{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__12-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZR 12/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 524 Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Pro- zessrecht in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maß- geblich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 12/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2007 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 524 \n\nFür die Zulässigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Pro-\nzessrecht in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maß-\ngeblich ist. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - LG Hannover \n AG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Oktober 2007 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird auf \n\nKosten des Klägers mit folgender Maßgabe zurückge-\n\nwiesen: \n\nDie mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf \n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung \n\nüber den Betrag der Überschussbeteiligung gerichtete \n\nAnschlussberufung des Klägers wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verlangte von der Beklagten, einem Lebensversiche-\n\nrungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rück-\n\nkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung \n\nmit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich dar-\n\naus ergebenden Betrages. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit \n\nUrteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314), dem Kläger in beleg-\n\nter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Ab-\n\nschlusskosten (gemäß § 15 AVB) und mit welchem Abzug (gemäß § 6 \n\nAbs. 2 Ziff. b AVB) sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertrages \n\nbelastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belas-\n\ntungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Das Landgericht wies die Beru-\n\nfung der Beklagten zurück (VersR 2003, 1289). Auf die Revision der Be-\n\nklagten hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an \n\ndas Landgericht zurück (BGHZ 164, 297). \n\n2 \n\nNach der Zurückverweisung hat der Kläger mit Schriftsatz vom \n\n7. Februar 2006 erstmals beantragt, die Beklagte (auch) zur Auskunft \n\ndarüber zu verurteilen, auf welchen Betrag sich die dem Lebensversiche-\n\nrungsvertrag zugewiesene Überschussbeteiligung zum 1. März 2002 be-\n\nlaufe (Antrag c). Die Beklagte hält diese Erweiterung des Auskunftsan-\n\ntrages für eine nicht fristgerecht eingelegte und damit unzulässige An-\n\nschlussberufung. Davon abgesehen habe der Kläger auch nach dem Ur-\n\nteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (NJW 2005, 2376) \n\nkeinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einzelauskünfte zur Ermittlung und \n\nVerteilung des Überschusses. \n\nIn der Berufungsverhandlung hat der Kläger nur noch den Antrag \n\nzu c aus dem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 gestellt. Im Übrigen haben \n\ndie Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nMit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung sei-\n\nnes die Überschussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die mit \n\nSchriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Auskunftserteilung über den Betrag der Überschussbeteili-\n\ngung gerichtete Anschlussberufung des Klägers verworfen wird. \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Klagerweiterung für sachdienlich. \n\nDer Kläger habe aber auch nach der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 26. Juli 2005 (aaO) jedenfalls bis zur Neuregelung \n\ndurch den Gesetzgeber keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte. \n\n2. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass es sich bei der Klag-\n\nerweiterung um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar \n\n2002 bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung verspätete und damit \n\nunzulässige Anschlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Das ist \n\nvom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 unter II). Danach war \n\nim Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sach-\n\ndienlichkeit der Klagerweiterung und über die materielle Berechtigung \n\ndes neu geltend gemachten Anspruchs. \n\n8 \n\na) Bei dem Antrag zu c) im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 han-\n\ndelt es sich entgegen der Auffassung der Revision um eine Klagerweite-\n\nrung und nicht lediglich um eine Präzisierung der bisherigen Anträge. Mit \n\ndiesen Anträgen, denen das Amtsgericht stattgegeben hat, verlangte der \n\nKläger Auskunft darüber, mit welchen Abschlusskosten gemäß § 15 AVB \n\nund mit welchem Abzug gemäß § 6 Abs. 2 lit. b AVB die Beklagte den \n\nZeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Lebensversicherungsvertrages belastet \n\nhabe und welche Höhe der Auszahlungsbetrag ohne diese (beiden) Be-\n\nlastungen zum 1. März 2002 gehabt hätte. Dementsprechend waren der \n\nAntrag des Klägers und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. April \n\n2003 