n\nzichtet. Anfang der 90er Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren \n\nder Eltern, bei dem die Klägerin den Vater als Rechtsanwältin vertrat. Im \n\nJahre 1994 starb die Schwester der Klägerin. Mit notariellem Testament \n\nvom 24. Januar 1995 setzte die Mutter die Beklagte zu 1 als Alleinerbin \n\nein und entzog der Klägerin den Pflichtteil; weiter ordnete sie Testa-\n\nmentsvollstreckung an. \n\n3 \n\nDie Erblasserin verlangte noch zu ihren Lebzeiten die gerichtliche \n\nFeststellung der Wirksamkeit u.a. des Vertrages vom 31. März 1989, \n\nnachdem die Klägerin Bedenken im Hinblick auf Fehlvorstellungen und \n\nSchwerhörigkeit des Vaters geäußert hatte. Gegen die der Klage statt-\n\ngebenden Instanzurteile legte die Klägerin Rechtsmittel ein; das Verfah-\n\nren wurde auf Seiten der bereits vor Erlass des landgerichtlichen Urteils \n\nverstorbenen Erblasserin vom Testamentsvollstrecker fortgeführt. Auf-\n\ngrund eines weiteren, nach dem Erbfall von der Klägerin eingeleiteten \n\nVerfahrens steht inzwischen die Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung \n\nrechtskräftig fest. Daraufhin leisteten die Beklagten auf die im vorliegen-\n\nden Verfahren geltend gemachten Ansprüche eine Zahlung von \n\n119.639,91 €, die am 7. April 2003 bei der Klägerin einging. \n\n4 \n\nNach Ansicht der Klägerin stehen ihr weitere, diese Zahlung über-\n\nsteigende Ansprüche zu. Außerdem macht sie Verzugszinsen seit \n\n31. Januar 1998 geltend. Das Landgericht hat Pflichtteilsergänzungsan-\n\nsprüche der Klägerin verneint und ihre Pflichtteilsansprüche nur in Höhe \n\nvon 118.635,32 € für begründet gehalten; es hat die Klage insgesamt \n\nabgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nhaben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von \n\n119.639 € zum 7. April 2003 für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht \n\nhat die Entscheidung des Landgerichts nur insoweit geändert, als es der \n\nKlägerin Zinsen aus dem Betrag von 118.635,32 € sowohl in der Zeit \n\nvom 31. Januar 1998 bis zum 7. April 2003 als auch für die Zeit danach \n\nzugebilligt hat. Dagegen wenden sich die Revisionen beider Parteien. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet; die Revision der Be-\n\nklagten hat zum Teil Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat höhere als die vom Landgericht ermit-\n\ntelten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint. Das \n\nLandgericht habe Kosten der Testamentsvollstreckung in Höhe von \n\n20.000 DM im vorliegenden Fall mit Recht als Passivposition bei der Er-\n\nmittlung des Nachlasswerts gemäß § 2311 BGB berücksichtigt. In Anbe-\n\ntracht des fast eine Dekade andauernden erbitterten Streits der Parteien, \n\nder sich in der Berufungsverhandlung eindrucksvoll bestätigt habe, sei \n\ndavon auszugehen, dass die Testamentsvollstreckung hier nicht in erster \n\nLinie den Interessen der Erbin diente, sondern der Verwaltung des Nach-\n\nlasses. Soweit das Landgericht ferner Korrespondenzanwaltsgebühren \n\ndes Testamentsvollstreckers in Höhe von 9.886,10 DM abgesetzt habe, \n\ngehe es um den von der Klägerin begonnenen Rechtsstreit gegen die \n\nPflichtteilsentziehung; dass der Testamentsvollstrecker gegen die Fest-\n\nstellung der Unwirksamkeit schließlich noch das Revisionsgericht ange-\n\nrufen habe, sei nicht willkürlich. Einen Anspruch auf Pflichtteilsergän-\n\nzung könne die Klägerin nicht aus dem notariellen Vertrag vom 31. März \n\n1989 herleiten. Das Testament vom 24. Januar 1995 sei so viel später \n\nverfasst worden, dass kein Anhalt für eine Absicht der Erblasserin zu er-\n\nkennen sei, die Klägerin zu benachteiligen. Vielmehr sei erst nach dem \n\nVertrag vom 31. März 1989 der schwere Konflikt in der Familie