{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__10-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"IV ZR 10/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. § 2 Abs. 1 Der vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern soll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungs- beruf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zulegen hat, also insbesondere welche Merkmale - Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche Tätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit prägen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 10/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzvers. § 2 Abs. 1 \n\nDer vom Tatrichter beauftragte medizinische Sachverständige, der sich dazu äußern \nsoll, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, einen Verweisungs-\nberuf auszuüben, muss wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen \nSachverhalt er zugrunde zulegen hat, also \ninsbesondere welche Merkmale \n- Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten, erforderliche \nTätigkeiten und körperliche Kräfte, Einsatz von Hilfsmitteln - die Verweisungstätigkeit \nprägen. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07 - OLG Celle \n LG Bückeburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember \n\n2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, von Beruf Kraftfahrer, begehrt Leistungen aus einer \n\nbei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung \n\nsowie Schadensersatz wegen Regulierungsverzuges. Dem Versiche-\n\nrungsvertrag liegen die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung nach dem Tarif BUZn (im Folgenden: BZB) \n\nzugrunde. \n\n2 \n\nDer Kläger war zuletzt ab Mai 1992 als selbständiger LKW-Fahrer \n\nim Fernverkehr tätig. Am 12. April 2001 erlitt er eine Oberschenkelve-\n\nnenthrombose und gab daraufhin seinen Beruf auf. Seinen Antrag auf \n\nLeistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab April 2001 \n\nlehnte die Beklagte ab, da der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf \n\nnicht zu mindestens 50% berufsunfähig sei; jedenfalls könne er auf Al-\n\nternativtätigkeiten verwiesen werden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage, gerichtet auf die Zahlung rückstän-\n\ndiger Rentenleistungen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente, Gewährung von Beitrags-\n\nfreiheit sowie auf Schadensersatz wegen Regulierungsverzuges, abge-\n\nwiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner \n\nRevision verfolgt er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, dass der Kläger zwar infolge eines \n\npostthrombotischen Syndroms nicht mehr in der Lage sei, als selbständi-\n\nger LKW-Fahrer im Fernverkehr zu arbeiten. Die Beklagte habe jedoch \n\nden Vergleichsberuf des Auslieferungsfahrers im Nahverkehr aufgezeigt, \n\nden der Kläger nach Ausbildung und Erfahrung ausüben könne und der \n\nseiner bisherigen Lebensstellung entspreche (§ 2 Abs. 1 BZB). Der vom \n\nLandgericht beauftragte Sachverständige, der Orthopäde Dr. H. , \n\nder unter anderem die von dem Gefäßchirurgen Dr. K. beim Klä-\n\nger erhobenen Untersuchungsbefunde ausgewertet habe, habe überzeu-\n\ngend dargelegt, dass der Kläger aus medizinischer Sicht in der Lage sei, \n\nleichte bis mittelschwere Arbeiten ohne häufiges schweres Heben und \n\nTragen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig auszu-\n\nführen. Nach den Ausführungen der vom Landgericht gehörten be-\n\nrufskundlichen Sachverständigen Ho. sei die Arbeit als Ausliefe-\n\nrungsfahrer im Nahverkehr allenfalls als mittelschwer einzuordnen, da \n\ndie im Güternahverkehr auszuliefernden Frachtstücke regelmäßig nicht \n\nschwerer seien als 10 kg. Die vom Kläger geltend gemachte Verschlech-\n\nterung seines medizinischen Befundes - variköse Ekzeme und Unter-\n\nschenkelgeschwüre - rechtfertige keine abweichende Beurteilung der ge-\n\nsundheitlichen Zumutbarkeit, wie der Sachverständige Dr. H. in \n\nseinem Ergänzungsgutachten überzeugend ausgeführt habe. \n\n6 \n\nZwar sei es, so das Berufungsgericht weiter, zu der vom Kläger \n\nbeantragten persönlichen Anhörung des Dr. H. zur Erläuterung sei-\n\nner Begutachtung in der mündlichen Verhandlung wegen dessen Verhin-\n\nderung nicht gekommen. Der Gutachter habe jedoch auf Ersuchen des \n\nLandgerichts zu den Einwänden des Klägers gegen sein Gutachten \n\nschriftlich Stellung genommen. Aus dem Sitzungsprotokoll ergebe sich \n\nnicht, dass der Kläger seinen Antrag auf mündliche Anhörung danach \n\naufrechterhalten habe. \n\n7 \n\nDas vom Kläger vorgelegte