im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (mit Recht) nur auf \n\nprüfbare und belegte Auskünfte zu den Abschlusskosten und zu dem \n\nStornoabzug sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages (des Rückkaufs-\n\nwerts ohne diese Belastungen) gerichtet. Daraus folgt, dass es bis zum \n\nSchriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2006 allein um Auskunft über die \n\nAbschlusskosten nach § 15 AVB, den Stornoabzug nach § 6 Abs. 2 lit. b \n\nAVB und die Höhe des Zahlungsanspruchs ohne diese Belastungen ging, \n\nnicht aber um die Höhe der Überschussbeteiligung nach § 17 AVB und \n\ndie Höhe des Zahlungsanspruchs einschließlich Überschussbeteiligung. \n\nBei dem in § 6 Abs. 2 AVB geregelten Rückkaufswert und der in § 17 \n\nAVB geregelten Überschussbeteiligung handelt es sich nach dem Versi-\n\ncherungsvertrag um jeweils selbständige Ansprüche, die von unter-\n\nschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängen und die deshalb \n\nauch verschiedene Streitgegenstände darstellen. \n\n9 \n\nDer in erster Instanz siegreiche Kläger kann die Klage in zweiter \n\nInstanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern (Wieczorek/ \n\nSchütze/Gerken, ZPO \n\n3. Aufl. \n\n§ 524 Rdn. 12, \n\n§ 533 Rdn. 3; \n\nMünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 533 Rdn. 9; BGH, Urteil \n\nvom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a). Der neue \n\nAntrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 ist als Anschlussberufung \n\nauszulegen, weil der Kläger damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht \n\nhat, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu \n\nerreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - WM \n\n1991, 383 unter 2 b). Die Anschlussberufung konnte nach dem bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht in zulässiger Weise bis zum \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung eingelegt \n\nwerden (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - NJW 1999, 139 \n\nunter III 2 a aa und vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - NJW 1994, 586 \n\nunter I 3). Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform des \n\nZivilprozessrechts hat sich das durch die Einführung einer Frist für die \n\nAnschlussberufung geändert (vgl. BGHZ 163, 324, 326 ff.). \n\n10 \n\nb) aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August \n\n2004 geltenden Fassung war die Anschließung nur zulässig bis zum Ab-\n\nlauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. \n\nDies ist durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August \n\n2004 (BGBl. I 2198) dahin geändert worden - soweit hier von Bedeu-\n\ntung -, dass die Anschließung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklag-\n\nten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig ist. Insoweit ist das \n\nGesetz ohne Übergangsregelung am 1. September 2004 in Kraft getre-\n\nten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Pro-\n\nzessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind da-\n\nher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach \n\nneuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des al-\n\nten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend ent-\n\nstandene Prozesslagen geht; Abweichendes kann sich auch aus dem \n\nSinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammen-\n\nhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (BGHZ 114, \n\n1, 3 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. EGZPO § 1 Rdn. 2 f.; Mu-\n\nsielak, ZPO 5. Aufl. Einleitung Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. \n\nEinleitung Rdn. 104). \n\n11 \n\nbb) Daran gemessen ist die Zulässigkeit der Anschlussberufung \n\nhier nach dem bis zum 31. August 2004 geltenden Recht zu beurteilen. \n\nSie war demgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beru-\n\nfungsbegründung einzulegen. Die Frist hatte am 11. Februar 2003 zu \n\nlaufen begonnen und ist versäumt worden. \n\n12 \n\nDer Regelung der unselbständigen Anschlussberufung in § 524 \n\nZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden wie in der neuen Fassung \n\nist generell zu entnehmen, dass für die Zulässigkeit der Anschlussberu-\n\nfung das Prozessrecht in der Fassung gilt, die für die Beurteilung der Zu-\n\nlässigkeit der Berufung maßgeblich ist. Die unselbständige Anschlussbe-\n\nrufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes \n\nRechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb \n\ndes fremden Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII \n\nZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727 unter II 2 und 3; BGHZ 139, 12 ff.). Sie \n\nist nicht nur hinsichtlich der Anknüpfung der Befristung in § 524 Abs. 2 \n\nSatz 2, sondern nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der \n\nHauptberufung abhängig (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 524 Rdn. 27 ff.). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 07.12.2006 - 19 S 108/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-12-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:35.942872+00:00"}}