{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_237-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"IV ZR 237/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 237/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, \n\nSeiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli \n\n2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karls-\n\nruhe vom 12. Mai 2006 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß \n\nihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-\n\nschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-\n\nzember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt \n\ndes Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht \n\nverbindlich festlegt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nStreitwert: Bis 4.000 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-\n\nsicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, \n\n33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-\n\nrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-\n\ngang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre \n\npflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr \n\nder Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 \n\nVersorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-\n\ntiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-\n\nschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). \n\n3 \n\nDie am 28. März 1949 geborene und somit einem rentenfernen \n\nJahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zuläs-\n\nsigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung \n\nfür rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Start-\n\ngutschrift von 34,44 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von \n\nmonatlich 137,76 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr \n\nbei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-\n\nhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-\n\ngung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-\n\nklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-\n\ncherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung \n\nder Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-\n\nschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente \n\nzugrunde zu legen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat bis zum 31. Dezember 2001 als Beschäftigte im \n\nöffentlichen Dienst 60 Umlagemonate zurückgelegt. Ihre Zeit der Be-\n\nschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes beträgt 75 Umlagemo-\n\nnate (sog. Vordienstzeit). Die Klägerin war seit 1965 in der ehemaligen \n\nDDR mit Unterbrechungen, u.a. wegen Mutterschutzzeiten, berufstätig. \n\nDie Beklagte hat der der Klägerin erteilten Startgutschrift lediglich die bis \n\nzum 31. Dezember 2001 zurückgelegten 60 Umlagemonate zugrunde ge-\n\nlegt. Die Klägerin begehrt deshalb unter anderem die Feststellung, dass \n\ndie Beklagte verpflichtet sei, bei Berechnung ihrer Startgutschrift ihre \n\nVordienstzeiten mindestens zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige \n\nZeit anzurechnen. \n\n5 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem \n\ndarauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags-\n\nparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht \n\nauf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein-\n\ngeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die \n\nerteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand \n\nder Klägerin. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-\n\nklagte verpflichtet, \n\nder Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-\ntens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren \nBetrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer \nfrüheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem-\nber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent-\nspricht, und \n\ndie Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der \nKlägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nä-\n\nherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Ren-\ntenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträ-\ngers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach \n§ 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. \n\n7 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt \n\nmit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie \n\ndie Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum \n\n31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-\n\nvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen \n\nSatzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine \n\nrechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-\n\nrechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen \n\nfolgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in \n\nerdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft \n\nkönne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente \n\nzum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV \n\nvom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der \n\nPflichtversicherte \"eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-\n\nrente\" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach \n\nder früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren-\n\ntung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf \n\nVersorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen \n\ndes Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart-\n\nschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne. \n\n10 \n\nEin Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein \n\nVersicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys-\n\ntemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung \n\nerhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich \n\nnicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be-\n\nklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System-\n\nwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenan-\n\nwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum \n\nerstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in \n\ndie erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derarti-\n\ngen Eingriff betroffen. \n\n11 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, \n\ndass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten \n\noder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner-\n\nheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal-\n\nlen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem \n\nTarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur \n\nentnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein \n\nPunktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er-\n\nworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden soll-\n\nten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November \n\n2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa-\n\ntion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob \n\ndie Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Be-\n\nklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei-\n\nnem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. \n\nSie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver-\n\ntrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen. \n\n12 \n\nDer somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften \n\nder Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz-\n\ntere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge-\n\nschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und \n\nGlauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der \n\nVertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver \n\nBetrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-\n\ntragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-\n\nnen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-\n\nschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. \n\n13 \n\nWeiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften \n\nzugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher-\n\nte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann-\n\nten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten \n\nanhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen \n\nJahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten-\n\nnahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung \n\n(Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. \n\n14 \n\nMit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-\n\nfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-\n\nlungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so \n\ngleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit \n\ndem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-\n\nnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor \n\nzu multiplizieren. \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum \n\n31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter Berück-\n\nsichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatz-\n\nversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend \n\ndie Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, \n\n835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der \n\nErmittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht \n\nberücksichtigt werden. \n\n16 \n\nII. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils \n\nergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ \n\n174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n17 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-\n\nzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert \n\nund vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-\n\ndell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen \n\nschließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom \n\n2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. \n\nNr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei \n\ndenen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-\n\nsicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-\n\ndig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-\n\nnen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt \n\nund eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht \n\nvoraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der \n\nsich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-\n\nschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-\n\nmächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-\n\nne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für \n\nden Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). \n\n18 \n\nDie Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversor-\n\ngungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertrags-\n\nparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum \n\neinen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der \n\nveränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit \n\nzunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung \n\nehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der \n\nVergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den exter-\n\nnen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Be-\n\namtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu \n\nfüllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätz-\n\nlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversor-\n\ngungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. \n\nHalbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. \n\nKiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung \n\nim öffentlichen \n\nDienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, \n\n233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der vor-\n\naussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzie-\n\nrungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entste-\n\nhender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG \n\naaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten \n\nauf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungs-\n\nbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 \n\nund den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni \n\n2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostenstei-\n\ngerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauer-\n\nhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhän-\n\ngigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beur-\n\nteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien \n\ngedeckt. Das neuen System beseitigt durch seine beitragsorientierte \n\nAusgestaltung (vgl. §§ 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kos-\n\ntensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. \n\n19 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob \n\nsich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage be-\n\nfand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch \n\nfür nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzie-\n\nrungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies \n\nnicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzie-\n\nrungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung ab-\n\nsehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn \n\nsich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den \n\nursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so \n\nstark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. \n\nÄquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob \n\ndiese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-\n\nschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer \n\nderartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-\n\nwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspiel-\n\nraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel \n\n(BGHZ aaO). \n\n20 \n\n2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-\n\nhenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- \n\nbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, \n\ninwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten \n\nverletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese \n\nRechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = \n\nTz 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-\n\ncherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 \n\nund 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über-\n\ngangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen \n\nPflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem \n\nBetriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-\n\ndenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über-\n\ntragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). \n\n21 \n\na) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das \n\ngilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech-\n\nnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 \n\nATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts \n\nund der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in \n\neinen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be-\n\nreich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb \n\n= Tz. 77-79). \n\n22 \n\nDass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-\n\nfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-\n\nmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-\n\nnamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 \n\nAbs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-\n\nbenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-\n\npunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an \n\nden - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme \n\ngrößten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-\n\nten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-\n\nwählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-\n\nrung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung \n\nzumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die \n\nTarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten \n\n(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = \n\nTz. 77-81). \n\n23 \n\nEine Verletzung höherrangigen Rechts kann auch nicht darin ge-\n\nsehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtver-\n\nsicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen \n\n- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, wie der \n\nSenat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt hat (aaO unter \n\nB III 2 und 3 = Tz. 82-101). \n\n24 \n\nb) Grundrechte der Klägerin werden schließlich nicht dadurch ver-\n\nletzt, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der ge-\n\nsamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung \n\nso genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Ein-\n\ngang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. \n\n25 \n\naa) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach der alten Sat-\n\nzung der Beklagten ist nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. \n\n1 GG erfasst. Sie stellte lediglich einen von mehreren Berechnungsfakto-\n\nren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die \n\nrentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grund-\n\ngesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (Senat aaO Tz. 97). \n\n26 \n\nbb) Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewähr-\n\nten Vertrauensschutz stellt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für \n\ndie rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn \n\ndieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschütz-\n\nten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus-\n\nscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS \n\na.