{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__57-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"IV ZR 57/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBL-Satzung § 41 Abs. 2b Satz 5 a.F. Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die bei Eintritt des Versi- cherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamt- versorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, bewirkt keine unangemessene Benachteiligung und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 57/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVBL-Satzung § 41 Abs. 2b Satz 5 a.F. \n\nDer geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die bei Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamt-\n\nversorgungsfähige Zeit nach § 42 Abs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von \n\nder Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, \n\nbewirkt keine unangemessene Benachteiligung und ist mit höherrangigem \n\nRecht vereinbar. \n\nBGH, Urteil vom 4. November 2009 - IV ZR 57/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 \n\neingereicht werden konnten, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März \n\n2007 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen \n\ndie Zurückweisung der Berufung bezüglich des Hauptan-\n\ntrags sowie des Hilfsantrags wendet, ab 10. Mai 2000 eine \n\nRente zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt wer-\n\nde, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungs-\n\npflichtig gearbeitet hätte, bzw. unter Anrechnung nur der \n\naus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 14.293 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, die Neuregelung greife unzulässig in seinen \n\nrechtlich geschützten Besitzstand ein. Er ist am 12. September 1943 ge-\n\nboren und bezieht bereits seit dem 10. Mai 2000 eine Versorgungsrente \n\nvon der Beklagten, die sich nach altem Satzungsrecht richtet und auf-\n\ngrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 2 Satz 1 der Satzung \n\n(VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. In der gesetzlichen \n\nRentenversicherung kommt der Kläger einschließlich Vordienstzeiten \n\naußerhalb des öffentlichen Dienstes auf eine versicherte Zeit von 504 \n\nMonaten. Er hat aber erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine \n\nbei der Beklagten zusatzversicherte Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf-\n\ngenommen. Die Beklagte hat insoweit nur für 63 Monate (5 Jahre und 3 \n\nMonate) Umlagen von dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber erhalten. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-\n\nbuchst. aa ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung (im Fol-\n\ngenden: VBLS a.F.) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, \n\nvon dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, die der gesetzlichen Rente \n\nzugrunde liegenden Monate, soweit sie über die Umlagemonate hinaus-\n\ngehen, nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). \n\nAußerdem hat die Beklagte als Vomhundertsatz des gesamtversorgungs-\n\nfähigen Entgelts für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht \n\ndie allgemein vorgesehenen 2,294% zugrunde gelegt, sondern nur \n\n1,957%. Diesen geringeren Nettoversorgungssatz schreibt § 41 Abs. 2b \n\nSatz 5 VBLS a.F. für die Fälle des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. vor, \n\nnämlich wenn der Pflichtversicherte - wie hier - bei Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hat und die nach § 42 Abs. 1 \n\nVBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemona-\n\nte, kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis \n\nzum Eintritt des Versicherungsfalles. \n\n4 \n\nDer Kläger hat in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag die Fest-\n\nstellung begehrt, dass die Beklagte ihm eine Versorgungsrente auf der \n\nGrundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu \n\ngewähren habe. Hilfsweise hat er beantragt, so gestellt zu werden, als \n\nob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, \n\nunter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente \n\nund unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je \n\nJahr gesamtversorgungsfähiger Zeit. \n\n5 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das \n\nBerufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung des \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nKlägers gegen den Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, eine Rente ab \n\n10. Mai 2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von \n\n2,294% je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren. Mit der Re-\n\nvision beantragt der Kläger, nach seinen Schlussanträgen in der Beru-\n\nfungsinstanz zu