{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_309-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"IV ZR 309/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 309/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 23. Oktober 2007 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 68.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDem Rechtsmittel des Beklagten war nach § 544 Abs. 7 ZPO statt-\n\nzugeben. Das Berufungsgericht hat - wie eine Gesamtschau seiner Er-\n\nwägungen deutlich macht - den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend \n\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dadurch hat es des-\n\nsen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Es ist \n\nnicht auszuschließen, dass seine Entscheidung darauf beruht. Denn das \n\nVerfahren des Berufungsgerichts erweist sich - gerade weil es das Be-\n\n2 \n\n3 \n\nklagtenvorbringen nicht ausgeschöpft hat - in mehrfacher Hinsicht als \n\nfehlerhaft. \n\n1. Das Berufungsgericht hat lediglich im Ausgangspunkt die Vertei-\n\nlung der Darlegungs- und Beweislast richtig gesehen. Es hat dadurch \n\nden Vortrag der Parteien nicht in den richtigen Zusammenhang gestellt, \n\ninsbesondere das Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt \n\nund die an seinen Vortrag zu stellenden Anforderungen überspannt. \n\nDie Beweislastverteilung ist von der Parteirolle im Prozess unab-\n\nhängig. Es hat grundsätzlich der Gläubiger die Voraussetzungen seines \n\nRechts darzulegen und zu beweisen. Das gilt auch - wie hier - für eine \n\nVollstreckungsgegenklage, mit der sich die Klägerin gegen die Inan-\n\nspruchnahme aus einer Grundschuld wendet (BGHZ 147, 203, 208 f.). \n\nSie hat als Gläubigerin die Voraussetzungen - also das Entstehen und \n\ndie Fälligkeit - des von ihr geltend gemachten schuldrechtlichen Rück-\n\ngewähranspruches, den sie aus der mit dem Beklagten unstreitig getrof-\n\nfenen Sicherungsabrede ableitet, vorzutragen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen (BGHZ 109, 197, 204; BGH, Urteile vom 19. Februar 1991 - XI \n\nZR 202/89 - ZIP 1991, 432 unter II 2; vom 18. Februar 1992 - XI ZR \n\n134/91 - ZIP 1992, 389 unter 2 b). \n\n4 \n\nDazu gehört es, die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe für \n\ndas Behaltendürfen der Grundschuld auszuräumen und die Umstände zu \n\nwiderlegen, die dafür sprechen, die Grundschuld als Sicherungsmittel zu \n\nbeanspruchen, mithin den Beweis zu führen, dass keine zu sichernde \n\nForderung besteht (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1989 - V ZR \n\n326/87 - NJW 1990, 392 unter II 3 b; vom 27. September 2002 - V ZR \n\n98/01 - NJW 2003, 1039 unter II 1). Lediglich in dem - hier nicht gegebe-\n\nnen - Fall, dass die Höhe der zu sichernden Forderung bei Bestellung \n\nder Grundschuld noch nicht feststand, muss der Grundschuldgläubiger \n\nden Umfang und die Höhe der gesicherten Forderung darlegen und falls \n\nerforderlich beweisen (Urteil vom 18. Februar 1992 aaO). \n\n5 \n\n2. Nach dem zwischen den Parteien insoweit unstreitigen Inhalt \n\nder Sicherungsabrede diente die Grundschuld der Besicherung einer \n\nForderung des Beklagten in Höhe von 68.000 €. Nach Darstellung des \n\nBeklagten hatte die Klägerin an ihn neben dem beurkundeten Kaufpreis \n\ngemäß Vereinbarung vom 27. September 2002 weitere 88.000 € zu leis-\n\nten, wovon ein Teilbetrag von 68.000 € - weil unbefristet gestundet - eine \n\nbesondere grundpfandrechtliche Sicherheit erhalten sollte. Das wird \n\ndurch die von ihm vorgetragenen tatsächlichen Umstände und durch das \n\neigene Vorbringen