internistisch-angiologische Gutachten \n\nvon Prof. Dr. B. , das dieser in einem sozialgerichtlichen Verfah-\n\nren erstattet habe, sowie das Protokoll über das in jenem Verfahren \n\nmündlich erstattete berufskundliche Gutachten des Sachverständigen \n\nKu. zwängen nicht zu einer weiteren Beweiserhebung, etwa in Form \n\neiner (erneuten) Anhörung der Sachverständigen Dr. H. und Ho. \n\n . Den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. B. sei zu \n\nentnehmen, dass dieser Gutachter lediglich die subjektiven Empfindun-\n\ngen des Klägers übernommen habe, ohne sie anhand eines objektiven \n\nBefundes zu überprüfen. Auch sei ein erheblicher sozialer Abstieg, der \n\nder Verweisung auf den Beruf des Auslieferungsfahrers im Nahverkehr \n\nentgegenstehen könnte, mit dem Wechsel aus dem Beruf des selbstän-\n\ndigen LKW-Fahrers im Güterfernverkehr entgegen der Ansicht des Klä-\n\ngers nicht verbunden. Der soziale Status beider Berufsbilder werde in \n\nder Öffentlichkeit nicht wesentlich unterschiedlich bewertet. Die Verwei-\n\nsung auf die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Nahverkehr sei dem \n\nKläger auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar. \n\nII. Die Annahme des Berufungsgerichts, bedingungsgemäße Be-\n\nrufsunfähigkeit liege nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Gemäß § 2 Abs. 1 BZB liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, \n\nwenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräftever-\n\nfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs \n\nMonate außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit aus-\n\nzuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden \n\nkann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Will der Versiche-\n\nrer den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-\n\nrung im Streit um dessen Berufsunfähigkeit auf eine andere berufliche \n\nTätigkeit verweisen, so muss er deren prägende Merkmale - erforderliche \n\nVorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und \n\nArbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder \n\nkörperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegen \n\nund konkretisieren (Senatsurteile vom 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - \n\nVersR 1994, 1095 unter 2 b und vom 28. September 1994 - IV ZR \n\n8 \n\n9 \n\n226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 2 a; vgl. auch OLG Saarbrücken VersR \n\n2004, 1165). Hält der Tatrichter nach Bewertung des beiderseitigen Par-\n\nteivortrags eine Beweisaufnahme für geboten, muss der medizinische \n\nSachverständige, der sich zu der Frage äußern soll, ob der Versiche-\n\nrungsnehmer gesundheitlich in der Lage ist, den Verweisungsberuf aus-\n\nzuüben, wissen, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen \n\nSachverhalt er zugrunde zu legen hat (BGHZ 119, 263, 266 f.). \n\n10 \n\n2. a) Schon das Verfahren des Landgerichts genügte diesen Vor-\n\ngaben nicht. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen der Be-\n\nklagten zu den zahlreichen von ihr benannten Verweisungsberufen in je-\n\ndem Fall den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung der \n\ndem Kläger angesonnenen anderen Tätigkeiten genügte. Jedenfalls was \n\ndie berufliche Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers im Nahverkehr an-\n\nlangt, fehlte es vor der Einholung des ersten Gutachtens des medizini-\n\nschen Sachverständigen an jedweder Substantiierung; der Beweisbe-\n\nschluss des Landgerichts, der sich auf die Frage beschränkt, ob der Klä-\n\nger seit dem 1. April 2001 berufsunfähig sei, verhält sich zu den Anfor-\n\nderungen von etwaigen Verweisungsberufen ebenso nicht. Demgemäß \n\nentbehren schon die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen \n\nDr. H. vom 9. Juli 2003 - soweit sie sich auf andere in der Akte vor-\n\ngeschlagene Verweisungstätigkeiten beziehen - mit Blick auf die Tätig-\n\nkeit eines Auslieferungsfahrers im Nahverkehr einer ausreichenden tat-\n\nsächlichen Grundlage. \n\n11 \n\nb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Beklagte für den \n\nVerweisungsberuf des Auslieferungsfahrers im Nahverkehr die Ausfüh-\n\nrungen der berufskundlichen Sachverständigen Ho. zur Darstel-\n\nlung dieser Tätigkeit zu Eigen gemacht hat, hätte sie ihrer Vortragslast \n\nnur dann genügt, wenn sich aus den Angaben der Sachverständigen die \n\nprägenden Merkmale dieser Tätigkeit ausreichend entnehmen ließen. \n\nDas ist indessen nicht der Fall. In ihrem schriftlichen Gutachten be-\n\nschränkt sich die Sachverständige Ho. vielmehr auf die abstrakte \n\nBeschreibung denkbarer Einsatzmöglichkeiten eines Auslieferungsfah-\n\nrers im Nahverkehr, ohne auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz \n\nwie etwa die Arbeitsbelastung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitszeiten \n\neinzugehen. Angesichts der denkbaren Bandbreite der beruflichen Ein-\n\nsatzmöglichkeiten war auch danach für einen medizinischen Sachver-\n\nständigen eine Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der \n\nKläger die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gesundheitlich bewälti-\n\ngen kann, nicht möglich. Das Ergänzungsgutachten dieser Sachverstän-\n\ndigen führte nicht zu der gebotenen Konkretisierung des Tätigkeitsbildes, \n\nes bemühte sich vielmehr seinerseits darum, die Äußerungen des medi-\n\nzinischen Sachverständigen mit dem - nach wie vor unvollständigen - Be-\n\nrufsbild der Verweisungstätigkeit abzugleichen. Daraus folgt im Ergebnis, \n\ndass es auch den weiteren vom Landgericht eingeholten Stellungnahmen \n\ndes medizinischen Sachverständigen an ausreichenden Vorgaben zum \n\naußermedizinischen Sachverhalt fehlte, wie die Auseinandersetzung um \n\ndie bei Ausübung der Tätigkeit (welcher konkreten?) zu bewältigenden \n\nGewichte nachhaltig verdeutlicht. \n\n12 \n\n13 \n\n3. Es kommt hinzu: \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und entscheidungserhebliches \n\nVorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen. \n\n14 \n\na) Dies gilt zum einen für die vom Kläger bereits im ersten Rechts-\n\nzug beantragte, letztlich aber unterbliebene Anhörung des medizinischen \n\nSachverständigen Dr. H. . \n\n15 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die \n\nParteien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch \n\ndarauf, dass sie einem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklä-\n\nrung der Sache für erforderlich halten, in mündlicher Anhörung stellen \n\nkönnen (§§ 397, 402 ZPO). Dieses Antragsrecht der Parteien besteht \n\nunabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 \n\n- IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 Tz. 6 m.w.N.). Hat das Landgericht ei-\n\nnem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur \n\nmündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsge-\n\nricht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (BGH, \n\nUrteil vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211 f.). \n\n16 \n\nbb) Danach begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, \n\ndass das Landgericht, das den Sachverständigen Dr. H. zunächst \n\nzur mündlichen Verhandlung geladen hatte, wegen dessen Verhinderung \n\nauf die Anhörung verzichtete und sich mit einer erneuten schriftlichen \n\nStellungnahme dieses Sachverständigen begnügte. Denn entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass der \n\nKläger nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme auf die mündliche \n\nAnhörung des Sachverständigen - und sei es auch nur stillschweigend - \n\nverzichtet hätte (vgl. dazu auch BGH aaO). Ein solcher Verzicht lag im \n\nvorliegenden Fall auch deshalb fern, weil der Sachverständige Dr. H. \n\n nach dem Vortrag des Klägers zu dem Gutachten des für die Beklagte \n\ntätig gewordenen Gefäßchirurgen Dr. K. Stellung nehmen und \n\nsich zu seiner Sachkunde äußern sollte. Die Revision weist zu Recht \n\ndarauf hin, dass die (weitere) schriftliche Stellungnahme die beantragte \n\nAnhörung des Dr. H. nicht ersetzen konnte, da dieser sich darin auf \n\ndie Bemerkung beschränkt hatte, er wolle die Ausführungen des Gefäß-\n\nchirurgen Dr. K. zur Berufsfähigkeit des Klägers nicht kommen-\n\ntieren. Angesichts des Umstandes, dass die bis dahin erfolgten gutach-\n\nterlichen Stellungnahmen des Dr. H. lediglich auf der Auswertung \n\nvon Befunden und nicht auf persönlichen Untersuchungen des Klägers \n\nberuhten, wäre dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Landgericht umso mehr geboten gewesen. Das Berufungsgericht \n\nhätte deshalb dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständi-\n\ngen stattgeben müssen. Ein solcher Antrag ist hier jedenfalls der aus-\n\nführlich begründeten Rüge des Klägers zu entnehmen, seinem erstin-\n\nstanzlich gestellten Antrag sei verfahrensrechtswidrig nicht entsprochen \n\nworden. \n\n17 \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision ferner, dass sich das Beru-\n\nfungsurteil nur unzureichend mit den Ausführungen in dem vom Kläger \n\nvorgelegten - in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten - inter-\n\nnistisch-angiologischen Gutachten des Prof. Dr. B. auseinander \n\nsetzt, das dem Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen \n\nDr. H. zur Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klä-\n\ngers widerspricht. Das verletzt das dem Tatrichter bei Erhebung des \n\nSachverständigenbeweises eingeräumte Ermessen und den Grundsatz \n\nfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412, 286 ZPO) und lässt be-\n\nsorgen, das Berufungsgericht habe auch insoweit den Anspruch des Klä-\n\ngers auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n18 \n\naa) Legt eine Partei ein solches medizinisches Gutachten vor, das \n\nim Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachver-\n\nständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er \n\ndarf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten \n\nzweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachver-\n\nständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und \n\nlogisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt \n\n(Senatsurteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 \n\nunter II 2 b aa m.w.N.). \n\n19 \n\nbb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, Prof. Dr. B. \n\nhabe für seine Beurteilung, der Kläger müsse nach zwei Stunden Ar-\n\nbeitszeit bestimmte nicht unerhebliche Pausenzeiten einhalten, lediglich \n\ndie subjektiven Empfindungen des Klägers in sein Gutachten übernom-\n\nmen, ohne sie an Hand eines objektiven Befundes zu überprüfen, wes-\n\nhalb das Gutachten Dr. H. insoweit nicht erschüttert werde, erweist \n\nsich im Gesamtzusammenhang der Ausführungen in dem genannten \n\nGutachten als nicht nachvollziehbar. Lediglich auf Seite 7 seines Gutach-\n\ntens referiert der Sachverständige die Angaben des Klägers und eines \n\nanderen Gutachters, kommt in seinen darauf folgenden Ausführungen \n\njedoch zu einer eingehenden, von den Angaben des Klägers unabhängi-\n\ngen Einschätzung seiner beruflichen Belastbarkeit aufgrund eigener Un-\n\ntersuchung und Urteilsbildung. Danach ist es aus Sicht dieses Sachver-\n\nständigen notwendig, dem Kläger nach jeweils maximal zwei Stunden \n\nkörperlich aktiver Arbeitszeit eine mindestens dreißigminütige Pause, \n\nwenn nötig auch eine Pause von einer Stunde Dauer zu ermöglichen, es \n\nsei denn, der Kläger kann über einen längeren Zeitraum in sitzender Po-\n\nsition mit hoch gelagertem Bein arbeiten; sollte ihm letzteres jederzeit \n\nmöglich sein, seien nicht mehr Pausen als üblich einzulegen. Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht bei rechtsfehlerfreier Be-\n\nrücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. \n\n die Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf den Beruf des Auslie-\n\nferungsfahrers im Nahverkehr anders beurteilt hätte. Nach dem Vortrag \n\ndes Klägers hat der im sozialgerichtlichen Verfahren gehörte berufskund-\n\nliche Sachverständige Ku. ausgeführt, die Einschränkungen, denen der \n\nKläger - dem Gutachten Prof. Dr. B. zufolge - bei einer mögli-\n\nchen beruflichen Tätigkeit unterliege, ließen es fraglich erscheinen, ob er \n\nüberhaupt eine Arbeitsstelle finden werde. Zwar hat das Berufungsge-\n\nricht im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass bei der Feststellung \n\nder Berufsunfähigkeit die Lage auf dem Arbeitsmarkt unberücksichtigt \n\nbleiben muss (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. November 1985 - IVa ZR \n\n23/84 - NJW-RR 1986, 451 unter II 5). Dabei wird aber vorausgesetzt, \n\ndass es die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit auf dem \n\nArbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gibt, \n\nein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 \n\naaO unter 3 b). Danach scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur \n\nin Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten \n\nBetriebes geschaffen oder auf die speziellen Bedürfnisse eines einzel-\n\nnen Arbeitnehmers zugeschnitten sind (Nischenarbeitsplätze), grund-\n\nsätzlich ebenso aus wie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Ar-\n\nbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem Ar-\n\nbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (Senatsurteil aaO). \n\n20 \n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bückeburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 2 O 74/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 U 104/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/iv-zr-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/iv-zr-10-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__10-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:15.818934+00:00"}}