{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_340-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"IV ZR 340/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 340/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 25. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen \n\ndas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe \n\nvom 5. Oktober 2007 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis \n\nzum \n\n21. Dezember 2009. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht \n\nvor. Wenngleich zu der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig ge-\n\nhaltenen Frage zur Wirksamkeit der Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen - je-\n\ndenfalls in ihrer aktuellen Fassung - noch keine höchstrichterliche Ent-\n\nscheidung ergangen ist (vgl. aber Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV \n\nZR 255/02 - VersR 2006, 639 zu § 59 VBLS a.F.), ist ein Zulassungs-\n\ngrund i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben. Der Rechtssache \n\nkommt vor allem keine grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Satz \n\n1 Nr. 1 ZPO zu. Dies setzte voraus, dass die genannte für klärungsbe-\n\ndürftig gehaltene Frage in Rechtsprechung und Literatur oder den betei-\n\nligten Verkehrskreisen unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter \n\n2 a; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, \n\n1144 unter 1 a). Das zeigen weder das Berufungsgericht noch die Revi-\n\nsion auf und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick darauf ist auch eine Ent-\n\nscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten. \n\nII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Abfindungsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nSatz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbestimmungen zu Recht nicht be-\n\nanstandet. \n\n1. Die auf tarifvertraglicher Ermächtigung in § 22 Abs. 2 Satz 2 \n\nATV beruhende Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS sieht vor, dass \n\nBetriebsrenten, deren Monatsbetrag 1% der monatlichen Bezugsgröße \n\nnach § 18 SGB IV nicht übersteigt, abzufinden sind, wobei es auf die Zu-\n\nstimmung des Berechtigten nicht ankommt. Die Abfindung ist vielmehr \n\n\"von Amts wegen\" vorzunehmen und führt zum Erlöschen des Rentenan-\n\nspruches (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 aaO unter II 2 zu § 59 \n\nVBLS a.F.; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter \n\ndes öffentlichen Dienstes, B § 59 Anm. 1 a S. 270). Das ist hinzuneh-\n\nmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Tarifvertrags-\n\nparteien bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurtei-\n\nlungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 35; \n\n2 \n\n3 \n\nBAGE 118, 326, 337 m.w.N.). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndieser Spielraum, der der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifauto-\n\nnomie Rechnung trägt (vgl. BGHZ aaO Tz. 34 ff.; BAG ZTR 2005, 263, \n\n264), hier überschritten wurde, sind nicht dargetan und auch nicht er-\n\nkennbar. \n\n4 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Ein-\n\ngriff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. Zwar \n\nweist sie im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Senat die mit Eintritt \n\ndes Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprü-\n\nche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - ebenso wie \n\ndas BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung \n\n(vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR aaO 263; DB 2004, 2590, 2591) - \n\ndem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (BGHZ 155, 132, 140; \n\nebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254). Wie weit dieser Schutz \n\nreicht, hängt aber vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden privat-\n\nrechtlichen Vereinbarungen ab (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 101 \n\naaO 194 f.; BAG, Urteil vom 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - veröffent-\n\nlicht in juris Tz. 35). Über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende \n\nRechtspositionen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch bloße \n\nChancen und Erwartungen werden nicht geschützt (BGHZ 174 aaO; BA-\n\nGE 101 aaO; BAG, Urteil vom 21. August 2007 aaO Tz. 34). \n\n5 \n\naa) Nach diesen Kriterien scheidet im Hinblick auf die in § 43 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten ein von Art. 14 Abs. 1 GG \n\ngeschützter Anspruch auf eine monatliche Rente aus. Wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat, wird durch die genannte Rege-\n\nlung in § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS der Inhalt des (späteren) Versorgungs-\n\nanspruches ausgestaltet, der danach für Renten, deren Monatsbetrag \n\n1% der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht übersteigt, von \n\nvornherein auf Abfindung durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetra-\n\nges bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles gerichtet ist, \n\nohne dass es auf die Zustimmung des Berechtigten ankommt. Ein An-\n\nspruch auf Auszahlung einer monatlichen Rente als solcher entsteht da-\n\nher nicht. Die erbrachte Abfindung stellt sich vielmehr als zugesagte \n\nLeistung und daher - anders als etwa bei § 3 Abs. 2 BetrAVG - als Erfül-\n\nlung dar. \n\n6 \n\nbb) Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-\n\nsicht der Revision gehört zum besonders eigentumsgeschützten Kern ei-\n\nnes Rentenanspruchs weder eine bestimmte Leistungshöhe noch - art. \n\nNur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der \n\nAnspruchskonstituierung sind in den besonderen Eigentumsschutz ein-\n\nbezogen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR \n\n2004, 453 unter II 1 d; Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band \n\nII Lfg. Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Abfin-\n\ndungsregelung, die - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - auf \n\neine wertgleiche Ablösung des Rentenanspruches gerichtet ist, nicht be-\n\nrührt. Die gleichwohl vor allem zu beachtenden allgemeinen Grundsätze \n\nder Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die auch für die \n\nTarifvertragsparteien und den Satzungsgeber maßgeblich sind (vgl. \n\nBGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BAGE 118, 326, 337), sind \n\nnicht verletzt. \n\n7 \n\nInsbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, \n\ndass es bei Betriebsrenten, die aufgrund ihrer geringen Höhe keinen we-\n\nsentlichen Beitrag zur Altersversorgung des Berechtigten leisten können, \n\nhinzunehmen ist, wenn zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver-\n\nwaltungsaufwands statt der monatlichen Rente die Zahlung eines einma-\n\nligen Kapitalbetrages vorgesehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe ZTR \n\n2008, 268; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII ATV \n\nErl. 22.3.1; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffent-\n\nlichen Dienst, ATV § 22 Erl. 3 S. 3). Hiervon ist für die in § 43 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS bezeichneten Kleinrenten auszugehen, wobei es entgegen \n\nder Ansicht der Revision insoweit nicht darauf ankommt, welche Verwal-\n\ntungskosten die Beklagte konkret erspart und daher von der Beklagten \n\nnicht dargelegt werden mussten. Zudem ist auch die Abfindungsgrenze \n\nvon 1% der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht zu bean-\n\nstanden. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 2 BetrAVG \n\nund war nachvollziehbar veranlasst (vgl. hierzu Beschluss des Verwal-\n\ntungsrats der Beklagten vom 17. Juni 2005 in Kiefer/Langenbrinck, Be-\n\ntriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, C 4.6 S. 6). \n\n8 \n\nIm Übrigen ist die Möglichkeit einer Abfindung von Kleinrenten seit \n\njeher in der Satzung der Beklagten geregelt (vgl. § 47 VBLS in der Fas-\n\nsung vom 1. Oktober 1952 - abgedruckt in Iltgen, Versorgung der Ange-\n\nstellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2. Aufl. B § 47 S. 94), so dass \n\nsich ein besonderes Vertrauen, bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Ver-\n\nsorgungsfalles in jedem Fall monatliche Rentenzahlungen zu erhalten, \n\nnicht gebildet haben kann. \n\n9 \n\nb) Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen \n\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Dieser ist vor allem dann verletzt, \n\nwenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm-\n\nadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen \n\nkeine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass \n\nsie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, \n\n110; 55, 72, 88; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Eine solche Fallgestal-\n\ntung ist hier nicht gegeben. Soweit zum einen geregelt ist, dass Betriebs-\n\nrenten in monatlichen Beträgen erbracht (§ 35 Abs. 1 VBLS), zum ande-\n\nren, dass (Klein-)Renten abgefunden werden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS), \n\nwerden nicht etwa verschiedene Normadressaten ungleich behandelt. \n\nBetroffen ist vielmehr nur ein und derselbe Rentenberechtigte, der je \n\nnach Höhe der errechneten Betriebsrente anders behandelt wird, wobei \n\nnicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung auf \n\nWillkür beruht. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste \n\noder gerechteste Regelungsmöglichkeit handelt, ist nicht entscheidend \n\n(BGHZ 178, 101 = VersR 2008, 1677 Tz. 26; BVerfGE 55, 72, 90; 36, \n\n174, 189). Zudem kann sich eine Abfindung durch Kapitalzahlung je nach \n\nLage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. \n\n10 \n\n2. Die in § 43 Abs. 2 Satz 2 VBLS i.V. mit den Ausführungsbe-\n\nstimmungen geregelte Berechnung des Abfindungsbetrages begegnet \n\nebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n11 \n\na) Nach Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen wird der \n\nnach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS maßgebende Abfindungsbetrag berech-\n\nnet, indem die Rente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens \n\ndes Anspruchs zustand, mit einem altersabhängigen Faktor vervielfacht \n\nwird. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bedeutet das \n\nnicht, dass damit nur die entsprechende Anzahl an Monaten abgefunden \n\nwird (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des \n\nöffentlichen Dienstes, B § 59 Anm. 1 S. 270a). Die Abfindungsfaktoren \n\ndienen der Ermittlung des so genannten Leistungsbarwertes für laufende \n\nRenten (vgl. Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 28. No-\n\nvember 2003 in Kiefer/Langenbrinck aaO C 4.4 S. 18; Gilbert/Hesse aaO \n\nS. 269d). Sie sind daher nach versicherungsmathematischen Grundsät-\n\nzen bestimmt worden unter Berücksichtigung des neuen Leistungsrechts \n\ndes Versorgungspunktemodells (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungs-\n\nrats der Beklagten vom 28. November 2003 aaO). So wurde für die Ab-\n\nfindungsfaktoren auf die Rechnungsgrundlagen abgestellt, die den für \n\ndie Berechnung der monatlichen Betriebsrente maßgeblichen Altersfak-\n\ntoren i.S. von § 36 VBLS zugrunde liegen. Insbesondere wurden die \n\nRichttafeln 1998 von Klaus Heubeck herangezogen. Zudem wurde der \n\nRechnungszins mit der in den Altersfaktoren während der Leistungspha-\n\nse berücksichtigten Höhe von 5,25 % angesetzt (vgl. Beschluss aaO; \n\nClemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Vorbem. 3.5.4; Erl. 8.8.2). \n\n12 \n\nb) Hiernach ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch \n\nnicht aufgezeigt, dass die Beklagte den ihr durch die tarifvertragliche \n\nRegelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 ATV für die Ermittlung des Abfindungs-\n\nbetrages eingeräumten Spielraum überschritten und etwa in eine von Art. \n\n14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen oder gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG verstoßen hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die \n\nBestimmung des Abfindungsbetrages dem Leistungsversprechen der Be-\n\nklagten für die Rentenzahlungen entspricht und die Regelung in § 43 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VBLS auf eine wertgleiche Ablösung des \n\nRentenanspruches gerichtet ist. Insbesondere sind danach keine An-\n\nhaltspunkte für eine willkürliche Regelung gegeben, zumal den betriebs-\n\nrentenrechtlichen Anforderungen nach §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 BetrAVG \n\ngenügt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 22.3.5 \n\nS. 203). \n\n13 \n\nc) Soweit sich die Revision gegen die Höhe des angesetzten Rech-\n\nnungszinses von 5,25% wendet, ist dem - wie sich bereits aus den vor-\n\nstehenden Ausführungen ergibt - nicht zuzustimmen. Die Revision beruft \n\nsich insoweit darauf, dass für die Klägerin bei Anlage des Abfindungsbe-\n\ntrages lediglich ein Zinssatz in Höhe von 1% bis 3,25% erzielbar sei, was \n\nindes nicht maßgeblich sein kann. Zum einen findet sich nach dem Leis-\n\ntungsversprechen keine Grundlage dafür, auf den vom Empfänger der \n\nAbfindung statt auf den vom Versorgungsträger erzielbaren Zinssatz ab-\n\nzustellen (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 8.8.2). \n\nZum anderen kann ein niedrigerer Rechnungszins bei der Bestimmung \n\ndes Abfindungsbetrages vor allem deshalb nicht berücksichtigt werden, \n\nweil dies im Hinblick darauf, dass die entsprechende Verzinsung von \n\n5,25% der Versorgungszusage für die Betriebsrente zugrunde liegt, ohne \n\nsachlichen Grund zu einer Benachteiligung derjenigen führte, deren Ren-\n\nten - anders als bei der Klägerin - nicht abgefunden werden. Entspre-\n\nchendes gilt, soweit die Revision darüber hinaus die Berücksichtigung \n\neiner höheren Sterblichkeitsziffer fordert. \n\n14 \n\nFerner ist entgegen der Ansicht der Revision keine unzureichende \n\nBerücksichtigung einer zu gewährenden Dynamisierung anzunehmen. \n\nEntsprechend dem Vorbringen der Beklagten ist bei der zugrunde geleg-\n\nten Verzinsung von 5,25% eine Dynamisierung der laufenden Renten in \n\nHöhe von 1% einkalkuliert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO \n\nErl. 8.8.2 a.E.). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Harsdorf-Gebhardt \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss er-\n\nledigt. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 2 C 316/06 - \nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 6 S 13/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_340-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/iv-zr-340-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_340-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_340-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/iv-zr-340-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_340-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:20.303468+00:00"}}