{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"IV ZR 56/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 56/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nDr. Franke \n\nam 17. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 10. Januar 2007 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 104.500 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n2 \n\n3 \n\nDie angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers \n\nauf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nDas Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft den Antrag des \n\nKlägers auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gut-\n\nachtens nach § 411 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 296 Abs. 1 ZPO als verspä-\n\ntet zurückgewiesen. Eine Zurückweisung aus diesem Grunde setzt eine \n\nwirksame richterliche Fristsetzung voraus, an der es hier fehlt. \n\n4 \n\nII. Nach Eingang des Gutachtens zur Behauptung des Klägers, das \n\nUnfallereignis vom Februar 2002 sei überwiegende Ursache für den im \n\nJuli 2002 operierten Bandscheibenvorfall gewesen, ist den Parteien zu-\n\nnächst durch Verfügung des Berichterstatters vom 25. Januar 2006 Ge-\n\nlegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. März 2006 gegeben worden. \n\nDiese Frist ist auf entsprechende Anträge des Klägers mehrmals auch \n\ndurch Verfügungen des Vorsitzenden schließlich bis zum 6. Juni 2006 \n\nverlängert worden. In den Verlängerungsanträgen hatte der Kläger weite-\n\nren Klärungsbedarf geltend gemacht und dabei insbesondere auf einen \n\nseiner Ansicht nach vom Gutachter nicht überzeugend geklärten Befund \n\naufgrund einer Computertomografie aus dem Jahre 2000 hingewiesen, \n\nzuletzt unter genauer Formulierung einer an den Sachverständigen ge-\n\nrichteten und von ihm zu beantwortenden Frage zum Ursachenzusam-\n\nmenhang. Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ist \n\nnach Verlegungen zuvor anberaumter Termine (13. September und \n\n22. November 2006) am 29. November 2006 ohne den Sachverständigen \n\ndurchgeführt worden, nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom \n\n21. November 2006 unter anderem mit Blick auf seine noch nicht beant-\n\nwortete Frage nach einer Ladung des Sachverständigen zum Termin er-\n\nkundigt und diese zur Erläuterung des Gutachtens vorsorglich beantragt \n\nhatte. \n\n5 \n\n1. Es kann dahinstehen, ob die nicht in mündlicher Verhandlung \n\n6 \n\n7 \n\nbestimmte Stellungnahmefrist (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) schon deshalb \n\nkeine Ausschlusswirkung für verspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1 \n\nZPO herbeiführen konnte, weil sie nicht durch den Senat beschlossen, \n\nsondern allein durch den Berichterstatter bzw. den Vorsitzenden verfügt \n\nworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR \n\n2002, 120 unter II 2 b; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04 - \n\nNJW-RR 2006, 428 unter II 1 a; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl. § 411 \n\nRdn. 7). \n\nOffen bleiben kann auch, ob der Kläger - wie die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde meint - in seinem Verlängerungsantrag vom 28. April 2006 \n\n\"jedenfalls konkludent die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen \n\nVerhandlung beantragt\" hat. \n\n2. Einen Ausschluss des ausdrücklich erst lange nach Fristablauf, \n\neine Woche vor dem Termin, gestellten Antrages auf Anhörung des \n\nSachverständigen konnte diese Fristsetzung jedenfalls deswegen nicht \n\nbewirken, weil es an dem dafür erforderlichen Hinweis an die Parteien \n\nüber die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist fehlte. Präklusions-\n\nvorschriften haben vor allem wegen ihrer das Grundrecht auf rechtliches \n\nGehör einschränkenden Wirkung und der damit zwangsläufig verbunde-\n\nnen nachteiligen Folgen für das Bemühen um eine materiell richtige Ent-\n\nscheidung strengen Ausnahmecharakter. Deswegen kann dem Ablauf ei-\n\nner gerichtlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein \n\nGutachten und die Begutachtung betreffende Anträge gemäß § 411 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO nur dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn bei \n\nder Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen kön-\n\nnen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 aaO und Beschluss vom 25. Oktober \n\n2005 aaO, jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nDaran fehlt es hier. Der Verfügung ist lediglich eine Aufforderung \n\nzur Stellungnahme zu dem Gutachten in bestimmter Frist zu entnehmen, \n\nsie enthält aber keinen Hinweis auf die Gefahr des Ausschlusses von \n\nVorbringen, das erst nach Ablauf dieser Frist eingeht. Mit einer solchen \n\nFolge konnte und brauchte der Kläger daher nicht zu rechnen. Bei einem \n\nentsprechenden deutlichen Hinweis hätte er zudem nicht die Vorstellung \n\nentwickeln können - wie dies nach dem Schriftsatz vom 21. November \n\n2006 der Fall gewesen zu sein scheint -, in den gegebenen Begründun-\n\ngen zu den begehrten Fristverlängerungen nicht deutlich genug gemacht \n\nzu haben, dass zumindest eine Erläuterung des Gutachtens durch den \n\nSachverständigen unverzichtbar ist und deswegen von ihm auch verlangt \n\nwird. \n\n9 \n\n3. Das Berufungsgericht hat, indem es davon abgesehen hat, den \n\nSachverständigen anzuhören, den prozessualen Anspruch des Klägers \n\nauf mündliche Befragung des Sachverständigen (§§ 397, 402 ZPO) und \n\ndamit zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG \n\nNJW 1995, 2980; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 aaO unter II 1 \n\nb und 2 b m.w.N.). \n\n10 \n\nDass das Berufungsgericht selbst keinen weiteren Aufklärungsbe-\n\ndarf durch den Sachverständigen gesehen hat, ist ohne Belang. Das Be-\n\nfragungsrecht der Partei besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. \n\nRsp., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - \n\nNJW-RR 2007, 1294 Tz. 3 und vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - \n\nNJW-RR 2006, 1503 unter I 2 a). \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung hat es der \n\nKläger auch nicht an seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 411 Abs. 4 \n\nZPO mangels konkreter Hinweise fehlen lassen, in welcher Richtung er \n\nweitergehende Aufklärung durch den Sachverständigen wünscht. Der \n\nKläger hat mit der von ihm mehrfach vorgetragenen, auf der Grundlage \n\nder Befunderhebung im Krankenhaus B. im Jahre 2000 für ihn \n\ngerade nicht gegebenen einschlägigen Vorerkrankung die gegenteilige \n\nFeststellung des Sachverständigen in Frage gestellt. Damit hat er \n\n- schließlich sogar unter konkreter Formulierung einer entsprechenden \n\nFrage - den gewünschten Aufklärungsbedarf ausreichend klar umrissen. \n\nAnhaltspunkte für Beschränkungen seines Antragsrechts - wie etwa aus \n\ndem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-\n\npung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR \n\n2003, 926 unter II 1) - sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beru-\n\nfungsgericht nicht angenommen. \n\n12 \n\n4. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör. Es kann nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass das Berufungsgericht nach einer Anhörung des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre. Sie betrifft \n\nden zentralen Punkt der Beweisfrage nach einer überwiegenden Verur-\n\nsachung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis, was - auf \n\nder Grundlage des vom Kläger angemeldeten Klärungsbedarfs - gerade \n\nnoch nicht hinreichend sicher verneint werden kann. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 276/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 58/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:17.396353+00:00"}}