der Erb-\n\nlasserin ausgebrochen, der die Abweichung des Testaments von den bei \n\nAbschluss des Vertrages vom 31. März 1989 bestehenden Vorstellungen \n\nerkläre. \n\n7 \n\nDie Ansprüche der Klägerin seien aber von vornherein in Höhe von \n\n118.635,32 € begründet gewesen. Auch ohne nähere Bezifferung seien \n\ndie Beklagten durch Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 1998 wirk-\n\nsam in Verzug gesetzt worden. Der Pflichtteilsanspruch sei daher ab \n\n31. Januar 1998 zu verzinsen. Für die Zeit seit 8. April 2003 ergebe sich \n\nder Zinsanspruch der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. \n\n8 \n\nII. Soweit das Berufungsgericht einen den Betrag von 118.635,32 € \n\nübersteigenden Pflichtteilsanspruch sowie Pflichtteilsergänzungsansprü-\n\nche verneint hat, hält seine Entscheidung - wenn auch überwiegend nur \n\nim Ergebnis - den Angriffen der Revision der Klägerin stand. \n\n9 \n\n1. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Litera-\n\ntur bleiben Kosten der Testamentsvollstreckung, die auf einer den \n\nPflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden, den Testamentsvollstrecker \n\nmöglicherweise sogar im Sinne eines Vermächtnisses begünstigenden \n\nletztwilligen Verfügung beruhen, bei § 2311 BGB grundsätzlich außer \n\nAnsatz; sie können aber berücksichtigt werden, soweit die Testaments-\n\nvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist, etwa \n\nwenn dadurch Kosten der Feststellung oder Sicherung des Nachlasses \n\ngespart werden (vgl. BGHZ 95, 222, 228; Staudinger/Haas, BGB [2006] \n\n§ 2311 Rdn. 40; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2311 Rdn. 14; Soer-\n\ngel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2311 Rdn. 13; gegen jede Ausnahme \n\naus Gründen der Rechtsklarheit Kuchinke, JZ 1986, 90, 91). \n\n10 \n\nHier ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, \n\ndass angesichts der verhärteten Fronten in der Familie die Einschaltung \n\ndes Testamentsvollstreckers zur Versachlichung beigetragen und daher \n\nauch dem Interesse der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter gedient ha-\n\nbe. Im notariellen Testament vom 24. Januar 1995 hat die Erblasserin \n\nbezeichnenderweise Testamentsvollstreckung \"auf die Dauer von 5 Jah-\n\nren, jedenfalls aber bis zur Beendigung jeglicher gerichtlicher Erbverfah-\n\nren nach meinem Ableben\" angeordnet. Immerhin sind, nachdem die \n\nUnwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung geklärt war, 119.639,41 € an \n\ndie Klägerin gezahlt worden, worauf das Landgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang hingewiesen hat. Danach ist der Abzug der Testamentsvoll-\n\nstreckerkosten in Höhe von 20.000 DM von dem nach § 2311 BGB zu \n\nbestimmenden Nachlasswert nach den besonderen Umständen des vor-\n\nliegenden Einzelfalles nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin auch gegen den Abzug von \n\n9.886,10 DM Korrespondenzanwaltskosten des Testamentsvollstreckers. \n\nSie sind nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - in dem von \n\nder Klägerin nach dem Erbfall eingeleiteten Verfahren gegen die Beklag-\n\nten des vorliegenden Verfahrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der \n\nPflichtteilsentziehung entstanden. Vielmehr geht es um das von der Erb-\n\nlasserin noch zu ihren Lebzeiten begonnene Verfahren gegen ihren Ehe-\n\nmann und gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, mit dem sie \n\nu.a. die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 31. März 1989 fest-\n\ngestellt wissen wollte. Als das landgerichtliche Urteil in jenem Verfahren \n\nerging, war die Erblasserin schon gestorben; der Beklagte zu 2 verteidig-\n\nte als Testamentsvollstrecker das der