{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_305-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"IV ZR 305/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 75 § 14 (3) Satz 1; [ARB 94 § 4 (1) Satz 1 c] 1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. 2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt. 3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Be- hauptungen kommt es nicht an. 4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündi- gung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 305/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. November 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nARB 75 § 14 (3) Satz 1; [ARB 94 § 4 (1) Satz 1 c] \n\n1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) \nSatz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach \nden vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. \n\n2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz \nzu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines \nRechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung \nenthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt. \n\n3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Be-\n\nhauptungen kommt es nicht an. \n\n4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündi-\ngung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages \nabgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen. \n\nBGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07 - LG Hannover \n AG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Novem-\n\nber 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Oktober \n\n2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen \n\nRechtsschutzversicherung Erstattung von 816,41 € gezahlter Rechtsan-\n\nwaltskosten. Dem Vertrag \n\nliegen \"Allgemeine Bedingungen \n\nfür die \n\nRechtsschutzversicherung\" (ARB) zugrunde, die - soweit hier von Bedeu-\n\ntung - den ARB 75 entsprechen (abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. S. 2025 ff.). Versichert ist Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz \n\nfür Nichtselbständige, der nach § 26 (5) c) ARB \"die Wahrnehmung \n\nrechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen\" umfasst. \n\n2 \n\nAnfang 2006 teilte die Arbeitgeberin, bei der der Kläger in einem \n\nunbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ihm mit, dass sein Arbeitsplatz im \n\nRahmen eines Restrukturierungsprogrammes gestrichen und ihm gekün-\n\ndigt werde, wenn er nicht den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag an-\n\nnehme. Im Fall einer Kündigung werde es für ihn - anders als bei der \n\nAnnahme des Aufhebungsvertrages - keine Abfindung geben. Auf Nach-\n\nfrage erklärte die Personalabteilung, dass eine Sozialauswahl stattge-\n\nfunden habe, nähere Angaben hierzu aber - weil \"interne Personalda-\n\nten\" - nicht gemacht werden könnten. \n\n3 \n\nDie danach vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte nahmen ge-\n\ngenüber seiner Arbeitgeberin zu den geplanten Maßnahmen Stellung. \n\nFerner baten sie die Beklagte um Erteilung einer Deckungszusage. Darin \n\nheißt es unter anderem: \n\n\"… wurde von der Arbeitgeberin massiv aufgefordert, eine \nAufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Eine derartige \nVorgehensweise verstößt gegen die Fürsorgepflicht des \nArbeitgebers und stellt damit eine Vertragsverletzung dar. \nAnsonsten wurde dem Mandanten eine Kündigung in Aus-\nsicht gestellt, die ihrerseits ebenfalls rechtswidrig wäre. …\" \n\n4 \n\n5 \n\nIm März 2006 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt; eine \n\nKündigung erfolgte nicht mehr. \n\nDie Beklagte lehnte den begehrten Versicherungsschutz ab. Ein \n\nVersicherungsfall sei in Ermangelung eines Verstoßes gegen Rechts-\n\npflichten oder Rechtsvorschriften nicht eingetreten. Das bloße Inaus-\n\nsichtstellen einer Kündigung begründe - als reine Absichtserklärung, im \n\nGegensatz zu einer unberechtigt erklärten Kündigung - noch keine Ver-\n\nänderung der Rechtsposition des Klägers. Das Aufhebungsangebot habe \n\nsich im Rahmen der Privatautonomie bewegt. