{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_325-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 325/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 325/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November \n\n2007 aufgehoben und das Urteil der 20. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Köln vom 14. März 2007 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei \n\nder Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 73 \n\nAbs. 2 Satz 4 KZVKS anzuwenden. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) hat die \n\nAufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes \n\nin den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Al-\n\nters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. \n\nMit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt des Erzbis-\n\ntums Köln 2002, S. 214 ff.) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-\n\ntem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umge-\n\nstellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentli-\n\nchen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge vom 1. März 2002 (ATV-K) \n\nvereinbart. Damit wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtver-\n\nsorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell be-\n\nruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (KZVKS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversicherungs-\n\nzeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konn-\n\nte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend \n\nnach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 72 Abs. 1 \n\nund 2, 73 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KZVKS), wohingegen sich die Anwart-\n\nschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG be-\n\nrechnen (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVKS). \n\n3 \n\nSeit der Satzungsänderung vom 6. Oktober und 14. November \n\n2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2004, S. 69 ff.), die auf dem Ände-\n\nrungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht \n\ndie KZVKS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember \n\n2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen \n\ndes § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS eine Startgutschriftberechnung nach den \n\nfür rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. § 73 Abs. 2 \n\nSatz 4 KZVKS lautet: \n\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De-\nzember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und \neine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru-\nchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das \n60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der \nMaßgabe, dass an Stelle des 63. Lebensjahres das ent-\nsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsal-\nter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte \nMenschen maßgeblich ist. \n\n4 \n\nEin Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-\n\nte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-\n\ntezeit voraus, die in den Fällen der von § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS betrof-\n\nfenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-\n\nmögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit \n\nWirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für \n\nschulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf \n\nacht Jahre erhöht. \n\n5 \n\nII. Der am 9. August 1947 geborene und bei der Beklagten renten-\n\nberechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-\n\nbehindert. Er begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Startgut-\n\nschrift gemäß § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS nach den Grundsätzen für ren-\n\ntennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den \n\nGrundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde. \n\n6 \n\nVon der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten \n\nfreiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Klä-\n\nger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für mindestens \n\nweitere 17 Monate Beiträge nach. \n\n7 \n\nDer Kläger behauptet, bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich eine Wartezeit von 403 \n\nMonate zurückgelegt zu haben. Darüber hinaus habe er nach Vollendung \n\nseines 17. Lebensjahres mindestens weitere 35 Monate für schulische \n\nAusbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI verwendet, die in der Ren-\n\ntenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum \n\n31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer \n\nnicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden seien. \n\n8 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch \n\ndie Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die \n\nNachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 73 \n\nAbs. 2 Satz 4 KZVKS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der \n\nVoraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente \n\nfür \n\nschwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt \n\nwerde. \n\n9 \n\nDie Beklagte geht dagegen davon aus, dass der Kläger bis zum \n\nUmstellungsstichtag lediglich eine Wartezeit von 343 Monaten erfüllt ge-\n\nhabt habe. \n\n10 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 KZVKS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu \n\ndiesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-\n\nsetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten. \n\n11 \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage jeweils abge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n12 \n\n13 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich der Auffassung des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe im Urteil vom 21. September 2006 (12 U \n\n89/05) das im Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06, \n\nebenfalls Gegenstand der Überprüfung war, angeschlossen und demge-\n\nmäß entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 \n\nSatz 4 KZVKS nicht erfülle, da er am 31. Dezember 2001 noch keine \n\nWartezeit von 420 Monaten erfüllt gehabt habe. Die nach dem Umstel-\n\nlungsstichtag erfolgte Nachzahlung ändere daran nichts, da es auf das \n\ntatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen am Umstellungsstichtag an-\n\nkomme. \n\n14 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung - wie auch im Falle des \n\ngenannten Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Senatsurteil \n\nvom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 251/06 entschieden - nicht stand. \n\n15 \n\n1. Bei zutreffender Auslegung des § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS sind \n\ndessen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-\n\nstichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und spätestens zu diesem \n\nZeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche \n\nRente für schwerbehinderte Menschen einseitig hätte schaffen können \n\n- unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie \n\nder Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur \n\nVeröffentlichung vorgesehen) zu einer inhaltsgleichen Bestimmung in der \n\nSatzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) er-\n\nkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten \n\nentwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem \n\ngesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verhältnis \n\nzu dem in der Satzungsbestimmung vorausgesetzten Mindestlebensalter \n\nvon 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit \n\nhöherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz \n\n(Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im genann-\n\nten Senatsurteil verwiesen. Für die Auslegung der Satzung der Beklag-\n\nten gilt das dort Ausgeführte entsprechend. \n\n16 \n\nDie Möglichkeit des Klägers, die Erfüllung der Wartezeit des \n\n§ 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI am Umstellungsstichtag herbeizuführen, er-\n\ngibt sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Rentenauskunft \n\nder BfA vom 27. August 2004. Diese weist für den Stichtag 31. Dezem-\n\nber 2001 eine bereits erfüllte Wartezeit von 343 Monaten aus. Darüber \n\nhinaus weist die beigefügte Darstellung des Versicherungsverlaufs einen \n\nweiteren Zeitraum von 95 Monaten (1. August 1967 bis 26. Juni 1975) \n\nder Hochschulausbildung aus, der mit dem Vermerk \"Höchstdauer über-\n\nschritten\" nicht berücksichtigt wurde. Allein durch eine - nach § 207 \n\nAbs. 1 und 2 SGB VI in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\nmögliche - Nachzahlung für diese 95 Monate hätte der Kläger am Um-\n\nstellungsstichtag eine Wartezeit von 438 Monaten erreichen können. \n\n17 \n\nNichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Be-\n\nscheid der BfA vom 29. Dezember 2004. Die vorgenannten 95 weiteren \n\nMonate der schulischen Ausbildung finden sich - offenbar gekürzt um die \n\nseit dem 1. Januar 2002 erweiterten Anrechnungszeiten von fünf Jahren \n\n(60 Monate) - in der dort mitgeteilten Nachzahlungsmöglichkeit für 35 \n\nMonate (August 1972 bis Juni 1975) wieder. Dementsprechend weist die \n\n\"Anlage 10\" zu diesem Bescheid eine um diese 60 Monate erhöhte, be-\n\nreits erreichte Wartezeit von 403 Monaten aus. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deswegen im Ergebnis \n\nrichtig, weil der Kläger seine Einwendungen nicht innerhalb der Aus-\n\nschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung der Startgut-\n\nschrift (§ 72 Abs. 3 Satz 1 KZVKS) geltend gemacht hat. Die Startgut-\n\nschrift wurde dem Kläger zwar durch Schreiben der Beklagten vom \n\n28. September 2002 mitgeteilt. § 73 Abs. 2 Satz 4 KZVKS erhielt jedoch \n\nerst mit der Satzungsänderung vom 6. Oktober und 14. November 2003 \n\neine Fassung, die den Kläger vom Lebensalter her mit einbezog. Da der \n\nKläger seine Einwendungen, die er auf diese Bestimmung stützt, inner-\n\nhalb der Ausschlussfrist somit noch nicht vorbringen konnte, kann sich \n\ndie Beklagte auch nicht auf deren Verstreichen berufen. Eine weitere \n\nAusschlussfrist zur Geltendmachung von Einwendungen, die sich erst \n\naus nach Mitteilung der Startgutschrift geänderten Bestimmungen der \n\nKZVKS ergeben, ist dieser nicht zu entnehmen und auch sonst nicht er-\n\nsichtlich. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 20 O 57/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2007 - 7 U 77/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_325-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-325-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_325-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_325-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-325-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_325-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:49.051794+00:00"}}