der Klägerin gestützt, wie das Berufungsgericht ledig-\n\nlich im Ansatz richtig gesehen hat. Auch aus diesem Grunde hat es das \n\nVorbringen des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. \n\n6 \n\na) Bereits die vom Beklagten vorgelegte Urkunde vom 27. Septem-\n\nber 2002 spricht für seinen Vortrag. Darin heißt es, \"unabhängig von der \n\nVerpflichtung zur Erfüllung des Kaufvertrages\", der einen Kaufpreis von \n\n105.000 € ausweist, sollte die Klägerin (zusätzlich) 20.000 € zahlen, die \n\nvon ihr auch tatsächlich entrichtet und vom Finanzamt gemäß ergänzen-\n\ndem Grunderwerbsteuerbescheid als Bestandteil des Kaufpreises behan-\n\ndelt worden sind. Die Vereinbarung sieht darüber hinaus die Zahlung \n\nweiterer 68.000 € vor, die durch eine entsprechende Grundschuld ding-\n\nlich gesichert und mit jährlich 5% verzinst werden sollten. Entsprechend \n\nist die Klägerin nachfolgend verfahren, indem sie nicht nur den beurkun-\n\ndeten Kaufpreis von 105.000 € zu dem im notariellen Vertrag verabrede-\n\nten Termin entrichtet, sondern auch in der Folgezeit Zinsen gezahlt hat, \n\nwas kaum nachvollziehbar ist, sollte tatsächlich aus den beurkundeten \n\n(und gezahlten) 105.000 € ein Betrag von 68.000 € der Stundung unter-\n\nlegen haben. Die Klägerin hat dafür zunächst auch nur die Erklärung ge-\n\nboten, ihr sei die Zahlung eines Betrages von 105.000 € krankheitsbe-\n\ndingt entfallen und deshalb sei es zu den Zinszahlungen gekommen. Das \n\ngleiche gilt für ihre vom Berufungsgericht wiedergegebene spätere Be-\n\ngründung, sie habe mit einer Neuvalutierung der Grundschuld gerechnet. \n\nDas berücksichtigt weder, dass die Klägerin widersprüchlich dazu vorge-\n\ntragen hat, ob die Zinsen auf die Grundschuld selbst oder - wie in der \n\nVereinbarung vom 27. September 2002 vorgesehen - auf den schuld-\n\nrechtlichen Anspruch in gleicher Höhe gezahlt worden sind, noch bezieht \n\ndas Berufungsgericht in seine Überlegungen ein, dass die Klägerin über-\n\nhaupt keine dinglichen Grundschuldzinsen zu zahlen hatte, da diese \n\nzwar den Sicherungsumfang der Grundschuld erhöhten, aber erst im tat-\n\nsächlich eingetretenen Sicherungsfall (Verwertungsreife) vom Siche-\n\nrungsnehmer zur Befriedigung (aus dem Grundstück) eingesetzt werden \n\nkonnten. \n\n7 \n\nb) Auch die Vorbelastungsvollmacht nebst Rangrücktritt, wie sie sich in \n\nder Grundschuldbestellungsurkunde findet, deutet auf die Richtigkeit des \n\nVorbringens des Beklagten hin. Die Klägerin war ermächtigt, noch vor ih-\n\nrer grundbuchlichen Eintragung als Eigentümerin weitere Grundpfand-\n\nrechte bis zu 32.000 € zu bestellen, die im Rang der streitbefangenen \n\nGrundschuld vorgehen durften. Dies allerdings erst, nachdem dem beur-\n\nkundenden Notar die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 105.000 € \n\nnachgewiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin aber \n\n- ihren Vortrag unterstellt - bereits ein umfassender Rückgewähran-\n\nspruch in Bezug auf die streitbefangene Grundschuld zu. Sie hätte da-\n\nher, ohne des Rangvorbehalts zu bedürfen, selbst entscheiden können, \n\nwie mit der streitbefangenen Grundschuld zu verfahren war, welche \n\nGrundpfandrechte sie neu begründen und welcher grundbuchlicher Rang \n\ndiesen zustehen sollte, ganz abgesehen davon, dass im Falle des Er-\n\nwerbs einer Eigentümergrundschuld den nachrangigen Grundpfandgläu-\n\nbigern ohnehin die Rechte aus §§ 1179a, 1192 Abs. 1 BGB zugestanden \n\nhätten. \n\n8 \n\n3. Vor diesen Hintergrund war die Aussage des Zeugen L. zu \n\nstellen, was das Berufungsgericht versäumt hat. Es hat erneut