{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_287-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"IV ZR 287/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 287/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den \n\nRichter Felsch \n\nam 30. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schles-\n\nwig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\nzu tragen. \n\nStreitwert: 500 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten als Erbschaftsbe-\n\nsitzer erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 ver-\n\nstorbenen Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten insgesamt \n\nabgewiesen, weil der Kläger nicht wie behauptet Erbe geworden sei. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, Aus-\n\nkunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschafts-\n\ngegenstände zu erteilen. \n\nDen Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen \n\nNachlasswert auf 300.000 € festgesetzt. \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert \n\nder mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht \n\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nWird - wie hier - der Beklagte auf eine Stufenklage hin vom Beru-\n\nfungsgericht zur Auskunft verurteilt und die Sache im Übrigen wegen der \n\nweiteren Stufen an das Landgericht zurückverwiesen, richtet sich nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert einer \n\ngegen dieses Berufungsurteil gerichteten Revision lediglich nach der Be-\n\nschwer des Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft; das gilt selbst \n\ndann, wenn das Landgericht die Stufenklage ursprünglich insgesamt ab-\n\ngewiesen hatte (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01 - NJW \n\n2002, 3477 f.; BGH, Beschluss vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - \n\nNJW 1970, 1083). \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat - wie der festgesetzten Sicherheitslei-\n\nstung zur Abwendung der (vorläufigen) Vollstreckung zu entnehmen ist, \n\nden für die Beschwer des Beklagten maßgeblichen mit der Auskunft ver-\n\nbundenen Aufwand mit 500 € bewertet. Es besteht kein Anhalt, dass die-\n\nse Wertfestsetzung damit erheblich zu niedrig ausgefallen sein oder in \n\nWahrheit gar den gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwerde-\n\nwert von 20.000 € erreichen könnte. \n\n7 \n\nIII. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndender Weise über die von ihm als Tatrichter vorzunehmende Testa-\n\nmentsauslegung von der Alleinerbeneinsetzung des Klägers durch seine \n\nGroßmutter überzeugt. Dem hat die Beschwerde nichts entgegenzuset-\n\nzen, worauf die Zulassung der Revision gestützt werden könnte. Insoweit \n\nkann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdeerwide-\n\nrung verwiesen werden. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 3 O 571/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 09.10.2007 - 3 U 48/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-287-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iv-zr-287-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_287-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:33.400295+00:00"}}