{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_341-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"IV ZR 341/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 341/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 19. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 9. November 2007 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 159.305,67 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ver-\n\nletzt, weil es den unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Vor-\n\ntrag der Klägerin zum Eigentum der M. \n\n an den im Streit befindlichen \n\nSachen und zur Befugnis der Klägerin, den darauf bezogenen Anspruch \n\nauf die Versicherungsleistung geltend machen zu können, zu Unrecht \n\nübergangen hat. Diese Gehörsverletzung wirkt sich auf den fehlerhaft als \n\nunzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag und den als unbegründet \n\nabgewiesenen hilfsweise gestellten Zahlungsantrag aus. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Eigentumsnachweis der M. \n\n als nicht geführt angesehen, weil die Klägerin nicht die nach § 34 \n\nAbs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 1 AFB 87 erforderlichen Belege zumindest \n\nüber den Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter Rechnungen \n\nbeigebracht habe. Der damit verbundene Ausschluss des von der Kläge-\n\nrin beantragten Beweises des Eigentums der M. durch Vorlage \n\nder Buchhaltungsunterlagen und Vernehmung von Zeugen ist unter kei-\n\nnem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und deshalb willkürlich. \n\n§ 34 Abs. 2 VVG a.F. schränkt die Möglichkeit, den Beweis auf andere \n\nWeise als durch \"Belege\" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden - \n\nzu führen, nicht ein und ordnet auch keine - vom Berufungsgericht auch \n\nnicht angenommene - Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung \n\nan (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 177/77 - VersR \n\n1979, 343, 345). § 10 Nr. 1 AFB 87 betrifft die Verfügungsbefugnis des \n\nVersicherungsnehmers - hier der MB. \n\n GmbH, um die es in diesem Zusammenhang aber nicht geht - und of-\n\nfenkundig nicht die Frage des Eigentums des Versicherten bei einer Ver-\n\nsicherung auf fremde Rechnung. Diese nicht nachvollziehbare Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts setzt sich in der Beurteilung fort, der unter Zeu-\n\ngenbeweis gestellte Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substanti-\n\niert, weil die Angabe von Anknüpfungstatsachen und Belegen fehle. Die \n\nAusführungen des Berufungsgerichts lassen jegliche Begründung dafür \n\nvermissen, weshalb es bei fehlenden Belegen über den unmittelbaren \n\nEigentumserwerb ausgeschlossen ist, den Eigentumserwerb durch ande-\n\nre Beweismittel - hier Buchhaltungsunterlagen und Zeugen - führen zu \n\nkönnen. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach \n\nnicht widerlegter Behauptung der Klägerin die meisten Rechnungsunter-\n\nlagen durch den Brand vernichtet worden seien. Soweit das Berufungs-\n\ngericht Darlegungen der Klägerin dazu vermisst, dass sich alle Unterla-\n\ngen, auch die der M. , auf dem Betriebsgelände der MB. GmbH \n\nbefunden hätten, berücksichtigt es nicht, dass beide Unternehmen ihren \n\nSitz am Versicherungs- und Brandort hatten. Die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts hätte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer bei Vernichtung \n\naller Anschaffungsbelege durch einen Brand keinen durchsetzbaren Ver-\n\nsicherungsschutz hätte. \n\n3 \n\nAuch abgesehen von den unter keinem Gesichtspunkt vertretbaren \n\nBeweisanforderungen durch Vorlage von Anschaffungs- und Zahlungsbe-\n\nlegen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sub-\n\nstantiierung des Klägervortrags im Widerspruch zur Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR \n\n275/02 - NJW 2005, 2710 unter II 2) in einer Weise, die eine vorwegge-\n\nnommene Beweiswürdigung und damit einen Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG zur Folge hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit \n\nBeweisantritt unter Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrags das \n\nEigentum der M. hinreichend dargelegt. Trotz seiner offenkun-\n\ndigen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Klägervortrags hätte das Beru-\n\nfungsgericht den Beweisangeboten