den vom \n\nBeklagten dazu vorgetragenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis genom-\n\nmen und sich mit diesem nicht im einzelnen auseinandergesetzt, son-\n\ndern sich mit einer pauschalen Bezugnahme auf die landgerichtliche \n\nWürdigung begnügt. Das wäre allenfalls dann nicht zu beanstanden, \n\nwenn sich das Berufungsgericht die vom Landgericht gewonnenen Er-\n\nkenntnisse tatsächlich zu Eigen gemacht hätte. Das hat es, wie aus den \n\nEntscheidungsgründen ersichtlich wird, indes nicht getan, sich stattdes-\n\nsen sogar in Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts ge-\n\nsetzt. Während das Landgericht in den vom Berufungsgericht in Bezug \n\ngenommenen Urteilspassagen noch davon ausgeht, der enge zeitliche \n\nZusammenhang zwischen der notariellen Beurkundung, der Grund-\n\nschuldbestellung und der Vereinbarung vom 27. September 2002 lasse \n\nsich durchaus in dem vom Beklagten angegebenen Sinne erklären (end-\n\ngültige vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien), ist das \n\nBerufungsgericht zu dem gegenteiligen Schluss gelangt. Denn dem Be-\n\nrufungsgericht zufolge soll der unmittelbare zeitliche Zusammenhang \n\nzwischen dem Kauf des Grundstücks und der Bestellung der Grund-\n\nschuld regelmäßig den \"Anschein\" dafür begründen, dass die Grund-\n\nschuld der Sicherung eines Teils des beurkundeten Kaufpreises dienen \n\nsollte. \n\n9 \n\n4. Das Berufungsgericht hat es nicht nur unterlassen, den Inhalt \n\nder Aussage des Zeugen L. in dem dargestellten übergreifenden Zu-\n\nsammenhang mit dem übrigen Parteivorbringen zu würdigen, sondern \n\nsich überdies in prozessual zu beanstandender Weise aufgrund der Be-\n\nkundungen des Zeugen die Überzeugung gebildet, die Grundschuld si-\n\nchere einen Teil des beurkundeten Kaufpreises von lediglich 105.000 € \n\nund nicht, wie vom Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen und von \n\nder Klägerin zu widerlegen, einen zusätzlich und neben dem beurkunde-\n\nten Kaufpreis zu zahlenden Betrag von 68.000 €. \n\n10 \n\na) Das folgt schon daraus, dass das Berufungsgericht aus der \n\nAussage andere Schlüsse gezogen hat als das Landgericht, das den der \n\nKlägerin obliegenden Beweis aufgrund der Aussage des Zeugen L. \n\ngerade als nicht geführt angesehen hat. Damit waren die Eingangsvor-\n\naussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben. Bestehen aus Sicht \n\ndes Berufungsgerichts Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der \n\nentscheidungserheblichen Feststellungen, so ist eine erneute Feststel-\n\nlung geboten (BGHZ 158, 269, 272 f.). Eine eigenständige Würdigung \n\nder in erster Instanz erhobenen Beweise durch das Berufungsgericht \n\nstellt bereits eine solche erneute Tatsachenfeststellung dar (BGHZ aaO \n\n274; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 - NJW-RR \n\n2006, 283 Tz. 4). Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht im \n\nZuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung zu einer Wiederholung der \n\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, beantwortet sich nach \n\nden von der Rechtsprechung schon zum bisherigen Recht entwickelten \n\nGrundsätzen (aaO 275). Danach ist es erforderlich, Zeugen erneut zu \n\nvernehmen, wenn das Berufungsgericht protokollierte Aussagen anders \n\nals die Vorinstanz verstehen oder werten will (BGH, Urteile vom 22. Mai \n\n2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 unter II 1; vom 17. Dezem-\n\nber 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 453, 454; vom 28. Novem-\n\nber 1995 - XI ZR 37/95 - WM 1996, 196 unter