{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_328-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"IV ZR 328/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AVB Unfallversicherung (hier AUB 94 § 11 II und IV) Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität (hier nach § 11 II AUB 94) trifft den Versicherungsnehmer einer Unfallversiche rung keine recht- liche Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der mündlichen Verhand- lung eingetretenen Veränderungen seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche später die Neubemessung der Invalidität verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass be- stimmte Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemes- sung zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 328/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB Unfallversicherung (hier AUB 94 § 11 II und IV) \n\nIm Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität (hier nach § 11 II \nAUB 94) trifft den Versicherungsnehmer einer Unfallversiche rung keine recht-\nliche Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der mündlichen Verhand-\nlung eingetretenen Veränderungen seines Gesundheitszustandes geltend zu \nmachen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche später die Neubemessung \nder Invalidität verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass be-\nstimmte Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, \nauf die sich das Begehren stützt, noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung \neingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemes-\nsung zu berücksichtigen. \n\nBGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07 - OLG Hamm \n LG Paderborn \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 22. April 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 24. Oktober 2007 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 45.590 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Kläger verlangt ergänzende Invaliditätsleistungen von seinem \n\nUnfallversicherer. \n\n2 \n\nI. Er hatte am 28. Juni 2003 beim Sturz von einer hohen Leiter ein \n\nschweres Schädel-Hirntrauma, eine Aspirationspneumonie, einen dista-\n\nlen Mehrfragmentbruch der Speiche seines rechten Unterarms, einen \n\nMehrfragmentbruch der Kniescheibe links und einen Kieferbruch erlitten. \n\nAm 14. Januar 2004 hatte sich der Kläger bei einem weiteren Sturz einen \n\nBeckenbruch rechts und Rippenbrüche zugezogen. Auf Grund seines \n\nfristgemäßen Antrags und von der Beklagten eingeholter Gutachten der \n\nÄrzte Dr. T. und Dr. W. von Januar und Februar 2005, denen \n\nzufolge der Invaliditätsgrad des Klägers zum damaligen Zeitpunkt insge-\n\nsamt 49% betragen sollte, ohne jedoch bereits seinen Endzustand er-\n\nreicht zu haben, leistete die Beklagte Vorschusszahlungen auf die Invali-\n\nditätsleistung in Höhe von insgesamt 35.890 € und kündigte an, sie wer-\n\nde zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 ei-\n\nne abschließende Beurteilung des Invaliditätsgrades in Auftrag geben. \n\n3 \n\nDer Kläger, welcher bereits damals der Auffassung war, sein Inva-\n\nliditätsgrad betrage insgesamt 59%, erhob daraufhin eine auf weitere In-\n\nvaliditätsentschädigung und Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente \n\ngerichtete Klage vor dem Landgericht Paderborn. Nach mündlicher Ver-\n\nhandlung vom 10. Oktober 2005 wies das Landgericht die Klage mit Ur-\n\nteil vom 14. November 2005 ab. Seiner Auffassung nach war die Invalidi-\n\ntät des Klägers mit 49% zutreffend bemessen und die darauf bezogene \n\nVersicherungsleistung vollständig erbracht worden. Das Urteil wurde \n\nrechtskräftig. \n\n4 \n\nIn der Folgezeit lehnte die Beklagte entgegen ihrer früheren An-\n\nkündigung mit Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2006 die Einholung \n\nweiterer ärztlicher Gutachten für eine Neubemessung der Invalidität des \n\nKlägers ab. Stattdessen gab der Kläger das aufgrund einer Untersu-\n\nchung vom 5. Oktober 2006 am 26. Oktober 2006 erstattete fachchirurgi-\n\nschen Gutachten des Arztes Dr. S. in Auftrag. Dieses kam zu dem Er-\n\ngebnis, die Gesamtinvalidität des Klägers erreiche einen Grad von min-\n\ndestens 60%. Als posttraumatische Diagnosen seien gegenüber den frü-\n\nher festgestellten Schäden verschlimmernd ein sogenannte Sudeck-\n\nSyndrom der rechten Hand (CRPS) im Stadium II, eine radiokarpale Arth-\n\nrose am rechten Handgelenk sowie eine ausgeprägte femuropattellare \n\nArthrose des linken Kniegelenks hinzugekommen. \n\n5 \n\nNunmehr hat der Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades \n\nvon 60% weitere Invaliditätsentschädigung, ferner gestaffelte monatliche \n\nRentenzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis einschließlich 1. Ja-\n\nnuar 2007 (insgesamt 40.590 € nebst Zinsen) verlangt. Er hat ferner be-\n\nantragt festzustellen, dass er berechtigt sei, den Grad seiner Invalidität \n\nbezogen auf den 28. Juni 2006 neu feststellen zu lassen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat \n\nangenommen, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Pa-\n\nderborn vom 14. November 2005 entgegen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage \n\nunbegründet sei. