{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__37-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"IV ZR 37/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ARB 94 § 3 (1) d) dd) Zur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd) ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 37/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nARB 94 § 3 (1) d) dd) \n\nZur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd) \nARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - OLG Frankfurt am Main \n LG Wiesbaden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nDr. Franke \n\nam 17. Oktober 2007 \n\ngemäß § 552 a ZPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 32.611,84 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hin-\n\nweis erteilt: \n\n1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. Grund-\n\nsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, \n\nwenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generellen \n\nRechtsfrage bei der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen gebracht wird. Erforderlich ist weiter - außer dass de-\n\nren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtspre-\n\nchung und Rechtslehre oder der beteiligten Verkehrskreise umstritten ist \n\n(BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, \n\n166 unter II 2) -, dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im kon-\n\nkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungs-\n\nfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an \n\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt \n\n(BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier insgesamt nicht der \n\nFall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbe-\n\ngründung nicht aufzuzeigen. \n\n3 \n\na) Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht ange-\n\nnommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei \n\nVertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversi-\n\ncherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. \n\nDabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechts-\n\nschutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der \n\nVersicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in \n\ndem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, \n\n504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzu-\n\nnehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertrags-\n\npartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsa-\n\nchenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begrün-\n\ndet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner \n\nvorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch \n\nhergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - \n\nVersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste \n\nZeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete \n\nAblehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen \n\nAnspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet. \n\n4 \n\nDer Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückab-\n\n5 \n\n6 \n\nwicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe \n\nvertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestrit-\n\nten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter \n\nZeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sin-\n\nne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vor-\n\nverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 schei-\n\ndet danach ebenfalls aus. Klärungsbedürftiges ist nach der angeführten \n\ngefestigten Senatsrechtsprechung insoweit nicht dargetan oder sonst er-\n\nsichtlich. \n\nb) Auch ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Voraus-\n\nsetzungen bei der Auslegung und Anwendung der Risikoausschlüsse des \n\n§ 3 (1) d) ARB 94 wird weder in dem Berufungsurteil noch in der Revisi-\n\nonsbegründung dargelegt. \n\nDer Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 29. September 2004 \n\n- IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 und 28. September 2005 - IV ZR \n\n106/04 - VersR 2005, 684 insbesondere zu dem Leistungsausschluss in \n\n§ 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) umfänglich \n\nStellung genommen und darin auch die - im Verhältnis zu der Vorgänger-\n\nregelung des § 4 (1) k) ARB 75 - weitergehende Fassung herausgearbei-\n\ntet. Danach bezieht sich der Risikoausschluss - zusammengefasst - auf \n\nsämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versi-\n\ncherungsnehmer für die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorha-\n\nben eingegangen ist, und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Bau-\n\nrisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang \n\nmit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht mehr an \n\ndas Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft. \n\n7 \n\nDanach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter \n\nEinbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adä-\n\nquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vor-\n\nhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben. Damit \n\nist auch der vom Berufungsgericht angesprochene zeitliche und sachli-\n\nche Zusammenhang der Streitigkeit