erkennen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Soweit der Kläger abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a \n\nDoppelbuchst. aa VBLS a.F. die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten \n\noder die ausschließliche Berücksichtigung seiner Zeiten im öffentlichen \n\nDienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Berücksich-\n\ntigung der darauf beruhenden Rentenanteile verlangt, stützt er sich vor \n\nallem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März \n\n2000 (VersR 2000, 835). Danach ist die Anwendung des Halbanrech-\n\nnungsgrundsatzes bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente im \n\nRahmen der Gesamtversorgung allerdings noch bis zum Ende des Jah-\n\nres 2000 hinzunehmen (dazu vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 \n\n- IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c; vom 10. November 2004 - IV \n\nZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 a). Da der Kläger die Zusatzrente \n\nder Beklagten hier schon seit 10. Mai 2000 bezieht, hält das Berufungs-\n\ngericht die gegen den Halbanrechnungsgrundsatz vorgebrachten Ein-\n\nwendungen des Klägers für unbegründet. \n\n8 \n\nIn dem geringeren Nettoversorgungssatz für Pflichtversicherte, bei \n\ndenen die Zeit der Umlagemonate kürzer ist als die Zeit von der Vollen-\n\ndung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, \n\nsieht das Berufungsgericht keine Diskriminierung wegen des Alters. Die \n\nRegelung hebe im Wortlaut nicht darauf ab, dass der Versicherte bei Be-\n\nginn der Pflichtversicherung älter als 50 Jahre sei. Sie greife vielmehr \n\nauch ein, wenn die Versicherung bereits vorher begonnen habe, die Zahl \n\nder Umlagemonate aber gleichwohl hinter der Zahl der Kalendermonate \n\nvon der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles zurückbleibe. Jedenfalls sei die Regelung sachlich gerecht-\n\nfertigt im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeit der Tätigkeit im öf-\n\nfentlichen Dienst und die dementsprechend geringeren Beitragsleistun-\n\ngen, die die Beklagte vom Arbeitgeber erhält. Außerdem steige mit zu-\n\nnehmendem Lebensalter das versicherte Risiko, das außer dem Errei-\n\nchen der Altersgrenze auch Erwerbsunfähigkeit und Schwerbehinderung \n\neinschließe. Die Anknüpfung der Satzung an die Zeit ab Vollendung des \n\n50. Lebensjahres als des maßgeblichen Stichtags sei sachlich vertretbar. \n\nDie Regelung für den Nettoversorgungssatz in § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS \n\na.F. verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen das Allgemeine \n\nGleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) oder gegen euro-\n\npäisches Recht. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat deshalb auch das Begehren des Klägers \n\nin seinem Hilfsantrag zurückgewiesen, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter \n\nBerücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr ge-\n\nsamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Soweit die Revisionsanträge darüber hinausgehen, ist die Revi-\n\nsion unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, soweit \n\nder Kläger mit seinen Anträgen begehrt, ihm eine Versorgungsrente auf \n\nder Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu \n\ngewähren oder ihn hilfsweise mindestens so zu stellen, als ob er nur im \n\nöffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte bzw. unter An-\n\nrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Inso-\n\nweit hat das Berufungsgericht die Rechtsfragen als höchstrichterlich ge-\n\nklärt angesehen. Zugelassen hat es die Revision dagegen nur, soweit es \n\num die Anwendung des geringeren Nettoversorgungssatzes gemäß § 41 \n\nAbs. 2b Satz 5 VBLS a.F. geht. \n\n12 \n\nDiese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es han-\n\ndelt sich um tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile \n\ndes Gesamtstreitstoffs, die unabhängig voneinander Gegenstand von \n\nTeilurteilen sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV \n\nZR 191/05 - VersR 2008, 1524 Tz. 7 m.w.N.). Zwar geht es beim Halban-\n\nrechnungsgrundsatz ebenso wie beim Nettoversorgungssatz um Fakto-\n\nren innerhalb der Rentenberechnung. Sie beeinflussen deren Ergebnis, \n\nalso die zu beanspruchende Rentenhöhe, jedoch unabhängig voneinan-\n\nder jeweils zu einem rechnerisch abgrenzbaren Teilbetrag. Im Übrigen \n\nhat das Berufungsgericht die Klage auch bezüglich der Anträge, für die \n\nes die Revision nicht zugelassen hat, mit Recht abgewiesen (vgl. BGHZ \n\n178, 101 Tz. 54 ff.). \n\n13 \n\n2. § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligt den über 50 Jahre \n\nalten Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist mit höherrangi-\n\ngem Recht vereinbar. \n\n14 \n\na) Die