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndes Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. \n\n7 \n\nII. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des \n\nRechtsstreits allein die Neubemessung der Invalidität des Klägers nach \n\n§ 11 (IV) der hier unstreitig vereinbarten AUB 94, weshalb die Rechts-\n\nkraft des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 14. November 2005, \n\nwelches nur über die Erstbemessung der Invalidität entschieden habe, \n\nder Klage nicht entgegenstehe. Die Klage sei aber unbegründet. Der \n\nKläger habe keinen Anspruch auf eine Neubemessung seiner Invalidität \n\nund darauf gestützte weitere Versicherungsleistungen. \n\n8 \n\nEs stehe rechtskräftig fest, dass der Invaliditätsgrad des Klägers \n\nam 10. Oktober 2005, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung im \n\nVorprozess, 49% betragen habe. Eine konkrete Verschlechterung seines \n\nGesundheitszustandes seither bis zum maßgeblichen Stichtag drei Jahre \n\nnach dem Unfall vom 28. Juni 2003 habe der Kläger mittels seiner ledig-\n\nlich pauschalen Bezugnahme auf das Privatgutachten nicht in beachtli-\n\ncher Weise behauptet. \n\n9 \n\nDen in der Berufungsinstanz dazu vom Kläger gehaltenen Vortrag \n\nhat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die \n\nvom Landgericht erstmals \n\nin dessen mündlicher Verhandlung vom \n\n23. Mai 2007 geäußerte fehlerhafte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit \n\nder Klage habe den unzureichenden Klägervortrag zur materiellen \n\nRechtslage nicht beeinflusst, er beruhe mithin nicht auf einem Mangel \n\ndes gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen habe der Kläger die Ver-\n\nschlechterung seines Zustandes gerade im allein maßgeblichen Zeitraum \n\nauch in zweiter Instanz nicht ausreichend dargelegt. Denn Dr. S. , der \n\nden Kläger am 5. Oktober 2006 untersucht habe, vergleiche seine Be-\n\nfunde lediglich mit dem Ergebnis der Untersuchung von Dr. T. \n\nvom 7. Januar 2005. \n\n10 \n\n11 \n\nIII. Das verletzt das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass \n\nsie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entschei-\n\ndung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dieses Recht ist \n\nverletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an \n\nden Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit \n\ndenen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach \n\ndem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG NJW \n\n2003, 2524). Insoweit hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar-\n\nauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über \n\nalle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu \n\ngeltend gemachten Tatsachen ergänzen (Senatsbeschluss vom 29. Ok-\n\ntober 2008 - IV ZR 272/06 - NJW-RR 2009, 244 Tz. 9). Ein solcher Hin-\n\nweis erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die \n\nMöglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des \n\nHinweises zu ergänzen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - \n\nVersR 2002, 444 unter II 2 b m.w.N.). Das Gebot, rechtliches Gehör zu \n\ngewähren, verpflichtet deshalb das Berufungsgericht dazu, neues Vor-\n\nbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung \n\noder eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben \n\ndes Vorbringens in der ersten Instanz mit verursacht hatte (BGH, Be-\n\nschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - NJW 2005, 2624 unter II 2 b). \n\n12 \n\n2. Diesen Maßstäben hält das Vorgehen des Berufungsgerichts \n\nnicht stand. \n\n13 \n\na) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Neu-\n\nbemessung der Invalidität des Klägers nach § 11 (IV) AUB 94. Wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend erkannt hat, stand der Klage deshalb der \n\nrechtskräftige Abschluss des Vorprozesses, welcher lediglich die Erst-\n\nbemessung der Invalidität zum Gegenstand hatte, nicht entgegen. Die \n\nvom Landgericht