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine \n\nRolle (Senat aaO Tz. 98). \n\n27 \n\nDie rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten \n\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März \n\n2000 (VersR 2000, 835 ff.) zudem nicht mehr darauf vertrauen, dass der \n\nin der bloßen Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Anrechnung \n\nder Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Ver-\n\nstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Beibehaltung einer An-\n\nrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde. Denn das Bundesverfas-\n\nsungsgericht (aaO 837 f.) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \n\ndie Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von \n\nVerfassungs wegen nicht geboten war (Senat aaO Tz. 100). \n\n28 \n\ncc) Dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher \n\nPflichtversicherter nach § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be-\n\nrücksichtigt wird, verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz \n\ndes Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren \n\nVersicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrau-\n\nensschutz einzuräumen (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 101). \n\nAnsonsten ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Die Nichtberück-\n\nsichtigung von Vordienstzeiten betrifft auch alle rentenfernen Versicher-\n\nten gleichermaßen: Versicherte aus den alten Bundesländern ebenso wie \n\nsolche aus dem Beitrittsgebiet. \n\n29 \n\ndd) Eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der \n\nErmittlung ihrer Startgutschrift lässt sich auch nicht aus dem Urteil des \n\nSenats vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; \n\nbestätigt durch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR \n\n2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten. Der Senat hatte dort entschieden, \n\ndass es der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die mit der \n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 eingefügte Neuregelung \n\nvon § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F., wonach in der ehemaligen DDR zu-\n\nrückgelegte Dienstzeiten nicht mehr hälftig angerechnet werden, gegen-\n\nüber einem Versicherten zu berufen, der schon vor der Satzungsände-\n\nrung bei ihr angemeldet und damit als Begünstigter der Gruppenversi-\n\ncherung in den Vertrag einbezogen war. Denn dieser Versicherte habe \n\nbei seiner Einbeziehung in die Zusatzversorgung darauf vertrauen dür-\n\nfen, dass die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise ändern werde, \n\ndie nachträglich zu einer erheblichen Verminderung seiner Bezüge aus \n\nder Zusatzversorgung führen würde. \n\n30 \n\nDiese Erwägungen lassen sich aber nicht auf die Übergangsrege-\n\nlung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS übertragen. \n\nIhnen ist schon mit der Systemumstellung der Boden entzogen, weil es \n\nnunmehr bei rentenfernen Versicherten - wie der Klägerin - überhaupt \n\nnicht mehr auf Vordienstzeiten ankommt, gleichviel ob sie in der früheren \n\nDDR oder in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. \n\n31 \n\nee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von \n\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a. F. im Rahmen der 28. Satzungsände-\n\nrung vom 20. Oktober 1995 (dazu Senat vom 27. September 2000 aaO \n\n1531 unter II. 3. b), auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Ta-\n\nrifpartner (dazu Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Deren weit-\n\ngehende Gestaltungsfreiheit haben die Gerichte grundsätzlich zu respek-\n\ntieren (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Insoweit wirkt der \n\nSchutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien für ihre \n\nGrundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestal-\n\ntungsspielräume eröffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa \n\nder AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (Senat vom 14. November \n\n2007 aaO Tz. 32). Ein Verstoß gegen zu beachtendes höherrangiges \n\nRecht, insbesondere eine Verletzung von Verfassungsrecht, liegt darin \n\nnach Auffassung des Senats nicht. \n\n32 \n\nc) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für \n\ndie Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu \n\nbringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von \n\nPensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-\n\nnannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-\n\ngemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im \n\nUrteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = \n\nTz. 102-121). \n\n33 \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-\n\nderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). \n\n34 \n\nd) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-\n\ngutschriftenberechnung zugrunde zu \n\nlegende Versorgungssatz von \n\n2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-\n\ngungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im \n\nEinzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer \n\nsachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich-\n\nbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die \n\nselbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht \n\nmehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-\n\nnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente \n\n(100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-\n\nleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio-\n\nnale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon \n\nauch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen \n\neines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen \n\nBerufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-\n\nruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). \n\n35 \n\n3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen \n\nVersicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die \n\nder Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen \n\nGrundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis \n\nzum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). \n\n36 \n\nAuf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. \n\nDem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der \n\nunwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der \n\nBeklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest \n\nbestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-\n\nschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG \n\ngeschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-\n\nrichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-\n\nboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, \n\neine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-\n\nmenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-\n\nschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 C 187/03 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 51/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/iv-zr-237-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/iv-zr-237-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_237-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:47.489856+00:00"}}