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit \n\nder die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt bereits in der An-\n\ndrohung einer betriebsbedingten Kündigung ein Rechtsverstoß i.S. von \n\n§ 14 (3) Satz 1 ARB. Damit sei der Versicherungsfall eingetreten. Mit der \n\nErklärung des Arbeitgebers, an seiner vertraglich übernommenen Be-\n\nschäftigungspflicht nicht mehr festzuhalten, sei die Rechtsschutz auslö-\n\nsende Pflichtverletzung - unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte \n\nKündigung rechtmäßig wäre - begangen und beginne die sich vom \n\nRechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Eine \n\nspätere Kündigung bzw. ein sich hieran anschließender Rechtsstreit sei \n\nkein versicherbares ungewisses Ereignis mehr. Schon die Androhung ei-\n\nner solchen Kündigung beeinträchtige die Rechtsposition des Versiche-\n\nrungsnehmers; ihr (späterer) Ausspruch sei dann nur noch eine rein for-\n\nmale Umsetzung einer bereits getroffenen Entscheidung. \n\n9 \n\nAls weitere Pflichtverletzung sei die von der Arbeitgeberin dem \n\nKläger trotz Aufforderung verweigerte Darlegung der Sozialauswahl zu \n\nwerten. Die Arbeitgeberin erzwinge so eine Entscheidung betreffend den \n\nBestand des Arbeitsverhältnisses, ohne ihm eine sachgerechte Abwä-\n\ngung der damit verbundenen Chancen und Risiken zu ermöglichen. \n\n10 \n\n11 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nII. Die Beklagte ist aus der zwischen den Parteien bestehenden \n\nRechtsschutzversicherung nach §§ 1 (1) Satz 1, 2 a) ARB verpflichtet, \n\ndem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihm die geltend ge-\n\nmachten Anwaltskosten zu erstatten. Der von der Beklagten dagegen al-\n\nlein erhobene Einwand, es fehle an dem Eintritt eines Versicherungsfal-\n\nles, greift nicht durch. Der Rechtsschutzfall ist nach dem insoweit aus-\n\nschließlich maßgeblichen Klägervortrag zu dem Vorgehen seiner Arbeit-\n\ngeberin, mit dem er ihr eine Vertragsverletzung vorhält, eingetreten. \n\n12 \n\n1. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des so ge-\n\nnannten Schadensersatz- und Ahndungsrechtsschutzes gemäß § 14 (1) \n\nund (2) ARB gilt der Versicherungsfall gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB in \n\ndem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der \n\nGegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen \n\nRechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die zwischen den \n\nParteien im Streit befindliche Frage, wann ein solcher einen Rechts-\n\nschutzfall auslösender Verstoß anzunehmen sei, wenn der Arbeitgeber \n\neine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt, wird in der In-\n\nstanzrechtsprechung und im Schrifttum nach unterschiedlichen Ansätzen \n\nbehandelt. \n\n13 \n\na) In der Instanzrechtsprechung stellt nach einer Auffassung allein \n\ndie bloße Androhung einer Kündigung für den Fall des Nichtzustande-\n\nkommens eines Aufhebungsvertrages keinen Versicherungsfall dar. Ver-\n\nlangt wird vielmehr der Ausspruch der Kündigung. Begründet wird dies \n\ninsbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer überhaupt nur durch \n\ndie Kündigung selbst einen Rechtsverlust erleiden könne (z.B. AG Han-\n\nnover zfs 1988, 15; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304 = zfs 1995, 273; \n\nAG Osterholz-Schambeck zfs 1999, 534; AG Hannover r+s 2001, 250). \n\nDie bloße Kündigungsandrohung führe weder zu einer Veränderung sei-\n\nner Rechtsposition noch zu einer Bedrohung des Bestandes des Arbeits-\n\nverhältnisses (z.B. AG Frankfurt am Main r+s 1993, 221; 1995, 304 = zfs \n\n1995, 273; AG Hamburg r+s 1996, 107; AG Köln r+s 1997, 377; zfs \n\n1998, 32; 2000, 359; AG Hannover r+s 1998, 336; AG Leipzig zfs 1999, \n\n535; LG München NJW-RR 2005, 399). Ein Verstoß gegen arbeitsrechtli-\n\nche Verpflichtungen liege darin nicht (z.B. AG München r+s 1996, 275 = \n\nNJW-RR 1997, 219 = zfs 1996, 272.). Ein Rechtsverstoß stehe auch \n\nnicht unmittelbar bevor, wenn es der Versicherungsnehmer noch in der \n\nHand habe, die Kündigung durch Annahme des Aufhebungsvertragsan-\n\ngebots zu verhindern (z.B. AG Köln zfs 2000, 359; AG Hamburg r+s \n\n2002, 377; AG