III 3). Hat also das erstin-\n\nstanzliche Gericht Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdi-\n\ngung der Aussage zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann \n\ndas Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegen-\n\nteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 \n\nZPO selbst gehört zu haben (Senatsbeschluss aaO). \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht hat überdies das Erinnerungsvermögen \n\ndes Zeugen anders als das Landgericht beurteilt. Dabei geht es nicht nur \n\num den - letztlich unstreitigen - Inhalt des ersten Entwurfs des notariellen \n\nKaufvertrages, der noch eine Hypothek in Höhe von 68.000 € vorgese-\n\nhen hatte, sondern vor allem um die aufgrund der Aussage des Zeugen \n\ngetroffene Feststellung, die später bestellte Grundschuld sei zu den i-\n\ndentischen Bedingungen vereinbart worden, wie sie für die anfangs be-\n\nabsichtigte Hypothek vorgesehen waren, also auch insoweit es darum \n\nging, ob ein Teilbetrag des beurkundeten Kaufpreises (105.000 €) besi-\n\nchert sein sollte oder eine außerhalb der notariellen Vertragsurkunde \n\nvereinbarte zusätzliche Zahlung von 68.000 €. Auch vor diesem Hinter-\n\ngrund wäre eine erneute Vernehmung des Zeugen geboten gewesen. \n\n12 \n\nc) Nicht zuletzt ist die Beweiswürdigung unvollständig und damit \n\nfehlerhaft, weil das Berufungsgericht auch an dieser Stelle den Vortrag \n\ndes Beklagten ausblendet und davon ausgeht, es lägen keine besonde-\n\nren Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Grund-\n\nschuld liege ein anderer Sicherungszweck zugrunde als der anfänglich \n\nvorgesehenen Hypothek. Spätestens an dieser Stelle hätte sich das Be-\n\nrufungsgericht mit dem Sachvortrag des Beklagten auseinandersetzen \n\nmüssen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - im Prozessvorbringen \n\nder Klägerin seine Stütze findet. Statt eigene Erwägungen anzustellen, \n\nhat das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenfeststellung ausdrücklich \n\nSchlussfolgerungen des Zeugen L. , die vom Landgericht noch als \n\nMutmaßungen eingeordnet worden sind, sowie \"Erfahrungen\" dieses \n\nZeugen übernommen, denen das Landgericht ebenfalls jeden Wert ab-\n\ngesprochen hat. Letztere sollen dahin gehen, es sei nicht ungewöhnlich, \n\nden eigentlichen Kaufvertrag und eine nahezu zeitgleich gewährte Stun-\n\ndung des in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises in un-\n\nterschiedlichen, noch dazu - was die Stundung anbelangt - privatschriftli-\n\nchen Urkunden zu regeln. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit dem \n\nGrundsatz verlangt, dass eine für sich allein nicht formbedürftige Verein-\n\nbarung auch dann notariell zu beurkunden ist, wenn sie mit einem \n\nGrundstücksvertrag rechtlich zusammenhängt (BGHZ 101, 393, 396 \n\nm.w.N.). Zumindest hätte sich das Berufungsgericht die diesen Grund-\n\nsatz einschränkende Rechtsprechung vergegenwärtigen müssen, dass \n\nauf den Einzelfall bezogen zu prüfen ist, ob eine also solche nicht beur-\n\nkundungsbedürftige Vereinbarung dem Normzweck des § 311b BGB im \n\nHinblick auf die damit verbundene Warn- und Schutzfunktion, Beweis-\n\nfunktion bzw. Gewährsfunktion für eine richtige vollständige und rechts-\n\nwirksame Wiedergabe des Parteiwillens unterliegt (BGH, Urteil vom \n\n26. November 1999 - V ZR 251/98 - ZIP 2000, 232 unter I 1). \n\n13 \n\n5. Schon gar nicht durfte das Berufungsgericht dem Beklagten auf-\n\nerlegen, den aus seiner Sicht durch die Klägerin bereits geführten Be-\n\nweis wiederum \"zu entkräften\" und Umstände anzuführen, die