{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_339-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"IV ZR 339/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 339/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Dr. Franke \n\nam 28. Januar 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. a) Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 15. November 2007 wird die Revision zugelas-\n\nsen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als \n\n90.510,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli \n\n2004 verurteilt worden sind. Insoweit wird das Beru-\n\nfungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben \n\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\n b) Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen. \n\n2. Von den Kosten des Verfahrens beim Bundesgerichts-\n\nhof haben die Beklagten jeweils die Hälfe der Gerichts-\n\nkosten nach einem Streitwert von 90.510,48 € und je \n\n30% der außergerichtlichen Kosten nach einem Streit-\n\nwert von 157.615 € zu tragen (§§ 92, 97, 100 ZPO). Im \n\nÜbrigen bleibt die Entscheidung auch über die im Ver-\n\nfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen au-\n\nßergerichtlichen Kosten dem Berufungsgericht vorbe-\n\nhalten. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach Saldierung von \n\nLeistung und Gegenleistung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht einen Gegenan-\n\nspruch der Beklagten wegen einer Übernahme von Betriebsmitteln, die \n\ndie Beklagten in den von der Klägerin zur Reinigung übernommenen Ge-\n\nbäuden zurückgelassen haben, verneint. Eine Übereignung dieser Be-\n\ntriebsmittel auf die Klägerin werde nicht behauptet. Es könne aber auch \n\nnicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin Aufwen-\n\ndungen erspart habe. \n\n2 \n\nDie Beklagten hatten indessen nicht nur mit Schriftsatz vom \n\n24. Juli 2007 S. 6 ff. im Einzelnen und unter Beweisantritt vorgetragen, \n\nwelche Betriebsmittel mit welchem Neupreis von ihnen in den von der \n\nKlägerin seit Juni 2001 gereinigten Gebäuden zurückgelassen worden \n\nseien (GA II 342 ff., korrigiert im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 \n\nS. 3 ff, GA \n\nII 385 ff.). Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom \n\n20. August 2007 S. 6 vorgetragen hatte, die Beklagten brauchten die von \n\nihnen \"einfach stehen und liegen gelassenen\" Betriebsmittel nur abzuho-\n\nlen (GA II 363), haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Oktober \n\n2007 S. 3 ihren Beweisantritt ausdrücklich darauf erstreckt, dass die \n\nKlägerin die zurückgelassenen Betriebsmittel auch genutzt habe und \n\nzum Teil immer noch nutze (GA II 385). \n\n3 \n\nDazu hatte bereits das Landgericht die Zeugen O. , H. , \n\nL. und D. vernommen (GA I 137 f., 142, 145), deren Aussagen in-\n\nsoweit aber nicht gewürdigt, weil es darauf von seinem Standpunkt aus \n\nnicht ankam. Dass das Berufungsgericht eine solche Würdigung vorge-\n\nnommen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit erforderlich hätte das Beru-\n\nfungsgericht durch erneute Vernehmung der Zeugen aufklären müssen, \n\nob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin Betriebsmittel \n\nder Beklagten genutzt, verbraucht und damit eigene Aufwendungen er-\n\nspart hat. Dass dies nicht geschehen ist, verletzt den Anspruch der Be-\n\nklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW \n\n1991, 286). \n\n4 \n\nAn greifbaren Anhaltspunkten für eine Schätzung des Werts der \n\nmöglicherweise ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO fehlt es \n\nnicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 - X ZR 131/01 - BGH-\n\nReport 2004, 715 unter 5 b). Sie ergeben sich aus dem Vortrag der Be-\n\nklagten zu Art, Umfang und Neupreis der Betriebsmittel. Danach ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten \n\ngünstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es deren Vortrag und Beweis-\n\nangebote zu den Betriebsmitteln in der gebotenen Weise berücksichtigt \n\nhätte. \n\n5 \n\n2. Die Beklagten haben den Wert der angeblich von der Klägerin \n\ngenutzten und verbrauchten Gegenstände zuletzt auf 67.104,52 € bezif-\n\nfert (GA II 388 ff.). Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die \n\nSache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen. \n\n6 \n\nIm Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil es an einem \n\ndurchgreifenden Zulassungsgrund fehlt (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf § 812 BGB \n\ngestützt hat, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt ein Anspruch \n\naus § 670 BGB gegeben sein dürfte, hat sich hier im Ergebnis nicht aus-\n\ngewirkt. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 332 O 440/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2007 - 10 U 79/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/iv-zr-339-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/iv-zr-339-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_339-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:15.627959+00:00"}}