{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__43-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"IV ZR 43/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 69 a.F. § 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines Grundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer be- stehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und da- durch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 43/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 69 a.F. \n\n§ 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der Käufer eines \n\nGrundstücks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verkäufer be-\n\nstehenden Gebäudeversicherungsvertrag - zunächst neben diesem - eintritt und da-\n\ndurch einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen eigenen Anspruch auf \n\nVersicherungsschutz erwirbt. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07 - OLG Jena \n LG Erfurt \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und \n\nHarsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n17. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsschutz wegen ei-\n\nnes Brandschadens vom 8./9. Dezember 2004 an einem von ihm gekauf-\n\nten Gebäudegrundstück in Anspruch. Die Gefahr ist auf ihn mit Ab-\n\nschluss des Kaufvertrages am 7. Juni 2004 übergegangen. Der Antrag \n\nauf Eigentumsumschreibung ging erst am 10. Dezember 2004 beim \n\nGrundbuchamt ein. Für das Gebäude bestand seit August 1994 ein Ver-\n\nsicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Verkäufer. Diesem \n\nteilte die Beklagte durch Schreiben vom 17. August 2004 mit, sie könne \n\nseinem \"Kündigungswunsch\" nicht entsprechen, weil nach § 69 VVG \n\n(a.F.) anstelle des Veräußerers der Erwerber in den Versicherungsver-\n\ntrag eintrete und dieser nun ihr Vertragspartner sei. Dementsprechend \n\nunterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom selben Tage, wies ihn auf \n\nsein Kündigungsrecht hin und erklärte, falls ihr innerhalb eines Monats \n\neine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf \n\nseinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden Versiche-\n\nrungsschein zusenden. Am 15. Dezember 2004 stellte sie den Versiche-\n\nrungsschein mit Versicherungsbeginn zum 17. September 2004 aus. \n\n2 \n\nDie Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil sie den Verkäu-\n\nfer mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gemäß § 39 VVG a.F. zur Zah-\n\nlung der rückständigen Folgeprämie aufgefordert habe. Diese ist erst \n\nnach dem Brand durch den Kläger gezahlt worden. Außerdem sei sie \n\nwegen Gefahrerhöhung und Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG \n\na.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Berufungsverfahren hat \n\nsie noch Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung nach \n\n§ 61 VVG a.F. geltend gemacht. \n\n3 \n\nDer Kläger ist dem insgesamt entgegengetreten. Insbesondere hält \n\ner die Prämienanmahnung gegenüber dem Verkäufer für unwirksam und \n\nmeint, aufgrund des Schreibens der Beklagten an ihn vom 17. August \n\n2004 und des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2004 habe er ei-\n\nnen eigenen vertraglichen Anspruch auf Versicherungsschutz. Diesen \n\nmache er, weil der Schaden noch nicht bezifferbar sei, im Wege der \n\nFeststellungsklage geltend. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen An-\n\nspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nGegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Be-\n\ndenken, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und sich zudem \n\naus § 22 Nr. 1 Satz 3 der vereinbarten VGB 88 ergibt, weil der Kläger ein \n\nSachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. BGHZ 137, 318, 320 f.). \n\nDer Kläger hat - vorbehaltlich der Prüfung der Leistungsfreiheit nach \n\n§ 61 VVG a.F. - einen Anspruch auf Versicherungsschutz für den Brand-\n\nschaden vom 8./9. Dezember 2004. \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach § 39 \n\nAbs. 2 VVG a.F. i.V. mit §§ 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. von der Verpflichtung \n\nzur Leistung frei geworden, weil der mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 \n\nqualifiziert gemahnte Verkäufer als Versicherungsnehmer und Prämien-\n\nschuldner die Folgeprämie nicht innerhalb der Monatsfrist gezahlt habe. \n\nDer Kläger sei gemäß § 69 Abs. 1 VVG a.F. erst mit Eintragung im \n\nGrundbuch am 10. Dezember 2004 Versicherungsnehmer geworden. \n\nSoweit für die Zeit nach Gefahrübergang eine Mitversicherung im Wege \n\nder Fremdversicherung