in erster Instanz ausgesprochene Abweisung der Klage \n\nals unzulässig war daher rechtsfehlerhaft. Stattdessen kam es für die \n\nEntscheidung auf die materiellen Voraussetzungen der Neubemessung, \n\ninsbesondere darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers \n\nseit der Erstbemessung der Invalidität bis zum Stichtag drei Jahre nach \n\ndem Unfall verschlechtert hatte. Infolge seiner fehlerhaften Rechtsauf-\n\nfassung zur Zulässigkeit der Klage hat es das Landgericht versäumt, auf \n\nvollständigen Klägervortrag zu den materiellen Voraussetzungen der \n\nNeubemessung durch einen geeigneten rechtlichen Hinweis hinzuwirken. \n\n14 \n\nb) Es hat zwar sein Urteil auch auf die Hilfserwägung gestützt, der \n\nKläger habe überhaupt keine Verschlechterung seines Gesundheitszu-\n\nstandes behauptet. Das trifft aber nicht zu. Der Kläger hatte sich zur Be-\n\ngründung seiner Klage auf das von ihm privat eingeholte Gutachten des \n\nSachverständigen Dr. S. gestützt, dem zufolge gegenüber den früher \n\nfestgestellten Schäden die oben genannten weiteren Schäden an der \n\nrechten Hand, am rechten Handgelenk sowie am linken Kniegelenk ver-\n\nschlimmernd hinzugekommen seien. Rechtlich ist ein solches Privatgut-\n\nachten auch dann, wenn die Partei lediglich darauf Bezug nimmt, ohne \n\nden Inhalt mit eigenen Worten zu wiederholen, als besonders substanti-\n\nierter, urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen (BGHZ 98, 32, 40; \n\nBGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 \n\nunter II 2 m.w.N.; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, \n\n2875 unter I 1 a und b, cc m.w.N.). Aus dem Klägervorbringen ergab sich \n\nmithin eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den früher ge-\n\ntroffenen ärztlichen Feststellungen. \n\n15 \n\nc) Die Besonderheit des Falles liegt allerdings darin, dass nach \n\nAuffassung des Berufungsgerichts zum einen infolge des Vorprozesses \n\nalle gesundheitlichen Veränderungen beim Kläger bis zum Tage der dor-\n\ntigen mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 bereits in die Erst-\n\nbemessung der Invalidität hätten einfließen können, so dass für die Neu-\n\nbemessung der Invalidität nur noch auf Veränderungen habe abgestellt \n\nwerden dürfen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Zum ande-\n\nren endet der maßgebliche Beobachtungszeitraum drei Jahre nach dem \n\nUnfall vom 28. Juni 2003, mithin am 28. Juni 2006, während der Privat-\n\ngutachter Dr. S. den Kläger erst später, am 5. Oktober 2006, unter-\n\nsucht hat. Mit Hilfe des auf das Privatgutachten gestützten Klägervor-\n\ntrags ließ sich deshalb die Frage, ob die festgestellte Verschlechterung \n\ninnerhalb des vom Berufungsgericht als allein maßgeblich angesehenen \n\nZeitraums eingetreten war, noch nicht beantworten. Auf diesen besonde-\n\nren zeitlichen Aspekt ist der Kläger entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts weder durch den Beklagtenvortrag erster Instanz noch das \n\nerstinstanzliche Urteil ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte \n\nhatte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, gestützt auf einen Re-\n\nchenfehler des Klägers bei Errechnung seines Gesamtinvaliditätsgrades \n\njegliche Gesundheitsverschlechterung pauschal in Abrede zu stellen. \n\n16 \n\nd) Stattdessen hat erstmals das Berufungsgericht in seinem Hin-\n\nweisbeschluss vom 3. August 2007 auf die vorgenannten zeitlichen \n\nGrenzen hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin für die Behauptung, \n\ndass seine Gesundheitsverschlechterungen \"im Vergleich zum Vorgut-\n\nachten … Dr. T. - welches der Entscheidung des LG im Vorpro-\n\nzess zugrunde lag -\" bis zum Ablauf des \"dritten Unfalljahres\" hinzuge-\n\ntreten seien, Beweis angeboten durch Vernehmung des Privatgutachters \n\nDr. S. als sachverständigen Zeugen und Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens. Darin liegt die Behauptung, dass das Landgericht \n\nim Vorprozess auch für den Tag der dortigen letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung den von Dr. T. attestierten Gesundheitszustand des Klä-\n\ngers zugrunde gelegt habe und die nunmehr zusätzlich aufgetretenen \n\nBeschwerden erst seither in der Zeit bis zum 28. Juni 2006 eingetreten \n\nseien. \n\n17 \n\nDiesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 \n\nZPO nicht unbeachtet lassen. Es ist schon fraglich, ob der Kläger inso-\n\nweit neuen Vortrag im Sinne dieser Vorschrift gehalten hat, denn das er-\n\ngänzende Vorbringen war lediglich darauf gerichtet, das bisherige Vor-\n\nbringen zeitlich zu konkretisieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom \n\n21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1532 Tz. 10). In jedem \n\nFalle hätte das Berufungsgericht den Vortrag aber deshalb beachten und \n\nden beantragten Beweis erheben müssen, weil das Landgericht es infol-\n\nge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung versäumt hatte, den Kläger be-\n\nreits in erster Instanz auf die vermeintliche Lücke in seinem Vorbringen \n\nhinzuweisen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit das Berufungsge-\n\nricht meint, die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts habe sich \n\ndeshalb nicht ausgewirkt, weil sie dem Kläger erst in der mündlichen \n\nVerhandlung erster Instanz offen gelegt worden sei, greift das zu kurz. \n\nDenn mit dieser Erwägung lässt sich allenfalls eine Irreführung des Klä-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n18 \n\n19 \n\ngers, nicht jedoch das Unterlassen eines sachdienlichen rechtlichen \n\nHinweises ausschließen. \n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nDer Versicherungsnehmer kann zum einen die Erstfeststellung sei-\n\nner Invalidität angreifen und versuchen, eine seiner Auffassung nach zu-\n\ntreffende Erstfeststellung im Klagewege durchzusetzen. Verlangt er da-\n\nneben oder allein eine Neubemessung seiner Invalidität, so steht die \n\nErstfeststellung unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung drei \n\nJahre nach dem Unfall (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 \n\nAUB 94 Rdn. 8). Grundlage jeder Neubemessung der Invalidität sind \n\nVeränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers ge-\n\ngenüber demjenigen Zustand, der der Erstbemessung zugrunde liegt. \n\nDabei wird der maßgebliche Zustand durch die ärztlichen Befunde, die \n\nder ersten Feststellung der Invalidität zugrunde liegen, konkretisiert und \n\neingegrenzt. Ist die Erstbemessung Gegenstand eines Rechtsstreits, so \n\nkann zwar der Tatrichter theoretisch alle bis zum Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen in diese einflie-\n\nßen lassen. In diesem Falle kann eine spätere Neubemessung der Inva-\n\nlidität nur noch auf Veränderungen gestützt werden, die nach der münd-\n\nlichen Verhandlung eingetreten sind. Vielfach wird sich jedoch die ge-\n\nrichtliche Erstfestsetzung der Invalidität schon wegen der Notwendigkeit \n\neiner gutachtlichen Bewertung des Gesundheitszustandes des Versiche-\n\nrungsnehmers allein auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung \n\nstützen, die bereits eine geraume Zeit vor Abschluss der mündlichen \n\nVerhandlung stattgefunden hat. In diesem Falle sperrt die lediglich hypo-\n\nthetische Möglichkeit, nachträgliche gesundheitliche Veränderungen bis \n\nzur mündlichen Verhandlung noch in die gerichtliche Entscheidung über \n\ndie Erstbemessung einfließen zu lassen, deren Berücksichtigung bei ei-\n\nner späteren Neubemessung nicht. Denn anderenfalls wäre den Ver-\n\ntragsparteien bei einer entsprechend langen Dauer des Rechtsstreits ü-\n\nber die Erstfestsetzung das Recht zur Neubemessung der Invalidität in \n\nallen Fällen faktisch abgeschnitten, in denen lediglich zu Prozessbeginn \n\neine Begutachtung stattgefunden hatte. Eine rechtliche Verpflichtung, \n\nbereits alle seit der ärztlichen Untersuchung bis zum Abschluss der \n\nmündlichen Verhandlung über die Erstfeststellung eingetretenen Verän-\n\nderungen schon im Erstprozess geltend zu machen, lässt sich den AUB \n\n94 angesichts des in § 11 IV gerade mit Rücksicht auf die Veränderbar-\n\nkeit des Invaliditätsgrades bereitgestellten Verfahrens zur Neubemes-\n\nsung der Invalidität nicht entnehmen. Kann deshalb die Vertragspartei, \n\nwelche die Neubemessung der Invalidität verlangt, darlegen und gege-\n\nbenenfalls beweisen, dass Veränderungen im Gesundheitszustand des \n\nVersicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in \n\neine - auch gerichtliche - Erstbemessung eingeflossen sind, so sind die-\n\nse Veränderungen im Rahmen der Neubemessung zu berücksichtigen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 23.05.2007 - 3 O 67/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 U 146/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_328-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zr-328-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_328-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_328-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zr-328-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_328-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:36.484483+00:00"}}