{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__18-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"IV ZR 18/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 18/07 \n\nBeschluss \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 30. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Dezember \n\n2006 zugelassen. \n\nDas vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 40.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin, die im Jahre 2003 in der Lotterie einen Pkw Audi \n\nA4 Cabrio 2.4 gewonnen und das Fahrzeug bei der Beklagten versichert \n\nhatte, verlangt wegen angeblicher Entwendung am 7. November 2005 \n\ndie Versicherungsleistung. \n\n2 \n\nSie behauptet, das überwiegend von ihrem Sohn und dessen Le-\n\nbensgefährtin genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des \n\nHauses der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Ihr Sohn und seine Le-\n\nbensgefährtin seien zusammen mit deren Freundin in deren Wagen wäh-\n\nrend des 7. November 2005 unterwegs gewesen. Als sie gegen \n\n20.00 Uhr zurückgekommen seien, habe das Garagentor offen gestan-\n\nden; der Audi sei nicht mehr an seinem Platz gewesen. Außerdem sei in \n\ndas Haus eingebrochen und dabei u.a. ein Schlüssel für dieses Fahrzeug \n\nentwendet worden. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei vorge-\n\ntäuscht worden. Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsge-\n\nricht das äußere Bild einer versicherten Entwendung unterstellt, aber an-\n\ngenommen, dass die Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit \n\nvorgetäuscht worden sei. Dafür spreche in erster Linie, dass die am \n\nHaus der Lebensgefährtin des Sohnes polizeilich festgestellten Spuren \n\nnicht zu dem behaupteten Einbruch passten. \n\n4 \n\n5 \n\nII. 1. Diese Feststellung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs \n\nder Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). \n\nSchon aus diesem Grund kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-\n\nben. \n\na) Die Klägerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom \n\n2. März 2006 auf Seite 4 im Hinblick auf die polizeilich festgestellten \n\nSpuren vorgetragen, ein Einstieg durch das Badezimmerfenster sei mög-\n\nlich und habe offensichtlich auch so stattgefunden. Zum Beweis hat sie \n\nsich u.a. auf einen Sachverständigen berufen. Außerdem hat sich die \n\nKlägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. April 2006 auf \n\nden Seiten 1 und 3 für das Vorhandensein von Einbruchsspuren auf die \n\nErmittlungsakte sowie auf näher benannte Zeugen bezogen, darunter die \n\nan der Spurensicherung beteiligten Kriminalbeamten. Auf Seite 3 ihrer \n\nBerufungsbegründung hat die Klägerin auf alle diese Beweisantritte unter \n\ngenauer Angabe der Fundstelle verwiesen und gerügt, dass das Landge-\n\nricht die Beweise nicht erhoben habe. \n\n6 \n\nb) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, dass eine schlanke Per-\n\nson durch die nur 30 cm breite Fensteröffnung in das Haus eingedrungen \n\nsein könne, meint aber, dabei hätten Wischspuren sowohl auf dem in-\n\nnenliegenden, verfliesten Fensterbrett als auch an den Wandfliesen ent-\n\nstehen müssen, die bei der polizeilichen Spurensicherung jedoch nicht \n\nfestgestellt worden seien. So kommt das Berufungsgericht ohne weitere \n\nBeweisaufnahme zu dem Ergebnis, es müsse davon ausgegangen wer-\n\nden, dass kein Einbruch stattgefunden habe. Weitere, für einen Ein-\n\nbruchsdiebstahl stimmige Spuren habe die Klägerin nicht behauptet. \n\n7 \n\nc) Die Klägerin rügt mit Recht, die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, bei einem Einstieg durch das Badezimmerfenster hätten später \n\nvon der Polizei aber nicht festgestellte weitere Spuren entstanden sein \n\nmüssen, sei \"rein spekulativ\". In dem vom Berufungsgericht selbst in Be-\n\nzug genommenen polizeilichen Tatortbericht würden Spuren am Türblatt \n\nund Rahmen der neben dem Badezimmerfenster liegenden Hausein-\n\ngangstür sowie Handschuh- und Handabdrucksspuren auf dem Bade-\n\nzimmerfenster beschrieben; diese Spuren könnten das Fehlen der vom \n\nBerufungsgericht vermissten Wischspuren erklären. Mit diesem Ge-\n\nsichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ausein-\n\nander gesetzt. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat vor allem nicht dargelegt, dass es über \n\nbesondere kriminaltechnische Erfahrung verfüge und deshalb ohne die \n\nvon der Klägerin beantragte Heranziehung eines Sachverständigen in \n\nder Lage sei, einen Einstieg durch das Badezimmerfenster bei vollstän-\n\ndiger Berücksichtigung der gesicherten Spuren auszuschließen. Die \n\nNichtberücksichtigung der Beweisantritte der Klägerin war daher rechts-\n\nfehlerhaft und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2003, 125, \n\n127). \n\n9 \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die \n\nIndizien, die das Berufungsgericht im Übrigen für die Annahme einer er-\n\nheblichen Vortäuschungswahrscheinlichkeit herangezogen hat, diesen \n\nSchluss bisher nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 158, 269, 273). \n\n10 \n\na) Dass der Audi im Frühjahr 2004 im Internet zum Verkauf ange-\n\nboten worden ist, spricht - soweit dieses Angebot überhaupt auf dem Wil-\n\nlen der Klägerin beruhte - zwar dafür, dass sein Wiederverkaufswert ver-\n\nfügbar gemacht werden sollte. Daraus folgt aber weder, dass dies im \n\nWege der Vortäuschung eines Versicherungsfalles geschehen sollte, \n\nnoch lässt sich ausschließen, dass Diebe durch ein solches Angebot auf \n\ndas Fahrzeug aufmerksam geworden sind. \n\n11 \n\nb) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin eine \n\ntatsächlich bestehende Verkaufsabsicht durch ihr Prozessverhalten zu \n\nverschleiern versucht hätte, würde dieser Umstand hier nicht den \n\nSchluss rechtfertigen, dass auch der Versicherungsfall vorgetäuscht \n\nworden sei. Denn die Klägerin hat in der Schadensanzeige das Angebot \n\ndes Audi im Internet - nach Meinung des Berufungsgerichts wahrheits-\n\ngemäß - angegeben. \n\n12 \n\nc) Der Umstand, dass das versicherte Fahrzeug einen hohen Kauf-\n\npreis hat, spricht zwar dafür, dass es wegen seines Werts begehrt ist. \n\nDieses Indiz spricht aber mindestens ebenso sehr für einen Diebstahl \n\nwie für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls. \n\n13 \n\nd) Schließlich ist nicht ohne weiteres zu erkennen, weshalb die \n\nschlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes der Klägerin dafür \n\nsprechen, dass diese den Versicherungsfall vorgetäuscht hätte. Wenn \n\nsie ihren Sohn wirtschaftlich unterstützen wollte, hätte sie ihm das Auto \n\n(oder nach einer Veräußerung den Erlös) schenken können. \n\n14 \n\ne) Die Einzelwürdigung jedes der Indizien und die Auflistung sich \n\ndaraus etwa ergebender Zweifel an der Darstellung des Versicherungs-\n\nnehmers reichen für sich genommen nicht aus, eine erhebliche Vortäu-\n\nschungswahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr muss der Tatrichter \n\ndie Zweifel auslösenden Umstände im Zusammenhang mit Blick darauf \n\nwürdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie die \n\nAnnahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legen (Se-\n\nnatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - juris Tz. 9 und 11 = \n\nNJW-RR 1996, 981 unter 1 a und b). Das gilt auch für die Würdigung \n\nsolcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, \n\nsondern sie nur indizieren (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR \n\n83/88 - juris Tz. 12 = VersR 1989, 587 unter 1). \n\n15 \n\nUnter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte wird das \n\nBerufungsgericht den geltend gemachten Anspruch daher erneut zu prü-\n\nfen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 O 4/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2006 - 4 U 66/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/iv-zr-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/iv-zr-18-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:01.224403+00:00"}}