Erblasserin günstige Urteil gegen \n\ndie Rechtsmittel der Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Die hier strei-\n\ntigen Korrespondenzanwaltskosten sind entstanden, nachdem die Kläge-\n\nrin Revision gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts eingelegt hatte. \n\n12 \n\nAuch wenn das Berufungsgericht nicht das zutreffende Verfahren \n\nvor Augen gehabt hat, ging es hinsichtlich der Wirksamkeit des Erbver-\n\nzichts der Schwester der Klägerin im notariellen Vertrag vom 31. März \n\n1989 um eine Streitfrage, deren gerichtliche Klärung für die Höhe der \n\nPflichtteilsquote von Bedeutung (§ 2310 Satz 2 BGB) und damit auch für \n\ndie Klägerin von Nutzen war. Hinzu tritt, dass die Klägerin selbst als Re-\n\nvisionsklägerin den weiteren Instanzenzug und damit die streitigen, den \n\nNachlass schmälernden Kosten des Beklagten zu 2 veranlasst hat (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 10/80 - LM BGB § 2311 Nr. 12). \n\nMithin haben die Vorinstanzen die streitigen Kosten mit Recht bei der \n\nErmittlung des für den Pflichtteilsanspruch maßgebenden Nachlasswerts \n\nabgesetzt. \n\n13 \n\n3. Nach Meinung der Klägerin ist das Grundstück, das ihrer \n\nSchwester neben einer Zahlung von 20.000 DM als Abfindung für den \n\nErbverzicht im notariellen Vertrag vom 31. März 1989 übertragen worden \n\nist, eine unentgeltliche Leistung der Erblasserin, die einen Anspruch auf \n\nPflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB begründe. Soweit der Erb-\n\nverzicht eine Erhöhung der Pflichtteilsquote der Klägerin nach § 2310 \n\nSatz 2 BGB zur Folge habe, erreiche sie nicht den Wert des Grundstücks \n\nbeim Erbfall. Diese Rügen greifen, auch wenn das Berufungsgericht die \n\ninsoweit erheblichen Gesichtspunkte nicht geprüft hat, im Ergebnis nicht \n\ndurch. \n\n14 \n\na) Nach wohl noch herrschender Meinung in der Literatur stellt die \n\nAbfindung für einen Erbverzicht, soweit sie sich am Wert des Erbteils \n\norientiert und nicht deutlich über ihn hinausgeht, keine Schenkung, son-\n\ndern ein entgeltliches Geschäft dar (so etwa Lange/Kuchinke, Lehrbuch \n\ndes Erbrechts, 5. Aufl. § 7 V 3 und § 37 X 2 f.; ebenso Rheinbay, Erb-\n\nverzicht - Abfindung - Pflichtteilsergänzung, 1983 S. 137; ders. ZEV \n\n2000, 278, 279; Theiss/Boger, ZEV 2006, 143, 144 f.; zu weiteren Nach-\n\nweisen vgl. Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2346 Rdn. 124). Soweit \n\nein entgeltliches Geschäft vorliegt, ist der Anwendungsbereich von \n\n§ 2325 BGB von vornherein nicht eröffnet. \n\n15 \n\nb) In der Rechtsprechung ist die Abfindung für einen Erbverzicht \n\ndagegen als unentgeltliche Zuwendung eingeordnet worden (BGH, Urteil \n\nvom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2; BGHZ 113, \n\n393, 397 für das Recht der Gläubigeranfechtung). Diese Auffassung wird \n\nzunehmend auch im Schrifttum geteilt. Dabei wird § 2325 BGB aber mit \n\nRücksicht auf eine infolge des Verzichts auf das gesetzliche Erbrecht \n\neintretende Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB ein-\n\nschränkend ausgelegt: Hält sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem \n\nsie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Ver-\n\nzichtenden, wird davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich zugunsten \n\ndes Pflichtteilsberechtigten durch § 2310 Satz 2 BGB kompensiert wird. \n\nDer Pflichtteilsberechtigte soll wegen derselben, für den Erbverzicht ei-\n\nnes gesetzlichen Erben geleisteten Abfindung nicht neben dem erhöhten \n\nPflichtteil auch noch einen Ergänzungsanspruch erhalten. Eine Pflicht-\n\nteilsergänzung komme danach nur in Betracht, soweit die Leistung des \n\nErblassers an den Verzichtenden über eine angemessene Abfindung für \n\ndessen