anzunehmen sei, müsse sich der Kläger die dem \n\nVerkäufer gegenüber eingetretene Leistungsfreiheit zurechnen lassen. \n\nEine wirksame Rückwärtsversicherung ergebe sich aus dem Versiche-\n\nrungsschein vom 15. Dezember 2004 trotz des darin genannten Versi-\n\ncherungsbeginns am 17. September 2004 nicht. Die Möglichkeit, eine \n\nRückwirkung zu vereinbaren, betreffe im Regelfall nur Neuverträge, nicht \n\naber einen Vertrag, der vom Erwerber eines Grundstücks zu gleichen \n\nBedingungen fortgesetzt werde. Für eine zusätzliche Einbeziehung des \n\nKlägers in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach § 69 VVG a.F. \n\nhabe weder eine Veranlassung noch sonst ein sachlicher Grund bestan-\n\nden. \n\n8 \n\nLeistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. und §§ 23, 25 VVG \n\na.F. sei dagegen nicht eingetreten. Ob die Beklagte wegen vorsätzlicher \n\nEigenbrandstiftung gemäß § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leis-\n\ntung frei sei, könne schon deshalb derzeit nicht beurteilt werden, weil die \n\nBeklagte mit diesem streitigen Vortrag in zweiter Instanz nach § 531 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sein könnte. \n\n9 \n\nII. Die für die Klageabweisung gegebene Begründung hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber auf Leistungsfreiheit \n\nnach § 39 Abs. 2 VVG a.F. berufen, weil der Verkäufer und ursprüngliche \n\nVersicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug gewesen sei, ist \n\naus mehreren Gründen nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat bei der \n\nvon ihm angenommenen Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG a.F. \n\nnicht hinreichend beachtet, dass dem Kläger unabhängig von der gesetz-\n\nlichen Regelung in § 69 Abs. 1 VVG a.F. ein eigener Anspruch auf Versi-\n\ncherungsschutz zugestanden hat und zudem der Verkäufer und ur-\n\nsprüngliche Versicherungsnehmer nicht wirksam nach § 39 Abs. 1 VVG \n\na.F. zur Zahlung der Folgeprämie aufgefordert worden ist. \n\n10 \n\n1. Dem Kläger stand seit dem 17. September 2004 und damit im \n\nZeitpunkt des Versicherungsfalles am 8./9. Dezember 2004 vereinba-\n\nrungsgemäß ein vom Versicherungsvertrag mit dem Verkäufer und ur-\n\nsprünglichen Versicherungsnehmer unabhängiger eigener Anspruch auf \n\nVersicherungsschutz zu. Dies folgt aus dem Schreiben der Beklagten an \n\nden Kläger vom 17. August 2004 und der danach durch den Kläger nicht \n\nausgesprochenen Kündigung des mit dem Verkäufer bestehenden Versi-\n\ncherungsvertrages, jedenfalls aber aus der Übersendung des Versiche-\n\nrungsscheins vom 15. Dezember 2004 mit Schreiben der Beklagten vom \n\nselben Tage, \n\nin dem dem Kläger Versicherungsschutz seit dem \n\n17. September 2004 bestätigt wird. \n\n11 \n\na) In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem \n\nKäufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 \n\nBGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein \n\nversicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sa-\n\ncherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende \n\nVersicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich \n\nso auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 \n\nunter 2 m.w.N.; Martin, VersR 1974, 253 f. und 821, 825). Das Beru-\n\nfungsgericht hat dies im Ansatz zwar richtig gesehen, damit aber die \n\nRechtslage und den hier gegebenen Sachverhalt nicht vollständig er-\n\nfasst. \n\n12 \n\nDas Sacherhaltungsinteresse des Käufers ist durch die Fremdver-\n\nsicherung nur unzureichend geschützt. Es besteht - wie hier - die Gefahr, \n\ndass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers, der \n\nnach § 69 VVG a.F. bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch Ver-\n\nsicherungsnehmer bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren \n\ngeht. Insbesondere ist es nicht fern liegend, dass nicht rechtskundige \n\nKaufvertragsparteien, wenn der Abschluss des Vertrages dem Versiche-\n\nrer mitgeteilt worden ist, glauben, nunmehr sei der Käufer zur Prämien-\n\nzahlung verpflichtet, wenn dies im Innenverhältnis - wie hier - so verein-\n\nbart worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht \n\ndeshalb für den Käufer vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher \n\nGrund, sein Sacherhaltungsinteresse über die Fremdversicherung hinaus \n\nzu versichern, entweder durch einen Vertrag mit einem anderen Versi-\n\ncherer oder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäu-\n\nfers. § 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der \n\nder Käufer bereits vor der