München NJW-RR 2006, 322). Das Angebot auf Ab-\n\nschluss eines Aufhebungsvertrages sei Ausdruck der Privatautonomie \n\nund damit kein Rechtsverstoß (vgl. AG Köln zfs 1990, 164; r+s 1997, \n\n377; AG Frankfurt am Main r+s 1995, 304; AG Bergisch-Gladbach r+s \n\n1997, 69; AG Leipzig r+s 1999, 204; zfs aaO; AG Hannover r+s 2001, \n\n250; JurBüro 2003, 655; LG München aaO). \n\n14 \n\nDie Gegenauffassung lässt die bloße (ernsthafte) Kündigungsan-\n\ndrohung als Versicherungsfall genügen. Dabei wird zum Teil darauf ab-\n\ngestellt, ob sich der Versicherungsnehmer der angedrohten Kündigung \n\nbegründet widersetzt hat (z.B. LG Göttingen AnwBl. 1983, 335; LG Stutt-\n\ngart VersR 1997, 446 = zfs 1997, 230), diese also (objektiv) rechtswidrig \n\nwar (z.B. AG Tettnang AnwBl. 1997, 292). Teilweise wird dies mit der \n\nsubjektiven Verschlechterung seiner Rechtsposition begründet bzw. dar-\n\nan angeknüpft, ob die Kündigung aus seiner Sicht unberechtigt ist (z.B. \n\nOLG Nürnberg zfs 1991, 200, 201; LG Baden-Baden NJW-RR 1997, 790 \n\n= zfs 1997, 272). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen komme zu-\n\ndem schon bei der bloßen Behauptung einer dem Versicherungsnehmer \n\nnachteiligen Rechtsposition in Betracht; ein bloß behaupteter Verstoß \n\ngenüge mithin (z.B. AG Wedding VersR 2002, 1098; AG Pirna r+s 2002, \n\n334; LG Berlin VersR 2003, 101 = NVersZ 2002, 579). Die Androhung \n\neiner betriebsbedingten Kündigung trage schon den Keim eines Rechts-\n\nstreits in sich (insbesondere OLG Saarbrücken VersR 2007, 57, 58). \n\nDarüber hinaus begründe das Bestreiten oder gar die Loslösung von ar-\n\nbeitsvertraglichen Leistungspflichten einen Verstoß gegen Rechtspflich-\n\nten. Mit der ernsthaften Androhung einer betriebsbedingten Kündigung \n\nbeginne sich zudem - objektiv feststellbar - die vom Rechtsschutzversi-\n\ncherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die spätere Kündigung \n\nsei danach kein noch versicherbares Risiko mehr (OLG Saarbrücken \n\naaO). \n\n15 \n\nTeilweise wird auch zwischen der Androhung einer verhaltensbe-\n\ndingten Kündigung und der Androhung einer betriebsbedingten Kündi-\n\ngung unterschieden. Bei ersterer wird bereits der bestrittene Vorwurf ei-\n\nnes Fehlverhaltens des Arbeitnehmers als Verstoß angesehen, während \n\nbei letzterer dem Merkmal \"betriebsbedingt\" allein keinerlei Vorwurf für \n\nden Arbeitgeber anhafte (vgl. z.B. LG Darmstadt VersR 2000, 51; AG \n\nKöln zfs 2000, 359; LG München aaO; AG München aaO). \n\n16 \n\nb) Im Schrifttum wird daran anknüpfend vereinzelt das bloße An-\n\nsinnen bzw. Androhen einer Kündigung, falls ein Aufhebungsvertrag \n\nscheitert, noch nicht als Versicherungsfall angesehen (Böhme, ARB-\n\nKommentar, 12. Aufl. § 14 (3) Rdn. 16; Mathy, Rechtsschutzalphabet \n\n2. Aufl. S. 974; Will, r+s 2006, 497, 500). \n\n17 \n\nNach überwiegender Ansicht kann dagegen bereits die ernsthafte \n\nAndrohung einer (rechtswidrigen) Kündigung einen bedingungsgemäßen \n\nVersicherungsfall darstellen (z.B. Felzer/v. Molo, ZAP F. 10, 165, 169; \n\nHering \n\nin: Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung \n\n3. Aufl. § 13 Rdn. 52; Hümmerich, AnwBl. 1995, 321, 325 f.; Küttner, \n\nNZA 1996, 453, 459; Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung \n\n7. Aufl. § 4 ARB 94/2000 Rdn. 5; § 14 ARB 75 Rdn. 53; Obarowski in: \n\nBeckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch [2004] \n\n§ 37 Rdn. 344; Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 14 \n\nARB 75 Rdn. 25; Schäder, NVersZ 2000, 315, 316). Zum Teil wird dies \n\nmit einer darin \n\nliegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten \n\nund/oder Nötigung begründet (z.B. Bultmann in: Terbille, Münchener \n\nAnwaltshandbuch Versicherungsrecht \n\n[2004] § 26 Rdn. 114; Fel-\n\nzer/v. Molo aaO; Hering aaO; Hümmerich aaO; Küttner aaO; Obarowski \n\naaO; Schäder aaO; Schirmer, r+s 2003, 265, 269). Zum Teil wird die \n\nbloße Behauptung eines Verstoßes als genügend angesehen (Bultmann \n\naaO Rdn. 113; Hering aaO; Prölss/Armbrüster aaO). \n\n18 \n\nEs finden sich auch hier weitere Differenzierungen etwa zwischen \n\nder Androhung einer