{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_279-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"IV ZR 279/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 279/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2009 \nFritz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n20. September 2007 aufgehoben und die Berufung des \n\nKlägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen. \n\nDie Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-\n\nligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher \n\nVersicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-\n\nbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom \n\n22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte \n\nihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um-\n\ngestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent-\n\nlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 \n\n(ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif-\n\nvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-\n\nhaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf \n\neinem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. \n\n3 \n\nDie Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden nach \n\nder in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS (im Wesent-\n\nlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, \n\n4 ff. ATV) getroffenen Übergangsregelung weitgehend nach dem alten \n\nSatzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. zu dieser Übergangsrege-\n\nlung Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - BGHZ 178, \n\n101), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten \n\nnach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes \n\n(BetrAVG) berechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\n- IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127). \n\n4 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte \n\nund die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 166,06 Versor-\n\ngungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von \n\n664,24 €). Der Kläger beanstandet insbesondere, dass sich eine rückwir-\n\nkend zum 1. Januar 2002 eingetretene, erhebliche Gehaltserhöhung \n\nnicht in gleichem Maße auf die Errechnung seiner Betriebsrente ausge-\n\nwirkt habe wie nach altem Satzungsrecht. \n\n5 \n\nDer 1940 geborene und mithin einem rentennahen Jahrgang zuge-\n\nhörige Kläger bezieht seit dem 1. März 2005 eine Altersrente aus der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.267,61 € und eine Be-\n\ntriebsrente von der Beklagten. Deren Höhe (706,96 €, das entspricht \n\n176,74 Versorgungspunkten) wurde auf der Grundlage der neuen Sat-\n\nzung der Beklagten in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vor-\n\ngenannten Übergangsbestimmungen \n\nfür rentennahe Versicherte die \n\nStartgutschrift (166,06 Versorgungspunkte) für den 31. Dezember 2001 \n\nermittelt und sodann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn \n\nnach dem neuen Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (10,68 \n\nVersorgungspunkte) hinzugerechnet wurden. \n\n6 \n\nAufgrund einer mit seinem früheren Arbeitgeber aus Anlass eines \n\narbeitsgerichtlichen Rechtsstreits am 30. Mai 2002 getroffenen Vereinba-\n\nrung war der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2002, dem Tag nach \n\ndem Umstellungsstichtag, von der Vergütungsgruppe BAT IV b in die \n\nVergütungsgruppe BAT III eingestuft worden, was zu einer um monatlich \n\n673 € brutto erhöhten Grundvergütung führte. \n\n7 \n\nDer Kläger sieht eine ihn treffende besondere Härte darin, dass die \n\nSystemumstellung es verhindert habe, dass sein in den letzten drei Jah-\n\nren bis zum Rentenbeginn bezogenes, deutlich erhöhtes Gehalt anders \n\nals nach früherem Satzungsrecht nicht in die Berechnung der Betriebs-\n\nrente eingeflossen sei. Insoweit habe die Beklagte den ihm zustehenden \n\nVertrauensschutz missachtet. Er erstrebt mit mehreren Klaganträgen vor-\n\nrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwartschaft nach dem vor der \n\nSystemumstellung geltenden Satzungsrecht über den Umstellungsstich-\n\ntag hinaus. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Klageabweisung \n\nim Übrigen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers fest-\n\ngestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bis zum Inkrafttreten \n\neiner Satzungsneuregelung eine Betriebsrente zu gewähren, die sich aus \n\ndem Produkt der nach der alten Satzung der Beklagten für den Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles errechneten vollen Versorgungsrente mit dem \n\nQuotienten aus den (tatsächlich zurückgelegten) Umlagemonaten bis \n\nzum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) und den insgesamt mög-\n\nlichen Umlagemonaten bis \"zum Erreichen\" des 65. Lebensjahres erge-\n\nbe. Dagegen richten sich die Revision der Beklagten, die die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ferner die Revision des \n\nKlägers, welcher sein bisheriges Rechtsschutzbegehren vollen Umfangs \n\nweiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nLediglich die Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht erachtet die Übergangsregelung für ren-\n\ntennahe Versicherte für wirksam, führt aber ergänzend aus: \n\nIm Falle des Klägers habe die wortlautgetreue Anwendung des \n\n§ 79 Abs. 2 i.V. mit § 78 VBLS allerdings eine besondere, nach dem \n\nGrundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zumutbare Härte zur Folge. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nDie Beklagte habe entsprechend § 78 Abs. 2 VBLS für die Berech-\n\nnung der der Startschrift zugrunde liegenden Rentenanwartschaft die am \n\n31. Dezember 2001 vorliegenden Rechengrößen herangezogen und - so-\n\nweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt des Klägers zu berücksichtigen \n\ngewesen sei - die Einkünfte der Jahre 1999 bis 2001 zugrunde gelegt. Es \n\nsei so die außerordentlich hohe Steigerung des Gehalts der letzten drei \n\nJahre vor dem Versicherungsfall, auf dessen Höhe es für die Errechnung \n\nder Betriebsrente nach dem früheren Gesamtversorgungssystem gemäß \n\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. angekommen wäre, außer Betracht geblie-\n\nben. Das bewirke einen unzumutbaren Eingriff in die vom Kläger erdiente \n\nRentenanwartschaft, welche auch die erdiente Dynamik einschließe. \n\nNach den Berechnungen des Oberlandesgerichts bleibt die nach der \n\nneuen Satzung ermittelte Betriebsrente des Klägers um 135,04 € hinter \n\nder geschützten Anwartschaft zurück. Da die vom Kläger erdiente Ren-\n\ntenanwartschaft die nach der neuen Satzung der Beklagten ermittelte \n\nBetriebsrente somit um nahezu ein Fünftel übersteige, sei die Zumutbar-\n\nkeitsschwelle überschritten. \n\n13 \n\nIn Ermangelung einer besonderen Härtefallregelung in der neuen \n\nSatzung der Beklagten (vgl. dazu BAG DB 2002, 1459 unter III) müsse \n\neine am Sinn und Zweck der Versorgungsanordnung orientierte Redukti-\n\non der den Anspruch einschränkenden Voraussetzungen der Übergangs-\n\nregelung erfolgen. Sie führe dazu, die dem Kläger ab dem 1. März 2003 \n\nzu zahlende Betriebsrente bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der \n\nSatzung der Beklagten nach der im Urteilstenor niedergelegten Formel \n\nzu berechnen. \n\n14 \n\n15 \n\nII. Den Angriffen der Revision des Klägers halten diese Ausführun-\n\ngen stand. \n\nDie Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-\n\nsam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR \n\n74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-\n\nklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-\n\nfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom \n\n24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestä-\n\ntigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von \n\nden rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie \n\nderen Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-\n\nligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-\n\ntungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon \n\naus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt \n\ninsbesondere auch für die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa \n\ndes Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstel-\n\nlungsstichtag (BGHZ 178, 101 Tz. 46 ff.). Im Einzelnen wird ergänzend \n\nauf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu \n\nden weiteren Revisionsangriffen des Klägers verhalten, verwiesen. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass keine \n\nunzulässige Rückwirkung darin liegt, dass die am 3. Januar 2003 im \n\nBundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die System-\n\numstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vor-\n\nnimmt. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstel-\n\nlungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorge-\n\nplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öf-\n\nfentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versi-\n\ncherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezem-\n\nber 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet. \n\n17 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten waren das angefochtene Urteil \n\naufzuheben und die Klageabweisung durch das Urteil erster Instanz im \n\nErgebnis zu bestätigen. \n\n18 \n\n1. Anders als das Berufungsgericht meint, liegen die Vorausset-\n\nzungen für eine am Maßstab des § 242 BGB orientierte, korrigierende \n\nEinzelfallentscheidung im Falle des Klägers aber nicht vor. Die ihn tref-\n\nfende Betriebsrenteneinbuße ist Folge der von den Tarifvertragsparteien \n\nim Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstel-\n\nlung getroffenen Stichtagsregelung und erweist sich insoweit nicht als \n\nplanwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragparteien - ist es \n\ndurch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebens-\n\nsachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich \n\ngewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich \n\n- wie hier - die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des \n\nZeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich \n\nvertretbar sind (vgl. BVerfGE 117, 272 Tz. 73; 101, 239, 270; 80, 297, \n\n311; 44, 1, 21 f.; st. Rspr.). \n\n19 \n\nDass dem Kläger eine anhand seiner Einkünfte in den letzten drei \n\nJahren vor Rentenbeginn ermittelte Betriebsrente versagt bleibt, ist Fol-\n\nge des Umstandes, dass die in § 78 Abs. 2 VBLS getroffene Übergangs-\n\nregelung ausdrücklich bestimmt, dass der Startgutschriftenberechnung \n\ndas gesamtversorgungsfähige Entgelt der letzten drei Jahre vor dem \n\nUmstellungsstichtag zugrunde zu \n\nlegen und eine Erhöhung zum \n\n1. Januar 2002 nicht zu berücksichtigen ist. \n\n20 \n\nDanach genießt ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefass-\n\ntes Vertrauen des Klägers darauf, dass sich seine Betriebsrente einst \n\nnach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn \n\nerrechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitz-\n\nstandes. Dieser Schutz sichert den Versicherten nämlich lediglich den \n\nnach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst \n\ndann nicht mehr hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstel-\n\nlungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus ihrem Beschäftigungsver-\n\nhältnis ausgeschieden wären (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO \n\nTz. 54 ff., 57). Geschütztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der \n\nBerechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung si-\n\ncher feststanden. Dem trägt die Übergangsregelung ausreichend Rech-\n\nnung. Der Käger wird insoweit nicht schlechter gestellt als andere Versi-\n\ncherte, bei denen Veränderungen nach dem Stichtag eintreten, wie etwa \n\ninfolge einer anderen Steuerklasse oder bei sonstigen Gehaltsänderun-\n\ngen. \n\n21 \n\n2. Die Höhe der Einbußen allein trägt eine korrigierende Einzel-\n\nfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht. \n\nTerno \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 O 63/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 39/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zr-279-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zr-279-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_279-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:33.553104+00:00"}}