{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_282-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"IV ZR 282/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 94 § 3 (1) d Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (ent- spricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendma- chung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 282/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nARB 94 § 3 (1) d \n\nDer Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (ent-\nspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendma-\nchung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, \nder in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im \nSinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt \nhaben soll. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07 - LG Hannover \n AG Hannover \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Hannover vom 26. September 2007 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger und seine Ehefrau, die frühere Klägerin zu 2, haben die \n\nFeststellung begehrt, dass die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen \n\nRechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für einen \n\nRechtsstreit verpflichtet ist, den er gegen seinen früheren Prozessbe-\n\nvollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten führt. \n\nDer Versicherungsvertrag mit dem Kläger umfasst Familien- und \n\nVerkehrsrechtsschutz für Lohn- und Gehaltsempfänger sowie Rechts-\n\nschutz für Grundstückseigentum und Miete (§§ 26 bzw. 29 der Allgemei-\n\nnen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten - ARB \n\n1975/95). In § 4 (1) k dieser Bedingungen findet sich unter der Über-\n\nschrift \"Allgemeine Risikoausschlüsse\" folgende Klausel: \n\n\"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr-\nnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusam-\nmenhang mit \n\naa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwe-\ncken bestimmten Grundstückes, \n\nbb) der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Ge-\nbäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi-\ncherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben \noder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, \n\ncc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung ei-\nnes Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich \nim Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befin-\ndet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen \nbeabsichtigt, \n\ndd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten \nVorhaben.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDamit entspricht die Klausel inhaltlich der Regelung in § 3 (1) d \n\nARB 94. \n\nDer Kläger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 gemeinsam mit \n\nder Lebensgefährtin seines Sohnes, die drei Viertel der Baukosten tra-\n\ngen sollte, ein Gebäude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte, \n\nbeauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner \n\nAnsprüche in Höhe von 19.298,49 €. Dieses Verfahren, für das die Be-\n\nklagte unter Berufung auf § 4 (1) k ARB 1975/95 Deckungsschutz abge-\n\nlehnt hatte, wurde mit einem Vergleich beendet, durch den sich die da-\n\nmalige Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprü-\n\nche 5000 € an den Kläger zu zahlen. Dieser machte daraufhin geltend, \n\nsein Prozessbevollmächtigter habe bei der Führung des durch den Ver-\n\ngleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Er \n\nhabe unzureichend vorgetragen, Beweisantritte unterlassen, ihn beim \n\nVergleich nicht auf die Möglichkeit eines Widerrufsvergleichs hingewie-\n\nsen und nur mangelhaft über das Kostenrisiko aufgeklärt. Der Kläger \n\nnahm ihn deshalb auf Schadensersatz in Anspruch und begehrte dafür \n\nDeckungsschutz, den die Beklagte - ebenfalls unter Hinweis auf den Ri-\n\nsikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 - mit Schreiben vom 27. Juli \n\nsowie vom 15. September 2007 verweigerte. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zu 2 zurückgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers zu 1 hat das Landgericht die Beklagte unter Abänderung des Ur-\n\nteils des Amtsgerichts antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt \n\ndie Beklagte insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der vom Kläger gegen \n\nseinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten geführte Regressprozess \n\nnicht unter die Ausschlussklausel des § 4 (1) k ARB 1975/95. Dem um \n\nVerständnis dieses Risikoausschlusses bemühten Versicherungsnehmer \n\nerschließe sich zwar, dass mit der Regelung Bauprozesse wegen des mit \n\nihnen verbundenen hohen und kaum kalkulierbaren Kostenrisikos vom \n\nVersicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Er könne jedoch \n\nnicht erkennen, dass sich der Risikoausschluss auch auf den, einem \n\nBauprozess nachfolgenden Regressprozess wegen anwaltlicher Pflicht-\n\nverletzungen erstrecke. Insoweit stehe für den Versicherungsnehmer die \n\nvon ihm behauptete Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts im Vorder-\n\ngrund, nicht aber der Umstand, dass sich diese Pflichtverletzung anläss-\n\nlich eines Bauprozesses ereignet habe. Auch handele es sich bei einem \n\nAnwaltsregress nicht um einen typischerweise mit einem Bauprozess \n\neinhergehenden Folgeprozess. Diese Auslegung der Klausel finde der \n\num Verständnis bemühte Versicherungsnehmer bei einem Blick auf § 4 \n\n(1) k dd ARB 1975/95 bestätigt, wonach sich der versprochene Versiche-\n\nrungsschutz auch nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in \n\nursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines in der Klausel \n\nzuvor aufgeführten Vorhaben erstrecke. Aus diesem Teil der Klausel \n\nkönne er nur den (Umkehr)Schluss ziehen, dass einem Bauprozess \n\nnachfolgende Regressprozesse gerade nicht vom Versicherungsschutz \n\nausgenommen seien. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDer Kläger beabsichtigt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten \n\nwegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu neh-\n\nmen. Dass ihm die Beklagte nach § 26 ARB 1975/95 für die Geltendma-\n\nchung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Deckungs-\n\nschutz zu gewähren hat, ist nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der \n\nBeklagten greift aber der Risikoausschluss nach § 4 (1) k ARB 1975/95 \n\nnicht ein. \n\n10 \n\n1. Nimmt man allerdings zunächst den Vorprozess in den Blick, in-\n\nnerhalb dessen die vom Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtig-\n\nten angelasteten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, könn-\n\nte eine Anknüpfung an den Risikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 in \n\nBetracht zu ziehen sein. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-\n\nsen des Klägers in jenem Prozess mag einen Bezug zu § 4 (1) k bb ARB \n\n1975/95 (Planung oder Errichtung) oder an § 4 (1) k dd ARB 1975/95 \n\n(Finanzierung) aufweisen. Zu § 3 (1) d ARB 94, dem § 4 (1) k ARB \n\n1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Rege-\n\nlung den - auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck ver-\n\nfolgt, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenri-\n\nsiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Strei-\n\ntigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert \n\naufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszu-\n\nnehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risi-\n\nkogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein sol-\n\nches Risiko entstehen kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV \n\nZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 2 b). Was die Regelung unter § 3 \n\n(1) d dd ARB 94 (Finanzierungsklausel - hier § 4 (1) k dd ARB 1975/95) \n\nanlangt, hat er zudem geklärt, dass dieser Ausschluss selbständig neben \n\ndie Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinne er-\n\nfassenden Ausschlüsse unter Buchst. aa bis cc tritt und den Ausschluss-\n\nbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten \n\nausdehnt. Das setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko vor-\n\naus. Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ur-\n\nsächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vor-\n\nhaben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht \n\nmehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an \n\n(Senatsurteile vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb; vom \n\n28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 unter II 2 b). Ob \n\nfür die jeweiligen Risikoausschlüsse unter Buchst. aa bis cc separat wei-\n\nterhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat \n\nder Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 29. September 2004 \n\naaO unter II 2 c bb). \n\n11 \n\n2. Einer solchen näheren Bestimmung des Ursachenzusammen-\n\nhangs zwischen dem Streitgegenstand eines Regressprozesses und den \n\nAusschlusstatbeständen in § 4 (1) k ARB 1975/95 bedarf es indessen \n\nnicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt \n\nvielmehr von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Klausel in \n\n§ 4 (1) k ARB 1975/95. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n12 \n\na) Dem vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch, für den er \n\nVersicherungsschutz begehrt, liegt allein zugrunde, sein damaliger Pro-\n\nzessbevollmächtigter habe im Zuge der Führung des Ausgangsrechts-\n\nstreits Pflichten aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Der Vorwurf dieser anwaltlichen \n\nPflichtverletzung, aus dem ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, \n\nkennzeichnet die Art der rechtlichen Interessenwahrnehmung durch den \n\nKläger. Sie bildet mithin den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durch-\n\nschnittlichen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) vorzunehmende \n\nPrüfung, ob diese vom Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 er-\n\nfasst wird. Dafür gibt schon der Wortlaut nichts her. Dabei wird der Ver-\n\nsicherungsnehmer zwar erkennen, dass mit den Ausschlüssen unter \n\nBuchst. aa bis cc der Klausel bestimmte Bauvorhaben erfasst und der \n\nAusschluss unter Buchst. dd schon dann eingreift, wenn ein ursächlicher \n\nZusammenhang mit solchen Vorhaben gegeben ist. Bezieht sich mithin \n\ndie Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auf diesen so umschrie-\n\nbenen \"Baurisikobereich\", liegt auch für den durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmer offen, dass der Risikoausschluss eingreift. Das macht ihm \n\naber nicht deutlich, dass sein Anwendungsbereich schon dann eröffnet \n\nist, wenn lediglich im Rahmen eines auf eine anwaltliche Pflichtverlet-\n\nzung gestützten Schadensersatzanspruchs etwa bei der Feststellung des \n\nSchadens Fragen aus dem \"Baurisikobereich\" Bedeutung erlangen kön-\n\nnen. Der verständige Versicherungsnehmer wird vielmehr - vor dem Hin-\n\ntergrund der hier gewählten Klauselfassung - den Bereich des Baurisikos \n\ngerade nicht mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen, \n\ndass aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag erwachsen kann. Deshalb führt ihn auch die einleitende \n\nFormulierung in § 4 (1) k ARB 1975/95 \"in ursächlichem Zusammenhang \n\nmit\" hier zu keiner anderen Betrachtung. \n\n13 \n\nb) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versiche-\n\nrungsnehmer insbesondere durch die Regelung in § 4 (1) k dd ARB \n\n1975/95 gestützt sehen. Sie macht ihm deutlich, dass sich dieser Aus-\n\nschluss auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen be-\n\nzieht, die ein Versicherungsnehmer zur Realisierung eines Vorhabens \n\ngemäß Buchst. aa bis cc der Regelung eingegangen ist, und dass er kei-\n\nnen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraussetzt. Hat eine solche \n\nüber das spezifische Baurisiko hinausgehende Ausdehnung aber aus-\n\ndrücklich Aufnahme in § 4 (1) k ARB 1975/95 gefunden, so darf der Ver-\n\nsicherungsnehmer davon ausgehen, dass eine weitere Ausdehnung, die \n\nauch den hier in Rede stehenden Regressanspruch gegen den einen \n\nBauprozess führenden Rechtsanwalt erfasst, mangels Aufnahme in § 4 \n\n(1) k ARB 1975/95 gerade nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall greift \n\ndeshalb der Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein. \n\n14 \n\nc) Ob etwas anderes gelten könnte, wenn dem beauftragten Anwalt \n\nschon die rechtliche Betreuung eines Vorhabens im Sinne von § 4 (1) k \n\nBuchst. aa bis dd ARB 1975/95 obliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\nRiBGH Felsch ist durch Dr. Franke \nUrlaub verhindert, zu \nunterschreiben. \n\nTerno \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 04.04.2007 - 545 C 15574/06 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2007 - 6 S 35/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/iv-zr-282-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/iv-zr-282-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_282-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:00.826472+00:00"}}