betriebsbedingten, begründungslosen oder perso-\n\nnenbezogenen Kündigung einerseits, die noch keinen Verstoß enthielten, \n\nund der Androhung einer verhaltensbedingten Kündigung andererseits, \n\nbei der der Verstoß in den unterstellten Arbeitsvertragsverletzungen des \n\nArbeitnehmers und nicht in der Ankündigung liegen soll (z.B. Bauer, NJW \n\n2008, 1496, 1498 f.; Maier aaO § 14 ARB 75 Rdn. 53). \n\n19 \n\n2. Diese Ansätze tragen - jedenfalls zum Teil - nicht hinreichend \n\nden Grundsätzen Rechnung, die der Senat in seiner seit langem gefes-\n\ntigten, auch von der Rechtslehre nicht in Frage gestellten Rechtspre-\n\nchung zu der Bestimmung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles \n\ni.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB entwickelt hat. Auf die vorgenannten Diffe-\n\nrenzierungen vor allem zwischen Kündigungsandrohung und Kündi-\n\ngungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und \n\neingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der \n\nRechtsposition des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Ebenso \n\nwenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertrags-\n\nverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von \n\nArbeitsverhältnissen. Entscheidend sind allein die Behauptungen des \n\nVersicherungsnehmers, mit denen er seinem Vertragspartner einen \n\nPflichtenverstoß anlastet (so auch OLG Saarbrücken aaO und OLG Köln \n\nVersR 2008, 1489, 1490). \n\n20 \n\nAus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Ver-\n\nständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche \n\nSpezialkenntnisse (BGHZ 123, 83, 85 und ständig) ist ein Rechtsschutz-\n\nfall i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des \n\nVersicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im \n\nGegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) \n\nden Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er dann (drit-\n\ntens) seine Interessenverfolgung stützt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss \n\nvom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - VersR 2008, 113; Senatsurteile \n\nvom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 1684 und \n\n19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638; Wendt, MDR 2008, \n\n717, 718, 721 und r+s 2008, 221, 222, 226 f.). \n\n21 \n\na) Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung er-\n\nlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien \n\nausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet ge-\n\nwesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung \n\nzu legen. Weiterer qualifizierender Voraussetzungen bedarf es insofern \n\nnicht; ein adäquater Ursachenzusammenhang reicht mithin aus (Senats-\n\nurteile vom 28. September 2005 aaO unter I 3 a und 20. März 1985 - IVa \n\nZR 186/83 - VersR 1985, 540 unter 3). \n\n22 \n\nb) Bei dem damit verbundenen Vorwurf ist auf die für den Verstoß \n\ngegebene Begründung abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober \n\n2007 aaO Tz. 3; Senatsurteil vom 28. September 2005 aaO unter I 2 a). \n\nAuf dieser Grundlage löst bereits eine darin enthaltene bloße Behaup-\n\ntung eines Pflichtverstoßes unabhängig von ihrer Berechtigung oder Er-\n\nweislichkeit den Versicherungsfall aus. Auf die Schlüssigkeit, Substanti-\n\niertheit oder Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptung in den jewei-\n\nligen Auseinandersetzungen kommt es dagegen nicht an (Senatsurteil \n\nvom 20. März 1985 aaO unter 3 c). Erst recht spielt es dann keine Rolle, \n\nob es nach dieser Darstellung tatsächlich zu einem Verstoß gekommen \n\nist, der dann auch noch den Vertragspartner bereits in seiner Rechtspo-\n\nsition beeinträchtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine behauptete \n\nPflichtverletzung zur Grundlage einer rechtlichen Streitigkeit wird. Das ist \n\nder Fall, wenn eine der streitenden Parteien den so umschriebenen \n\n- angeblichen - Verstoß der Gegenseite zur Stützung seiner Position he-\n\nranzieht. Unbeachtet bleiben demgegenüber nur solche Vorwürfe, die \n\nzwar erhoben werden, jedoch nur als Beiwerk (\"Kolorit\") dienen (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter I \n\n3 b und vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125 unter \n\nIII) und auch diejenigen Vorwürfe, die der Versicherungsnehmer mögli-\n\ncherweise ausspricht, aber nicht zur Grundlage seiner Interessenverfol-\n\ngung macht, für die er Rechtsschutz begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n17. Oktober 2007 aaO Tz. 3). \n\n23 \n\nc) Dieses weite Verständnis des Rechtsschutzfalles trägt den Inte-\n\nressen beider Vertragspartner Rechnung. Dem Versicherer bleibt je nach \n\nSachlage der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht (§ 17 ARB) unbe-\n\nnommen und der Versicherungsnehmer ist vor einer insoweit sonst dro-\n\nhenden - schleichenden - Aushöhlung des Leistungsversprechens be-\n\nwahrt. Abgesehen davon kann die Festlegung, wann erstmals ernsthaft \n\nein Pflichtenverstoß angelastet und der Versicherungsfall ausgelöst wird, \n\nje nach Beginn oder Ablauf der Versicherungszeit zugunsten des einen \n\noder des anderen Vertragspartners ausschlagen. Eine einseitige Be-\n\ngünstigung einer Vertragsseite bei der Bestimmung, ob der geschilderte \n\nVersicherungsfall in versicherter Zeit liegt und deswegen die Eintritts-\n\npflicht des Versicherers auszulösen vermag, ist damit nicht verbunden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 aaO unter 3 c a.E.). \n\n24 \n\nDiese Grundsätze gebieten beispielsweise, eine nach Darstellung \n\ndes Versicherungsnehmers unzutreffende fernmündliche Auskunft eines \n\nSachbearbeiters des Versicherers, die begehrte Versicherungsleistung \n\nnicht erbringen zu müssen, bereits als Eintritt eines Rechtsschutzfalles \n\nzu werten, da nach dieser Behauptung die Leistungspflicht der Vertrags-\n\nlage widersprechend verneint worden ist. Mit der vom Versicherungs-\n\nnehmer gegebenen Begründung verstößt eine in der Auskunft enthaltene \n\nAnkündigung der Leistungsablehnung gegen die Leistungstreuepflicht, \n\nwas den Versicherungsfall auslöst (vgl. Senatsurteil vom 28. September \n\n2005 aaO). \n\n25 \n\n26 \n\n3. Im Streitfall liegen die Dinge entsprechend. \n\nMit der vom Kläger gegebenen Darstellung ist der Rechtsschutzfall \n\ndurch das Vorgehen seiner Arbeitgeberin, um das Beschäftigungsver-\n\nhältnis mit ihm zu beenden, eingetreten. \n\n27 \n\nDer Kläger hat ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er \n\nden Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden \n\nhat: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der \n\nNichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitge-\n\nteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Anga-\n\nben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes An-\n\ngebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der \n\nErnsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall be-\n\nenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten \n\nvon betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Um-\n\nsetzungen führen zu wollen, besteht nach diesen Behauptungen kein \n\nZweifel. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hat er den Vor-\n\nwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und \n\ndamit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung \n\n- ohne Auskunft über die Sozialauswahl - in Aussicht gestellt, die - weil \n\nsozial ungerechtfertigt - rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger \n\nbehaupteten Verhalten beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer \n\nübernommene Gefahr zu verwirklichen. Mit ihnen ist vom Kläger ein Ver-\n\nstoß i.S. des § 14 (3) Satz 1 ARB ausreichend dargetan. Ob seine recht-\n\nliche Bewertung des Vorgehens seiner Arbeitgeberin zutreffend ist, bleibt \n\nfür den Eintritt des Rechtsschutzfalles ohne Bedeutung. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 15.05.2007 - 544 C 16386/06 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 17.10.2007 - 6 S 43/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-305-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zr-305-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_305-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:45.036612+00:00"}}