mit einer Baumaßnahme hinreichend \n\nfestgelegt. Das wird auch in der Rechtslehre nicht abweichend beurteilt \n\n(vgl. nur Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 6 und \n\n8; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94 \n\nRdn. 6b und 6c). Der Senatsrechtsprechung zu der Vorgängerregelung \n\ndes § 4 (1) k) ARB 75 (Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - \n\nVersR 2003, 454 und 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412) ist \n\nnichts anderes zu entnehmen; sie ist insoweit nicht einschlägig. \n\n8 \n\nDieses Verständnis des Zusammenhangs von Finanzierung eines \n\ndem Versicherungsnehmer über aa) bis cc) der Klausel zuzuordnenden \n\nBauvorhabens erscheint einer näheren abstrakt generellen Differenzie-\n\nrung nicht zugänglich und zwar insbesondere auch nicht in Bezug auf \n\nBeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie es sich das Beru-\n\nfungsgericht vorgestellt haben mag. Die Frage, ob solche Beteiligungen \n\nvon diesem Risikoausschluss erfasst werden, ist allgemein nicht klä-\n\nrungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene \n\nRechtsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung \n\nder jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision nicht recht-\n\nfertigt. \n\n9 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entschei-\n\ndung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem \n\nnotariellen Angebot vom 17. November 1993 unter II sind alle Rechte der \n\nGesellschafter vererblich und übertragbar. Dazu gehört auch die Teilha-\n\nbe in Bezug auf die den Gesellschaftszweck bildende Planung und Be-\n\nbauung des zu erwerbenden Grundstücks mit einem Geschäftszentrum \n\n(I (3) und (4) des notariellen Angebots). Das ergibt sich aus IV der nota-\n\nriellen Vertragsannahme vom 8. Dezember 1993, mit der alle Gesell-\n\nschafter die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich dieses Grundbesit-\n\nzes dahingehend bewilligen und beantragen, dass alle Gesellschafter als \n\nEigentümer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragen werden. \n\nDer Grundbesitz sollte auf diesem Wege auf die Gesellschafter übertra-\n\ngen werden. Etwaige Zweifel an dem nur noch erforderlichen adäquaten \n\nKausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang gemäß aa) oder einem \n\nBauvorgang gemäß bb) der Klausel sind damit ausgeräumt. Die nach \n\ndem vorgelegten Grundbuchauszug spätere Eintragung der Fonds-GbR \n\nals Eigentümerin ändert nichts daran, dass die Finanzierung sich auf ein \n\nVorhaben (auch) des Klägers als Gesellschafter und nicht etwa nur des \n\nImmobilienfonds bezog und bezieht und damit auf ein Risiko, das der \n\nVersicherer nach den ARB 94 nicht übernehmen wollte und deswegen \n\nausgeschlossen hat. Das hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis zu-\n\ntreffend festgestellt. \n\n10 \n\nII. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers im Schrift-\n\nsatz vom 9. Oktober 2007 geben zu einer davon zu seinen Gunsten ab-\n\nweichenden Beurteilung keinen Anlass. \n\n11 \n\nInsbesondere ist die von ihm erneut geltend gemachte Grundsatz-\n\nbedeutung der Frage nicht gegeben, ob Beteiligungen an geschlossenen \n\nImmobilienfonds unter die Baufinanzierungsklausel (§ 3 (1) d) dd) ARB \n\n94) fallen. Entgegen seiner Auffassung hängt die Antwort gerade von der \n\nrechtlichen Struktur der Beteiligung vor allem in Bezug auf die unter aa) \n\nbis cc) der Klausel beschriebenen Bauvorhaben ab. Angesichts der un-\n\nüberschaubaren, nicht eingrenzbaren Möglichkeiten, Beteiligungen die-\n\nser Art rechtlich auszugestalten, ist die vom Berufungsgericht gesehene \n\nZulassungsfrage abstrakt generell nicht zu beantworten, mithin auch \n\nnicht klärungsfähig. \n\n12 \n\nOhne Erfolg bezieht sich der Kläger weiterhin darauf, dass es ins-\n\nbesondere \"nach dem inzwischen vollzogenen dogmatischen Wandel in \n\nder Betrachtung der GbR\" (vgl. BGHZ 146, 341 ff.) keine Teilhabe der \n\nGesellschafter am Gesellschaftsvermögen gebe. Der Senat hat bereits in \n\nseinem Hinweis dargelegt, dass es für die Anwendung der Baufinanzie-\n\nrungsklausel auf die Erwerbsvorgänge 1993 ankommt. Danach sollten \n\nden Beteiligten dieses Fonds der Grundbesitz übertragen werden, wor-\n\nüber der erforderliche adäquate Bezug zu einem Bauvorhaben i.S. der \n\nKlausel hergestellt ist. Die damit verbundenen Risiken hat der Versiche-\n\nrer - für den Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wol-\n\nlen. \n\n13 \n\nEin Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden könnte, \n\nist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar. In beiden \n\nFallgestaltungen werden den Erwerbern von Fondsanteilen Bauvorhaben \n\nüber den Grundbesitz zugeordnet. Auf das weitere rechtliche Schicksal \n\ndes Grundbesitzes kommt es - auch mit Blick auf eine später gewandelte \n\nRechtsprechung zur GbR - nicht an. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2006 - 10 O 301/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2007 - 3 U 73/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-37-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__37-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:51.837767+00:00"}}