Satzungsnormen sind Allgemeine Versicherungsbedingun-\n\ngen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die \n\nvon den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Be-\n\nklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, \n\nder Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 142, \n\n103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Die Satzungen der Beklag-\n\nten bauen auf Tarifverträgen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitneh-\n\nmervertretungen auf. Ob und wieweit sie im Hinblick darauf überhaupt \n\neiner richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegen, kann \n\noffen bleiben, solange keine unangemessene Benachteiligung festzustel-\n\nlen ist (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 30 ff.). Bei der gebotenen umfassenden \n\nAbwägung der beiderseitigen Interessen sind insbesondere die auch ta-\n\nrifrechtlich bedeutsamen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die \n\nGrundrechte sowie die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\n\nschaft zu beachten (Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). \n\n15 \n\nb) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bewirkt der geringere \n\nNettoversorgungssatz von 1,957% pro Jahr gesamtversorgungsfähiger \n\nZeit eine Benachteiligung derjenigen Versorgungsempfänger, die - wie \n\nder Kläger - bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr voll-\n\nendet haben und bei denen die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 42 \n\nAbs. 1 VBLS a.F. kürzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Le-\n\nbensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Leistungspflicht \n\nder Beklagten ist für solche Fälle eingeschränkt worden, weil der Beklag-\n\nten im Vergleich zu Pflichtversicherten, die schon wesentlich jünger bei \n\nder Beklagten pflichtversichert waren, nur für eine verhältnismäßig kurze \n\nZeit Umlagen zufließen und die sonst übliche Höhe der Rente daher zu \n\neiner unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen würde. Die \n\nTarifvertragsparteien hatten deshalb erwogen, Arbeitnehmer, die erst \n\nnach dem 50. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eintreten, generell \n\nvon der Versicherungspflicht auszunehmen. Um daraus entstehende \n\nHärtefälle zu vermeiden, entschloss man sich zu der in der Satzung vor-\n\ngesehenen Beschränkung der Zusatzrente auf einen geringeren Prozent-\n\nsatz (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öf-\n\nfentlichen Dienst § 41 Anm. 6). \n\n16 \n\nc) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelte für \n\ndie vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGHZ 169, 122 Tz. 17). \n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist es sachlich gerechtfertigt, bei der Be-\n\nmessung der Höhe der zu leistenden Rente danach zu differenzieren, ob \n\nder Arbeitnehmer eine umlagepflichtige Tätigkeit im öffentlichen Dienst \n\nim Wesentlichen über die gesamte Dauer seines Erwerbslebens ausge-\n\nübt hat oder aber nur eine verhältnismäßig kurze Zeit von weniger als \n\n15 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur die Beendigung der Erwerbstä-\n\ntigkeit infolge des Erreichens der Altersgrenze versichert ist, sondern \n\nohne Zuschlag auch das Risiko, schon vor Erreichen der Altersgrenze \n\nwegen Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung auf eine Versorgung \n\nangewiesen zu sein. Dieses Risiko wird nach der Lebenserfahrung grö-\n\nßer, wenn es wie hier um die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres \n\ngeht. Die Anknüpfung an die Vollendung des 50. Lebensjahres und die \n\nBewertung des Ausgleichs für zusätzliche Lasten, die die Beklagte bei \n\neinem Beginn der Pflichtversicherung erst nach dem 50. Lebensjahr zu \n\ntragen hat, mit einem Abschlag von dem sonst üblichen Nettoversor-\n\ngungssatz von 2,294% um etwa 15% auf 1,957% erscheint nicht unan-\n\ngemessen. Diese Ansätze beruhen auf der für tatsächliche Gegebenhei-\n\nten und betroffene Interessen maßgebenden Einschätzungsprärogative \n\nder Tarifvertragsparteien, auf deren Tarifverträgen die Satzungen der \n\nBeklagten aufbauen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 34 ff.). Die der Regelung \n\ndes § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. zugrunde liegenden Gesichtspunkte \n\ntragen versicherungsmathematischen Erfordernissen Rechnung. Dass \n\ndie Höhe der Zusatzrente aus anderen Gründen weiteren Einschränkun-\n\ngen unterliegen kann, wie sie sich etwa aus dem Halbanrechnungs-\n\ngrundsatz ergeben, und der Arbeitnehmer deshalb letzten Endes nur die \n\nMindestversorgungsrente nach §§ 44, 44a VBLS a.F. erhält wie der Klä-\n\nger des vorliegenden Falles, macht die Vorschrift des § 41 Abs. 2b \n\nSatz 5 VBLS a.F. auch nicht teilweise unwirksam. Vielmehr hält sie einer \n\nInhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und verstößt weder gegen das \n\nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Grundsätze des Ver-\n\ntrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). \n\n17 \n\nd) Soweit aus § 7 AGG, aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG \n\n(ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.), aus Art. 141 EG/119 EGV sowie aus allge-\n\nmeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom \n\n22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 \n\nRdn. 75 f.) ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters zu entnehmen \n\nist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt, wenn sie objek-\n\ntiv und angemessen ist sowie einem legitimen Ziel dient, solange dies \n\nnicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt (§ 10 AGG, \n\nArt. 6 der Richtlinie 2000/78/EG). \n\n18 \n\naa) Dass § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. faktisch auf eine Diskri-\n\nminierung wegen des Geschlechts hinauslaufen könnte, ist weder darge-\n\ntan noch ersichtlich. Vielmehr kommen ein Eintritt in eine pflichtversi-\n\ncherte Tätigkeit \n\nim öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des \n\n50. Lebensjahres oder andere, unter die Voraussetzungen des § 41 \n\nAbs. 2b Satz 5 VBLS a.F. fallende Konstellationen nach der Lebenser-\n\nfahrung für Frauen im Allgemeinen nicht signifikant häufiger in Betracht \n\nals für Männer. Zwar wird die Erwerbsbiographie von Frauen herkömm-\n\nlich durch Kindererziehungszeiten unterbrochen und ihre berufliche Ent-\n\nwicklung dadurch verzögert; für die hier in Betracht kommende Alters-\n\ngruppe von Frauen spielen diese Gründe aber keine ins Gewicht fallende \n\nRolle mehr. \n\n19 \n\nbb) Vielmehr sind hier die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte \n\nUngleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 der \n\nRichtlinie 2000/78/EG erfüllt: Die Beklagte betreibt ein betriebliches Sys-\n\ntem der sozialen Sicherheit (vgl. BGHZ 169, 122 Tz. 18; Senatsurteil \n\nvom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 4). Wie \n\noben unter II 2 c bereits dargelegt, dient die Festsetzung von Altersgren-\n\nzen in § 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit § 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. dem \n\nZweck, unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten unter-\n\nschiedliche Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten anhand von Al-\n\ntersgrenzen zu bilden. Dadurch soll eine im Verhältnis zur Dauer der \n\nDienstzeit von Spätversicherten unangemessen hohe Versorgungslast \n\nder Beklagten vermieden werden (Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Ver-\n\nsorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes § 41 \n\nAnm. 2; MünchKomm-BGB/Thüsing, 5. Aufl. § 10 AGG Rdn. 54). \n\n20 \n\ncc) Darüber hinaus ist die in § 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit § 41 \n\nAbs. 2 Satz 5 VBLS a.F. getroffene Regelung auch nach § 10 Satz 1 und \n\n2 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Wie oben \n\nunter II 2 c aufgezeigt, erscheint diese Regelung objektiv und angemes-\n\nsen. Dass sie kein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Ar-\n\nbeitsmarkt oder berufliche Bildung verfolgt, wie die Revision geltend \n\nmacht, ist nicht entscheidend. Es kommen auch andere legitime Ziele in \n\nBetracht, nämlich hier die Berücksichtigung versicherungsmathematisch \n\nerheblicher Gesichtspunkte wie der zeitlich auf weniger als 15 Jahre be-\n\nschränkten Dauer der Pflichtversicherung und die Erhöhung des von der \n\nBeklagten zu tragenden Risikos bei über 50-jährigen Versicherten. Die \n\ndafür in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erscheinen er-\n\nforderlich und auch angemessen insbesondere im Hinblick darauf, dass \n\neine zusätzliche betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern, die \n\nerst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst \n\neintreten, ohne Reduzierung des Nettoversorgungssatzes im hier vorge-\n\nsehenen Umfang von den Tarifvertragsparteien überhaupt nicht für mög-\n\nlich gehalten wurde (Gilbert/Hesse aaO). \n\n21 \n\ndd) Zweifel bei der Auslegung und Anwendung europäischen \n\nRechts, die eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahe legen \n\nkönnten, ergeben sich danach nicht. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 O 389/05 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 115/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-57-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-57-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__57-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:11.949698+00:00"}}