{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_343-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 343/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 1 Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürfti- gen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 343/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 121 Abs. 1 \n\nIm Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürfti-\ngen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - OLG Celle \n LG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDem Kläger wird für das Verfahren über die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. No-\n\nvember 2007 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät \n\nder Rechtsanwälte Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz, Erb-\n\nprinzenstraße 27, Karlsruhe, beigeordnet. \n\nDer Kläger hat monatliche Raten in Höhe von 60 € an die \n\nLandeskasse zu zahlen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDem Kläger war im Rahmen der nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\ngewährten Prozesskostenhilfe antragsgemäß die Rechtsanwaltssozietät \n\nProf. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz nach § 121 Abs. 1 ZPO für das Nicht-\n\nzulassungsbeschwerdeverfahren beizuordnen. Diese Vorschrift ist ver-\n\nfassungskonform dahin auszulegen, dass nicht nur eine persönliche Bei-\n\nordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vom Gesetz gestattet wird. Da-\n\nfür sind die folgenden Erwägungen maßgebend: \n\n2 \n\n1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ermöglicht Gesell-\n\nschaften, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung \n\nin Rechtsangelegenheiten ist, die Zulassung als Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft (§ 59c Abs. 1 BRAO). Nach § 59l BRAO kann die Rechtsanwalts-\n\ngesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt wer-\n\nden. Sie hat dann die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, kann \n\nallerdings nur durch solche Organe und Vertreter handeln, in deren Per-\n\nson die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vor-\n\ngeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Trotz dieser Einschränkung \n\nwird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 59l Satz 3 \n\nBRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig \n\nist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rah-\n\nmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO bei-\n\ngeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG \n\nFrankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, \n\nZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 \n\nRdn. 2). \n\n3 \n\n2. Ähnliches gilt für die Partnerschaftsgesellschaft. § 7 Abs. 4 \n\nPartGG lässt es ähnlich wie §§ 59c i.V. mit 59l BRAO zu, dass Rechtsu-\n\nchende die Gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte be-\n\nauftragen, wobei auch hier die Gesellschaft durch ihre Partner und Ver-\n\ntreter handelt und § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG anordnet, dass diese jeweils \n\nin ihrer Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-\n\nsetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen aufweisen müssen. \n\n4 \n\n3. Für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, \n\nBGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen An-\n\nschauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließ-\n\nlich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr \n\nteilnimmt (BGHZ aaO S. 343 ff.). Sie untersteht insoweit auch dem \n\nSchutz der Artt. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. \n\n5 \n\n4. Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf Rechtsan-\n\nwälte als Einzelpersonen würde die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von \n\nArt. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass \n\nsich dafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen (vgl. dazu auch \n\nGanter in AnwBl 2007, 847). Zugleich könnte die Anwaltssozietät gegen-\n\nüber Einzelanwälten, der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partner-\n\nschaftsgesellschaft in einer den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG be-\n\nrührenden Weise benachteiligt sein. Es ist zudem zu berücksichtigen, \n\ndass der dem Prozesskostenhilferecht immanente Grundsatz der Waf-\n\nfengleichheit berührt ist, wenn einerseits eine vermögende Partei in der \n\nLage ist, für sich eine Anwaltssozietät mit den aus deren Arbeitsteilung \n\nerwachsenden Vorteilen zu verpflichten, andererseits aber die auf Pro-\n\nzesskostenhilfe angewiesene Partei jeweils auf die Vertretung durch ei-\n\nnen einzelnen Rechtsanwalt beschränkt ist (vgl. Ganter aaO). \n\n6 \n\nEs tritt hinzu, dass die Rechtslage für den Mandanten einer An-\n\nwaltssozietät schwer durchschaubar wird, wenn ihm während des lau-\n\nfenden Mandats lediglich ein bestimmter Sozius nach § 121 Abs. 1 ZPO \n\nbeigeordnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fin-\n\ndet ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandats-Vertrag mit der \n\nBeiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23. Sep-\n\ntember 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 261 unter III 1). Aus dem \n\nfehlenden Gleichlauf von Mandat und Beiordnung erwachsen sodann \n\nweitere Probleme hinsichtlich der Frage, inwieweit die Sperrwirkung des \n\n§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch den Honoraranspruch der Sozietät erfasst, \n\nbzw. inwieweit jedenfalls der schließlich allein beigeordnete Rechtsan-\n\nwalt gehalten ist, den Mandanten über die gebührenrechtlichen Folgen \n\ndes fehlenden Gleichlaufs von Mandat und Beiordnung zu belehren, um \n\nsich nicht mit Blick auf den mitunter fortbestehenden Honoraranspruch \n\nder Sozietät schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. dazu Ganter aaO). \n\n7 \n\n5. Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Ent-\n\nscheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfä-\n\nhigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auf-\n\nfassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Bei-\n\nordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai \n\n2003 - 7 U 11/03 -; BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R \n\nKO - beide veröffentlicht in juris). Das stützt sich zum einen darauf, dass \n\nder Gesetzgeber trotz der Neuregelungen über die Rechtsanwaltsgesell-\n\nschaft (§§ 59c ff. BRAO) davon abgesehen hat, die §§ 78 und 121 ZPO \n\nneu zu fassen und die Beiordnungsmöglichkeit auf die Rechtsanwaltsge-\n\nsellschaft zu erweitern, zum anderen darauf, dass mit der persönlichen \n\nBeiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vermieden werde, dass etwa \n\nein in einer entfernt gelegenen Niederlassung derselben Sozietät tätiger \n\nRechtsanwalt für die bedürftige Partei auftreten und hierdurch höhere \n\nKosten verursachen könne. \n\n8 \n\n9 \n\nBeide Argumente überzeugen nicht. \n\na) Wie bereits dargelegt, ist die Beiordnungsfähigkeit der Rechts-\n\nanwaltsgesellschaft mittlerweile ungeachtet der Tatsache anerkannt, \n\ndass der Gesetzgeber insoweit von einer Änderung des § 121 Abs. 1 \n\nZPO abgesehen hat. Allein die Tatsache, dass der Wortlaut des § 121 \n\nZPO unverändert fortbesteht, beantwortet im Übrigen nicht die Frage, ob \n\ndie Vorschrift vor dem Hintergrund der inzwischen eingetretenen Rechts-\n\nentwicklung in Bezug auf die Rechtsanwalts- und die Partnerschaftsge-\n\nsellschaft einer Korrektur mittels verfassungskonformer Auslegung be-\n\ndarf. Zu der im Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der §§ 59c ff. \n\nBRAO und den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen über die \n\nPartnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschrift für Hirsch, \n\n2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass spätestens seit der zu \n\nBeginn des Jahres 2001 ergangenen Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. \n\ndie Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, damit auch der \n\nRechtsanwaltssozietät, anerkannt ist. Damit ist der wesentliche Grund, \n\ndie Sozietät von einer Beiordnung auszuschließen, entfallen. \n\n10 \n\nb) Auch das vom Oberlandesgericht Celle (aaO juris Tz. 3-5) und \n\n- ihm folgend - dem Bayerischen Landessozialgericht (aaO juris Tz. 22) \n\nins Feld geführte Kostenargument ist nicht geeignet, die Rechtsanwalts-\n\nsozietät von einer Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO auszuschließen. \n\nDer Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger \n\nRechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die \n\nbei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall \n\nnach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, \n\ndass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von \n\nder Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für So-\n\nzien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits \n\nder Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Ver-\n\nzicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 \n\n- XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO \n\nRdn. 13b). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2007 - 13 O 125/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 105/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_343-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-343-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":3},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59l","ref_norm":"59l","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_343-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_343-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-343-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_343-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:47.014563+00:00"}}