{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_346-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"IV ZR 346/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 346/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 8. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-\n\nwig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 327.791,18 € \n\n(Zahlungsantrag: 227.017,35 €, Feststellungs-\n\nantrag zur Neuwertspitze: 95.773,83 €, Fest-\n\nstellungsantrag zu 4: 5.000 €) \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\nEin Zulassungsgrund ist nicht gegeben. \n\n1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts nicht. Insbesondere beruht das Be-\n\nrufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht beachtet, dass der Kläger den Zahlungsanspruch auch \n\nin gewillkürter Prozessstandschaft für seinen erst- und zweitinstanzlichen \n\nProzessbevollmächtigten geltend gemacht hat, an den er nach seinem \n\nVortrag die beiden Grundschulden vor dem Versicherungsfall abgetreten \n\nhatte. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte aber zu keinem \n\nanderen Ergebnis geführt. \n\n3 \n\na) Ob der Versicherungsnehmer überhaupt den Anspruch des \n\nGrundpfandgläubigers aus §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG a.F. im We-\n\nge der gewillkürten Prozessstandschaft einklagen darf, ist fraglich. Nach \n\nganz herrschender Meinung kann der Versicherungsnehmer einen An-\n\nspruch des Realgläubigers gemäß den §§ 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG \n\na.F. nicht geltend machen und auch nicht auf Zahlung an den Realgläu-\n\nbiger klagen (OLG Hamburg, JRPV 1933, 141; Dörner/Staudinger in Ber-\n\nliner Kommentar zum VVG § 102 Rdn. 15; Johannsen/Johannsen in \n\nBruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG Band 3 Feuerversicherung 8. Aufl. \n\nAnm. J 55; Kollhosser in Prölss/Martin aaO § 102 Rdn. 16; Langheid in \n\nRömer/Landgheid, VVG 2. Aufl. § 102 Rdn. 19; Wussow, Feuerversiche-\n\nrung 2. Aufl. § 102 VVG Anm. 7; Johannsen, NVersZ 2000, 410, 413; Pe-\n\ntersen, Der Schutz des Realberechtigten in der Immobiliarfeuerversiche-\n\nrung S. 61 unter VI.). Der Senat neigt der überwiegenden Auffassung zu, \n\nbraucht die Frage aber nicht allgemein zu beantworten. Entscheidend ist, \n\nob der Versicherungsnehmer das für eine gewillkürte Prozessstandschaft \n\nerforderliche eigene schutzwürdige rechtliche Interesse vorweisen kann. \n\nDazu genügen nicht die in der abweichenden Entscheidung des OLG \n\nDüsseldorf (r+s 1988, 21) genannten prozessökonomischen Erwägungen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - NJW 2009, 1213 \n\nTz. 21; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 50 Rdn. 44; jeweils \n\nm.w.N.). \n\n4 \n\nb) Der Kläger kann ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an \n\nder Geltendmachung der Ansprüche aus den Grundschulden nicht damit \n\nbegründen, dass er diese zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Ver-\n\ngütungsansprüche seines Prozessbevollmächtigten an diesen abgetreten \n\nhabe. Die Ermächtigung des Sicherungsgebers durch den Sicherungs-\n\nnehmer zur Geltendmachung der Sicherungsrechte ist zwar wegen des \n\nRückgriffsinteresses ein klassischer Fall der Zulässigkeit einer gewillkür-\n\nten Prozessstandschaft (vgl. zur Sicherungsabtretung BGH, Urteile vom \n\n23. März 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 a; vom \n\n19. September 1995 - VI ZR 166/94 - NJW 1995, 3186 unter II 2 a \n\nm.w.N.; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter \n\n1). Dies gilt hier aus zwei Gründen nicht. Zum einen kann der Gläubiger \n\neiner Sicherungsgrundschuld den Anspruch nach § 102 Abs. 1 Satz 2, \n\n§ 107b VVG a.F. nur geltend machen, soweit das erforderlich ist, um die \n\ndurch die Grundschuld gesicherte Forderung zu befriedigen (OLG Saar-\n\nbrücken, NJW-RR 1998, 1486; Kollhosser aaO § 102 Rdn. 11, § 107b \n\nRdn. 3; Langheid aaO Rdn. 13). Ansonsten würde der Grundschuldgläu-\n\nbiger über das erforderliche Maß hinaus begünstigt; außerdem würden \n\nder gesetzgeberische Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG verfehlt und \n\ndie berechtigten \n\nInteressen nachrangiger Grundpfandrechtsgläubiger \n\nbeeinträchtigt (OLG Saarbrücken aaO). Einen über die gesicherte Forde-\n\nrung hinausgehenden Betrag darf der Gläubiger der Sicherungsgrund-\n\nschuld auch nicht deshalb fordern, um ihn anschließend an den Grund-\n\nstückseigentümer wegen eines diesem nach Erlöschen des Sicherungs-\n\nzwecks zustehenden Rückgewähranspruchs auszukehren. Denn dann \n\nkäme der Grundstückseigentümer und Versicherungsnehmer, dem ge-\n\ngenüber der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ge-\n\nworden ist, auf diesem Umweg in den Genuss eines Teils der Versiche-\n\nrungsleistung, die ihm gerade nicht zustehen soll. Das widerspricht dem \n\nZweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. (Kollhosser aaO; OLG Saar-\n\nbrücken aaO). Ein solches Ergebnis will auch § 107c VVG vermeiden, \n\nwonach § 102 VVG a.F. nicht für solche Grundschulden gilt, die dem \n\nVersicherungsnehmer zustehen (OLG Saarbrücken aaO). Der Kläger hat \n\nbereits nicht dargetan, dass und in welcher Höhe durch die beiden \n\nGrundschulden gesicherte Vergütungsansprüche seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten am Tage des Versicherungsfalles bestanden. Zum anderen \n\nkann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg auf ein Rückgewährinteres-\n\nse berufen, weil er im Falle einer Befriedigung etwaiger Forderungen \n\nseines Prozessbevollmächtigten nicht Rückgewähr der sicherungshalber \n\nabgetretenen Grundschulden verlangen könnte. Wenn und soweit der \n\nbeklagte Versicherer den Prozessbevollmächtigten des Klägers befriedi-\n\ngen würde, gingen die beiden Grundschulden nach §§ 104 Satz 1, 107b \n\nVVG auf ihn über. Die Ansprüche aus den Grundschulden könnten somit \n\nvon einem neuen Gläubiger gegen den Kläger geltend gemacht werden. \n\nAn einem Gläubigerwechsel kann der Kläger kein schutzwürdiges Inte-\n\nresse haben. \n\n5 \n\n2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die \n\noben genannte, von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene \n\nFrage kann sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Fäl-\n\nlen stellen, weil es im neuen VVG keine dem § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG \n\na.F. entsprechende Vorschrift gibt. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 22/06 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 34/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_346-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/iv-zr-346-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_346-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_346-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/iv-zr-346-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_346-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:52.583270+00:00"}}