geeignet \n\nseien, den zugunsten der Klägerin als bewiesen anzusehenden Sachver-\n\nhalt zu widerlegen. Damit wird dem Beklagten eine prozessuale Last \n\nauferlegt, die der Aufgabe der Klägerin widerspricht, den Beweis für die \n\nEinwendungen zu führen, die sie aus dem Sicherungsvertrag ableitet. \n\nZudem hat sich das Berufungsgericht dadurch den Blick darauf verstellt, \n\ndass bei der für diese Beweisführung erforderlichen Würdigung aller tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Umstände der Vortrag des Beklagten ange-\n\nmessen zu berücksichtigen ist. \n\n14 \n\nBesondere Substantiierungsanforderungen für den Beklagten er-\n\ngeben sich, anders als vom Berufungsgericht angenommen, jedenfalls \n\nnicht, solange er nur - wie geschehen - überhaupt Rechtsgründe darlegt, \n\ndie von der Klägerin auszuräumen sind. Dabei würde es sogar genügen, \n\ndiese Rechtsgründe in ein Eventualverhältnis zu stellen (BGH, Urteil vom \n\n29. September 1989 aaO). Ohnehin enthält der Vortrag des Beklagten \n\nkeine unauflöslichen Widersprüche, wovon das Berufungsgericht indes \n\nausgeht. Denn das Vorbringen läuft darauf hinaus, wie das Landgericht \n\nzutreffend erkannt hat, dass angesichts der Veräußerung des Grund-\n\nstücks an die Klägerin die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwi-\n\nschen den Parteien insgesamt bereinigt und einer abschließenden Rege-\n\nlung zugeführt werden sollten, indem zusätzlich zum beurkundeten Kauf-\n\npreis ein weiterer Betrag gezahlt werden sollte, in den sämtliche Ansprü-\n\nche des Beklagten eingeflossen waren und abgegolten werden sollten. \n\n15 \n\n6. Selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus durften die \n\nBeweisantritte des Beklagten nicht als verspätet zurückgewiesen wer-\n\nden. Das Berufungsgericht verkennt, dass der Beklagte erst durch seinen \n\nrichterlichen Hinweis veranlasst worden ist, zu den Umständen bei Über-\n\ngabe des Betrages von 20.000 € am 14. November 2002, gelegentlich \n\nderer die noch offene Restforderung von 68.000 € ausdrücklich Erwäh-\n\nnung gefunden haben soll, näher vorzutragen und unter Beweis zu stel-\n\nlen. Zuvor durfte der Beklagte aufgrund seines Obsiegens in erster In-\n\nstanz und der vom Landgericht der erstinstanzlichen Entscheidung zu-\n\ntreffend zugrunde gelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast \n\ndavon ausgehen, seinen prozessualen Obliegenheiten ausreichend \n\nnachgekommen zu sein. Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne \n\nvorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, \n\nmit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach \n\ndem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Viel-\n\nfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Es hat \n\nin einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuwei-\n\nsen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu \n\neröffnen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06 - NJW-RR \n\n2007, 1221 Tz. 5). Den darauf erfolgten, der geänderten Rechtsauffas-\n\nsung Rechnung tragenden Prozessvortrag nebst Beweisantritten darf das \n\nBerufungsgericht dann nicht - wie hier geschehen - als verspätet zu-\n\nrückweisen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 31.01.2007 - 11 O 252/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2007 - 4 U 5/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/iv-zr-309-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/iv-zr-309-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_309-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:57.908473+00:00"}}