Erbverzicht hinausgeht (vgl. OLG Hamm ZEV 2000, 277 f.; inso-\n\nweit zustimmend Rheinbay, ZEV 2000, 279; Palandt/Edenhofer, BGB \n\n67. Aufl. § 2325 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Lange, aaO § 2325 Rdn. 17; \n\nSoergel/Dieckmann aaO § 2325 Rdn. 18; Staudinger/Schotten aaO \n\n§ 2346 Rdn. 128, 136, ihm folgend Staudinger/Olshausen, BGB [2006] \n\n§ 2325 Rdn. 7, 9). \n\n16 \n\nc) Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die \n\nfür den Erbverzicht gewährte Abfindung eine entgeltliche oder eine un-\n\nentgeltliche Leistung war. In jedem Fall unterliegt der Pflichtteilsergän-\n\nzung nach § 2325 Abs. 1 BGB nur, was über ein Entgelt bzw. über eine \n\nangemessene Abfindung hinausgeht. Dabei ist auf den Wert des Erbteils \n\nabzustellen, auf den verzichtet wird, nicht etwa auf den Wert des dem \n\nVerzichtenden zustehenden Pflichtteils. Soweit dem Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 8. Juli 1985 (aaO) eine andere Auffassung zu entneh-\n\nmen ist, wird sie von dem für das Erbrecht zuständigen, erkennenden \n\nSenat aufgegeben. \n\n17 \n\nd) Für die Frage, ob die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten ge-\n\nwährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für \n\nden Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die \n\nin der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Be-\n\nweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, so-\n\nweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein ge-\n\nringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGHZ 82, \n\n274, 281 f.; Senatsurteile vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW \n\n1995, 1349 unter 3 b; vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - ZEV 2002, 282 \n\nunter 3 c). \n\n18 \n\ne) Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass die Abfin-\n\ndung, die die Schwester der Klägerin erhalten hat, nicht schon durch Er-\n\nhöhung der Pflichtteilsquote der Klägerin nach § 2310 Satz 2 BGB aus-\n\ngeglichen würde. Aus dem notariellen Vertrag vom 31. März 1989 erge-\n\nben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung über den Wert \n\nder Hälfte des Nachlasses der Eltern hinausging, auf die die Schwester \n\nverzichtet hat. Die Bemerkung im Urteil des Landgerichts, nach den vom \n\nGericht eingeholten Gutachten habe die Klägerin bezogen auf das Jahr \n\n1989 objektiv 133.000 DM mehr als die (sich auf 793.000 DM belaufen-\n\nde) Hälfte des damals in Betracht kommenden Nachlasswerts erhalten, \n\nbelegt kein auffallendes, grobes Missverhältnis, aus dem auf eine auch \n\nsubjektiv von den Vertragsparteien erkannte und gewollte Unentgeltlich-\n\nkeit zu schließen wäre. Das macht die Revision der Klägerin auch nicht \n\ngeltend. Vielmehr dürften die Beteiligten des notariellen Vertrages vom \n\n31. März 1989 die Übertragung des Grundstücks der Erblasserin auf die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n19 \n\n20 \n\nSchwester der Klägerin noch nicht für einen angemessenen Ausgleich ih-\n\nres Erbverzichts nach beiden Eltern gehalten haben. Denn der Vater der \n\nKlägerin hat deren Schwester zusätzlich noch 20.000 DM gegeben. Dass \n\ndie Erblasserin die Tochter dieser Schwester, die Beklagte zu 1, (und \n\nnicht die Klägerin) nach wesentlichen Änderungen in den Familienver-\n\nhältnissen 1995 als Alleinerbin eingesetzt hat, ändert an der Höhe des \n\nder Klägerin zustehenden Pflichtteils und der Bewertung der für den Erb-\n\nverzicht ihrer Schwester im Jahre 1989 vereinbarten Abfindungen nichts. \n\nIII. Die Revision der Beklagten hat dagegen teilweise Erfolg. \n\n1. Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht u.a. beantragt, die \n\nBeklagte zu 1 zur Zahlung und den Beklagten zu 2 zur Duldung der \n\nZwangsvollstreckung wegen eines \"Restpflichtteilsanspruchs\" in Höhe \n\nvon 6.635,67€ \"nebst 5,2% Zinsen hieraus vom 31.01.1998 bis \n\n07.04.2003 und 5% über dem Basiszinssatz seit 08.04.2003\" zu verurtei-\n\nlen. In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin gerügt, der ordentli-\n\nche Pflichtteilsanspruch sei vom Landgericht mit 118.635,32 € zu niedrig \n\nangesetzt worden; unter Berücksichtigung der von den Beklagten am \n\n7. April 2003 geleisteten Zahlung von 119.639,91 € stünden ihr noch \n\n6.635,67 € zu. Ganz außer Betracht gelassen habe das Landgericht fer-\n\nner, dass die Klägerin auch Zinsen für den durch die Zahlung der Be-\n\nklagten erloschenen Teil ihres Pflichtteilsanspruchs gefordert habe. \n\nSelbst wenn man nur von einer Hauptforderung \n\nin Höhe von \n\n118.635,32 € ausgehe, stünden der Klägerin noch Zinsen aus diesem \n\nBetrag bis zum 7. April 2003 in Höhe von 31.977,58 € zu. \n\n21 \n\nDanach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin mit \n\nRecht dahin ausgelegt, dass sie nicht nur Zinsen für ihre die Zahlung der \n\nBeklagten übersteigenden Hauptforderung von 6.635,67 € verlangt hat, \n\nsondern auch Zinsen für den durch Zahlung von 119.639,91 € erledigten \n\nTeil des Anspruchs auf den ordentlichen Pflichtteil. \n\n22 \n\nEs kann offen bleiben, aus welchen Gründen das Landgericht nicht \n\nüber die auch in 1. Instanz vom 31. Januar 1998 an geltend gemachte \n\nZinsforderung hinsichtlich des erledigten Teils des Pflichtteilsanspruchs \n\nentschieden hat. Auch wenn das Landgericht diesen Anspruch überse-\n\nhen hätte, wie das Berufungsgericht meint, war es nicht gehindert, über \n\nden Zinsanspruch aufgrund einer gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Er-\n\nweiterung des mit der Berufung weiterverfolgten Klageantrags zu ent-\n\nscheiden, nachdem die Klägerin nicht binnen zwei Wochen nach Zustel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils dessen Ergänzung gemäß § 321 ZPO \n\nbeantragt hatte (vgl. Musielak, ZPO 6. Aufl. § 321 Rdn. 10). \n\n23 \n\n2. Da der Klägerin ein höherer Anspruch auf den ordentlichen \n\nPflichtteil als die vom Landgericht festgestellten 118.635,32 € nicht zu-\n\nsteht, kann sie auch nur Zinsen aus diesem Betrag verlangen. \n\n24 \n\na) Durch ihre Schreiben vom 21. Januar 1998 hat die Klägerin die \n\nBeklagten zum 31. Januar 1998 wirksam in Verzug gesetzt. Zwar hat die \n\nKlägerin ihre Ansprüche in diesen Schreiben noch nicht beziffert. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats kommt ein - wie hier gemäß § 2314 \n\nBGB - auskunftspflichtiger Schuldner auch durch eine unbezifferte, aber \n\neinem zulässigen Antrag gemäß § 254 ZPO entsprechende außerpro-\n\nzessuale Mahnung in Verzug, soweit er Verzögerungen zu vertreten hat \n\n(BGHZ 80, 269, 276 f.). Auf diese Entscheidung stützt sich das Beru-\n\nfungsgericht. \n\n25 \n\nSoweit es hinzugefügt hat, es entspreche nicht der Billigkeit, wenn \n\nZinsen für einen begründeten Pflichtteilsanspruch, der ohne Rechtsgrund \n\nnicht ausgezahlt werde, dem Erben und nicht dem Pflichtteilsberechtig-\n\nten zugute kämen, kann dies auf sich beruhen; eine selbständige An-\n\nspruchsbegründung liegt darin nicht. \n\n26 \n\nb) Die Beklagten machen geltend, sie hätten auf die Mahnung der \n\nKlägerin zunächst deshalb nichts bezahlt, weil sie auf der Grundlage des \n\nnotariellen Testaments der Erblasserin vom 24. Januar 1995 von einer \n\nwirksamen Pflichtteilsentziehung ausgegangen seien; die von der Kläge-\n\nrin gegen die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung erhobene Feststel-\n\nlungsklage sei in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Danach fehle es \n\njedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. \n\n27 \n\nDas trifft nicht zu. Wie das Oberlandesgericht, dessen Entschei-\n\ndung rechtskräftig geworden ist, in jenem Verfahren festgestellt hat, war \n\ndie Pflichtteilsentziehung nicht wirksam. Die Beklagten unterlagen also \n\neinem Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt. Insoweit \n\nwerden an die Sorgfaltspflicht eines Schuldners strenge Anforderungen \n\ngestellt; es reicht nicht aus, dass er sich seine Meinung nach sorgfältiger \n\nPrüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre er \n\nerst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu \n\nrechnen war (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - VersR \n\n2007, 537 Tz. 15). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Erblasserin hat-\n\nte die Pflichtteilsentziehung im Testament lediglich auf vorsätzliche Be-\n\nleidigungen seitens der Klägerin gestützt und insoweit angeführt, die \n\nKlägerin habe als Rechtsanwältin namens ihres Vaters die Scheidungs-\n\nklage gegen ihre Mutter erhoben und ihr mehrmals Betrug vorgeworfen. \n\n28 \n\nc) Verzugszins schulden die Beklagten in der beantragten Höhe \n\naber nur bis zum 6. April 2003. Der von ihnen gezahlte Betrag von \n\n119.639,91 € ging am 7. April 2003 bei der Klägerin ein, so dass von die-\n\nsem Tage an weder ein Anspruch auf Verzugs- noch auf Prozesszins be-\n\nstand (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 104/80 - NJW 1981, \n\n2244). Insoweit hat die Revision der Beklagten Erfolg. \n\n29 \n\nFür die vom Berufungsgericht angenommene Zinsforderung der \n\nKlägerin aus dem Betrag von 118.635,32 € auch noch für die Zeit seit \n\ndem 8. April 2003 fehlt jede Grundlage. Die Klägerin hatte für diesen \n\nZeitraum Zinsen nur als Nebenforderung beantragt, soweit ihr Hauptan-\n\nspruch den gezahlten Betrag von 119.639,91 € überstieg. \n\n30 \n\nSoweit von den Beklagten damit mehr als der geschuldete Betrag \n\nvon 118.635,32 € bezahlt worden ist, nämlich in Höhe von 1.004,59 €, ist \n\ndavon auszugehen, dass die Beklagten eine Tilgung des ältesten Teils \n\nder von ihnen aus dem Betrag von 118.635,32 € seit 31. Januar 1998 \n\ngeschuldeten Zinsen bestimmt haben. Die Zahlung von 119.639,91 € \n\nsollte nach dem von der Klägerin als Anlage K 75 vorgelegten Schreiben \n\nder Beklagtenvertreter vom 26. März 2003 der Tilgung des von den Be-\n\nklagten auf eben diesen Betrag errechneten Pflichtteilsanspruchs der \n\nKlägerin dienen. Zugleich wurde bestritten, dass der Klägerin aus diesem \n\nBetrag überhaupt noch Zinsen zustünden. Im Hinblick auf diese von den \n\nBeklagten getroffene Tilgungsbestimmung kommt eine Anwendung von \n\n§ 367 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Nachdem das Landgericht den \n\nPflichtteilsanspruch der Klägerin auf nur 118.635,32 € bestimmt hatte, \n\nhaben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht den Rechtsstreit übereinstimmend \"in der Hauptsache in Höhe \n\nvon 119.639 € zum 7.4.2003\" für erledigt erklärt. Bei sachgerechter, die \n\nInteressen der Parteien berücksichtigender Auslegung war diese Erklä-\n\nrung dahin zu verstehen, dass die Zahlung von 119.639,91 €, soweit der \n\nAnspruch der Klägerin auf den ordentlichen Pflichtteil den vom Landge-\n\nricht ermittelten Betrag von 118.635,32 € nicht überstieg, auf die nach \n\nTilgung dieser Hauptforderung bestehen bleibende Zinsforderung seit \n\ndem 31. Januar 1998 zu verrechnen sei. Auch insoweit hat die Revision \n\nder Beklagten Erfolg. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 24 O 3642/98 - \nOLG München, Entscheidung vom 12.02.2007 - 17 U 4494/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2310","ref_norm":"2310","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:26.645440+00:00"}}