nachgehen müssen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3; Rö-\n\nmer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 49 Rdn. 32). Seine Beurteilung, \n\ndie Klägerin habe den Eigentumsnachweis der M. nicht ge-\n\nführt, beruht auf einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdi-\n\ngung und deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 aaO). Das Berufungsgericht hat auch \n\nzu Unrecht davon abgesehen, sich mit der Eigentumsvermutung des \n\n§ 1006 BGB (vgl. dazu BGHZ 156, 310, 315 ff.) inhaltlich auseinanderzu-\n\nsetzen. Zum Vorhandensein der Gegenstände am Brandort, zu deren \n\nZerstörung oder Beschädigung und zur Höhe des Zeitwerts hat die Klä-\n\ngerin ebenfalls Beweis angetreten. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hält die \"Aktivlegitimation\" der Klägerin für \n\nnicht hinreichend dargetan, weil an der Abtretung zu ihren Gunsten vom \n\n15. Januar 2002 Zweifel angebracht seien, Umstände für eine nachträgli-\n\nche Herstellung der Abtretung sprächen und der Vortrag der Klägerin in-\n\nsoweit widersprüchlich sei. Dies stellt ebenfalls eine gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die \n\nKlägerin hat die Sicherungsübereignungsvorgänge und den Übergang \n\ndes auf die sicherungsübereigneten Sachen bezogenen Versicherungs-\n\nanspruchs auf sich nicht nur nachvollziehbar durch Urkunden belegt, \n\nsondern hierfür auch Zeugenbeweis angetreten. Der Behauptung der Be-\n\nklagten, die Ansprüche seien an andere Gläubiger abgetreten, ist die \n\nKlägerin entgegengetreten. Ob die B. GmbH, jetzt \n\nBa. GmbH (… ), deren Geschäftsführerin \n\ndie Klägerin später wurde, den Versicherungsanspruch \"nachträglich\" \n\nabgetreten hat, ist für sich genommen unerheblich. Es kommt darauf an, \n\nwie die Klägerin behauptet, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung des \n\nGerichts Inhaberin des Anspruchs des gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 im Zeit-\n\npunkt des Brandes versicherten Sicherungseigentümers ist. Die nach \n\n§ 75 Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 2 AFB 87 zur Verfügung über den An-\n\nspruch erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren \n\nVerzicht auf die Verfügungsbefugnis zugunsten des jeweiligen Eigentü-\n\nmers kann in der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem seit 1996 be-\n\nstehenden Versicherungsverhältnis vom 1. November 1998 gesehen \n\nwerden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Hand-\n\nbuch/Rüther, § 23 Rdn. 42; ÖOGH VersR 2008, 283). \n\n5 \n\n3. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Versicherungsnehmer, \n\nder von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit \n\neines Sachverständigenverfahrens - hier nach § 15 Nr. 1 Satz 3 AFB 87 - \n\nGebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage ver-\n\nweisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu er-\n\nklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde (BGHZ \n\n137, 318, 320 f.; Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 - \n\nVersR 1986, 675 unter 1 m.w.N.). Gleiches gilt bei der Fremdversiche-\n\nrung für den Versicherten, der seinen Anspruch befugtermaßen gericht-\n\nlich geltend macht. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kann es \n\nauf die vorstehend unter I. 1. und 2. behandelten Fragen ankommen. \n\n6 \n\nII. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus an-\n\nderen Gründen im Ergebnis richtig. Gegen ein Durchgreifen der Verjäh-\n\nrungseinrede spricht, dass die Beklagte Leistungen erst mit Schreiben \n\nvom 6. Dezember 2004 abgelehnt hat. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG \n\na.F. ist durch die - hier ausdrücklich als solche bezeichnete - Teilklage \n\nfür den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 \n\n- IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; Römer aaO § 12 Rdn. 40). \n\nFeststellungen zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen von der \n\nBeklagten behaupteter vorsätzlicher Eigenbrandstiftung hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.08.2006 - 2/14 O 257/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 3 U 231/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-341-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-341-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:57.861283+00:00"}}