Eintragung im Grundbuch mit eigenen Rechten \n\nund Pflichten - zunächst neben dem Verkäufer - in den bestehenden Ver-\n\ntrag eintritt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dem Versicherer bekannt \n\nist, dass der Käufer schon Eigentümer ist oder dieser sich irrtümlich für \n\nden Eigentümer hält; Gegenstand der Versicherung sind die Interessen, \n\ndie nach der objektiven Rechtslage in Betracht kommen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 18. Oktober 2000 aaO unter 2 b m.w.N.). Das ist das Interesse \n\ndes Käufers, sich bereits vor dem nach § 69 Abs. 1 VVG a.F. maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt einen vom Verhalten des Verkäufers unabhängigen Ver-\n\nsicherungsschutz zu verschaffen. \n\n13 \n\n14 \n\nb) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien mit Wirkung vom \n\n17. September 2004 geschlossen. \n\naa) Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Beklagten vom \n\n17. August 2004 und der unterbliebenen Kündigung des mit dem Verkäu-\n\nfer bestehenden Vertrages durch den Kläger. \n\n15 \n\nAus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 an den \n\nVerkäufer geht hervor, dass dieser ihr am 2. August 2004 mitgeteilt hat-\n\nte, die Gebäudeversicherung aufgrund der Veräußerung des versicherten \n\nGebäudes beenden zu wollen. Die Beklagte hat dem Kündigungswunsch \n\nunter Hinweis auf § 69 VVG (a.F.) widersprochen, weil der neue Eigen-\n\ntümer nun ihr Vertragspartner sei. Diesen habe sie auf das Bestehen der \n\nVersicherung und die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen. \n\n16 \n\nIm Schreiben vom selben Tage an den Kläger heißt es unter ande-\n\nrem, er habe das bei der Beklagten versicherte Gebäude erworben. Es \n\nbestehe Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert mit einer Versi-\n\ncherungssumme zum heutigen Wert von 437.750 €, die Prämie betrage \n\nzurzeit 425,07 €. Es sei gesetzlich geregelt, dass er als neuer Eigentü-\n\nmer anstelle des Veräußerers nach § 69 VVG (a.F.) in den Versiche-\n\nrungsvertrag eintrete. Sie wolle den Vertrag mit ihm fortführen und ma-\n\nche von ihrem Kündigungsrecht daher keinen Gebrauch. Er könne den \n\nVertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versi-\n\ncherungsjahres innerhalb eines Monats kündigen. Wenn er erst durch \n\ndiese Mitteilung von dem Bestehen des Vertrages erfahre, beginne die \n\nKündigungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. Es würde sie freuen, wenn er \n\nvon seinem Kündigungsrecht ebenfalls keinen Gebrauch mache. Sofern \n\nihr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherung Kenntnis \n\nerhalten habe, eine Kündigung nicht zugegangen sei, werde sie den Ver-\n\ntrag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechen-\n\nden Versicherungsschein zusenden. \n\n17 \n\nDieses Schreiben konnte der Kläger aus der maßgeblichen Emp-\n\nfängersicht nur so verstehen, dass er, falls er nicht kündigt, einen Monat \n\nnach Zugang des Schreibens Versicherungsnehmer der Beklagten ist \n\nund dies anschließend durch Übersendung des Versicherungsscheins \n\ndokumentiert wird. Da der Kläger nicht gekündigt und damit konkludent \n\nsein Einverständnis mit der von der Beklagten angebotenen Fortführung \n\ndes Vertrages zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereits zu diesem Zeit-\n\npunkt - zunächst neben dem Verkäufer - als Versicherungsnehmer mit \n\neinem eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz in den Vertrag einge-\n\ntreten. Der Zusendung des Versicherungsscheins bedurfte es zur Wirk-\n\nsamkeit nicht, weil die Beklagte ihr Einverständnis bereits im Schreiben \n\nvom 17. August 2004 erteilt hatte und dem Versicherungsschein zumin-\n\ndest aus der Sicht des Klägers nur bestätigende Funktion zukam. Die \n\nBeklagte hat dies erkennbar ebenso gesehen, denn sie hat dem Kläger \n\nam 15. Dezember 2004 einen Versicherungsschein ausgestellt, nach \n\ndem \n\ndie Wohngebäudeversicherung \n\nvom \n\n17. September \n\n2004 \n\n(12.00 Uhr) an vereinbart ist. \n\n18 \n\nbb) Jedenfalls wäre es durch Übersendung des Versicherungs-\n\nscheins zu einer wirksamen Rückwärtsversicherung gekommen. Dann \n\nläge im Unterbleiben der Kündigung durch den Kläger nach Erhalt des \n\nSchreibens der Beklagten vom 17. August 2004 der konkludente Antrag, \n\nden Versicherungsvertrag nach Ablauf der Monatsfrist, also ab dem \n\n17. September 2004, mit der Beklagten fortzusetzen. Mit der späteren \n\nAnnahme des Antrags ist eine Rückwärtsversicherung zustande gekom-\n\nmen, bei der für den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG \n\na.F. ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR \n\n157/99 - VersR 2000, 1133 unter II 1 m.w.N.). Der Umstand, dass bei \n\nAusstellung des Versicherungsscheins der Versicherungsfall beiden Par-\n\nteien bekannt war, steht einer Rückwärtsversicherung schon deshalb \n\nnicht entgegen, weil aufgrund ihres Schreibens vom 17. August 2004 ei-\n\nne Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss in Betracht kam (vgl. BGHZ 111, 29, 34 f.). \n\n19 \n\n2. Davon abgesehen ist die Beklagte auch gegenüber dem Verkäu-\n\nfer nicht nach § 39 Abs. 2 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung \n\nfrei. Die Beklagte hat ihm mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine \n\nnach §§ 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. wirksame Zahlungsfrist gesetzt. Es kann \n\noffen bleiben, ob das Schreiben für sich genommen die Anforderungen \n\ndieser Vorschriften erfüllte. Eine qualifizierte Mahnung ist nur wirksam, \n\nwenn der Versicherungsnehmer dadurch über die wirkliche Rechtslage \n\nund die weit reichenden Folgen seiner Säumnis nicht im Unklaren gelas-\n\nsen wird (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 29/84 - VersR 1986, \n\n54 unter II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR \n\n118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2). Daran fehlt es deshalb, weil die Be-\n\nklagte dem Verkäufer durch ihr Schreiben vom 17. August 2004 unmiss-\n\nverständlich zu verstehen gegeben hatte, der neue Eigentümer sei nun \n\nihr Vertragspartner, deshalb könne seinem - des Verkäufers - \"Kündi-\n\ngungswunsch\" nicht entsprochen werden. Ohne eine ausdrückliche Kor-\n\nrektur dieser falschen Rechtsansicht und eine entsprechende Belehrung \n\nüber die nach wie vor bestehende Zahlungspflicht konnte durch das \n\nMahnschreiben vom 4. Oktober 2004 keine wirksame Zahlungsfrist ge-\n\nsetzt werden. \n\n20 \n\n21 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-\n\ngebnis richtig. \n\n1. Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. hat das Berufungs-\n\ngericht mit Recht abgelehnt, weil der Kläger den weiteren Kostenvor-\n\nschuss 11 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eingezahlt hat. \n\n22 \n\n2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass Leistungs-\n\nfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. nicht eingetre-\n\nten ist. Der gebotene Vergleich der Gefahrenlage bei Vertragsschluss mit \n\nder bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai \n\n2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2) belegt eine deutliche \n\nVerringerung des Risikos, weil die ursprüngliche saisonale Imbissversor-\n\ngung auf der Terrasse - sollte sie bei Vertragsschluss bereits vorhanden \n\ngewesen sein - im Winter eingestellt war, nunmehr aber ab Anfang No-\n\nvember 2004 bis zum Brand zwei Leute täglich mit Renovierungsarbeiten \n\nam Gebäude beschäftigt waren, der etwa 300 m entfernt wohnende Klä-\n\nger sich ebenfalls um das Haus kümmerte und dieses ausweislich des \n\nvon ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 eingereichten Fotos vom Sep-\n\ntember 2004 keinen verwahrlosten Eindruck machte. Weiteres ist den \n\nAusführungen der Vorinstanzen dazu nicht hinzuzufügen. \n\n23 \n\n3. Erstmals im Berufungsverfahren hat die Beklagte Leistungsfrei-\n\nheit nach § 61 VVG a.F. geltend gemacht, weil der Kläger den Brand \n\nselbst gelegt oder veranlasst habe. Für das Berufungsgericht konnte dies \n\nals nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Wie von ihm bereits er-\n\nwogen, wird es nach der Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, \n\nob das Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist. \n\nDafür wird es nicht nur darauf ankommen, ob die Beklagte, wie der Klä-\n\nger behauptet, bereits im Dezember 2005 Einsicht in die Akten des am \n\n21. Februar 2005 eingestellten Ermittlungsverfahrens genommen hatte, \n\nsondern auch darauf, ob sie rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens in \n\nerster Instanz Einsicht hätte nehmen können. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 31.05.2006 - 8 O 1261/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 U 574/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/iv-zr-43-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":10},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":8},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/iv-zr-43-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__43-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:32.495225+00:00"}}