{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_228-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"IV ZR 228/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 228/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Dr. Franke \n\nam 12. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 \n\nwird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 360.415,79 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat wesentliche Teile des Sachvortrags zum \n\nNachteil der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt; darauf beruht das angefochte-\n\nne Urteil. \n\n2 \n\n3 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen \n\n(BVerfGE 86, 133, 145). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend \n\nRechnung getragen. \n\n1. Die Klägerin hat ihren Klaganspruch darauf gestützt, dass sie \n\nzur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages vom 11. Februar 1998 \n\nberechtigt sei. Zu diesem Darlehensvertrag hat sich der Beklagte in der \n\nKlagerwiderung wie folgt eingelassen: \n\naufgeteilt, \n\n\"Nachdem der Vater aufgrund eines seit 1997 einsetzen-\nden erneuten Krebsleidens gesundheitlich immer stärker \nbeeinträchtigt war, hat der Vater der Parteien zur Absiche-\nrung der Zukunft seines aufgebauten Unternehmens und \nzur Altersabsicherung seiner Kinder seinen Anteil an dem \nBetriebsvermögen in Höhe von 1,24 Mio. DM auf seine \njedes Kind weitere \ndass \nKinder \n310.000,-- DM an Betriebsvermögen erhielt. Der von der \nKlägerin vorgelegte Darlehensvertrag vom 11.2.1998 ist \nebenfalls nicht von dem Beklagten, sondern noch von dem \ngemeinsamen Vater erstellt worden. Die Darlehenssum-\nme, die in diesem Darlehensvertrag mit 610.071,70 DM \naufgeführt ist, resultiert aus dem Guthaben der Klägerin \nzum 31.12.1997 und dem zusätzlichen Anteil am Betriebs-\nvermögen in Höhe von 310.000,-- DM.\" \n\nso \n\n4 \n\na) Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen, über das \n\nmündlich verhandelt worden ist, nicht auseinandergesetzt. Es hat weder \n\nerwogen, ob der Klägerin die geltend gemachte Darlehensforderung der \n\nHöhe nach zugestanden hat (§ 288 Abs. 1 ZPO), noch beachtet, dass in-\n\nsoweit übereinstimmender Vortrag der Parteien zum Verständnis des \n\nVertragsinhalts vorliegt, so dass dieser als unstreitig i.S. des § 138 \n\nAbs. 3 ZPO zu behandeln gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. März \n\n2004 - II ZR 415/02 - BGH-Report 2004, 974 unter II 2 b). Beide Parteien \n\nsind ersichtlich vom Abschluss eines Darlehensvertrages ausgegangen, \n\nin den verschiedene Verbindlichkeiten des Beklagten in seiner Eigen-\n\nschaft als Inhaber der vom Vater übernommenen Firma eingeflossen \n\nsind, wobei Einigkeit gegeben war, dass diese Verbindlichkeiten - gleich \n\nwelchen Rechtsgrund sie bis dahin hatten - für die Zukunft als Darlehen \n\ngeschuldet sein sollten (§ 607 Abs. 2 BGB a.F., § 311 Abs. 1 BGB n.F.). \n\nFür die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung habe unter \n\ndem Vorbehalt gestanden, dass die im Vertrag vom 11. Februar 1998 \n\nzusammengefassten Verbindlichkeiten zum damaligen Zeitpunkt tatsäch-\n\nlich bestanden, also die ursprünglichen Verträge weder nichtig noch aus \n\neinem sonstigen Grunde unwirksam waren, ist vor diesem Hintergrund \n\nkein Raum. Dafür gibt das begleitende Schreiben der Klägerin vom \n\n11. Februar 1998, mit dessen Inhalt sich das Berufungsgericht gleichfalls \n\nnicht erschöpfend auseinandergesetzt hat, ebenso wenig her wie das \n\nwiederum übereinstimmende Bekunden der Parteien, der neue Darle-\n\nhensvertrag gebe den gemeinsamen Willen der Familie wieder, eine Re-\n\ngelung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem Ziel zu schaf-\n\nfen, das Betriebsvermögen vorerst zu schonen und den Bestand der Fir-\n\nma durch das vorzeitige Abziehen von Kapital nicht zu gefährden. Ent-\n\nsprechend ist der Vertrag nachfolgend praktiziert worden, ohne dass sich \n\nirgendein Anhalt für die vom Berufungsgericht vertretene Sichtweise fän-\n\nde. Die Parteien des Darlehensvertrages hatten weder Bedenken hin-\n\nsichtlich des Bestehens der früheren, am 11. Februar 1998 zu einer ein-\n\nheitlichen Darlehensforderung zusammengefassten Verbindlichkeiten, \n\nnoch sollte der Beklagte nach Abschluss des (neuen) Darlehensvertra-\n\nges die darin einbezogenen Verbindlichkeiten überhaupt künftig in Zwei-\n\nfel ziehen können. Davon abgesehen, haben sich solche Zweifel beim \n\nBeklagten nachfolgend nicht ergeben. Dafür sprechen die von ihm er-\n\nstellten Jahressalden per 31. Dezember 2001, die unter ausdrücklicher \n\nBezugnahme auf den Darlehensvertrag vom 11. Februar 1998 gefertigt \n\nwurden. Auch mit diesen Jahressalden hat sich das Berufungsgericht \n\nnicht befasst. \n\n5 \n\nEs hat deshalb übersehen, dass - auf den Widerspruch der Kläge-\n\nrin hin - in die korrigierte Fassung des Jahressaldos per 31. Dezember \n\n2001 genau die 84.754,76 DM eingestellt worden sind, die aus der erb-\n\nrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Tode der gemeinsamen Mut-\n\nter stammten. Daher bemängelt das Berufungsgericht auch zu Unrecht, \n\ndie Klägerin habe weder substantiiert noch unter Beweis gestellt, in die \n\nDarlehensforderung sei nach dem Tode der Mutter ein weiterer Betrag \n\nvon 84.754,76 DM (43.334,42 €) eingeflossen. \n\n6 \n\nb) Danach kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzum Rechtsgrund und zum Bestehen der dem Darlehensvertrag vom \n\n11. Februar 1998 zugrunde liegenden Forderungen nicht an. Aber selbst \n\nvom rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus erweist sich das \n\nBerufungsurteil als fehlerhaft. Jedenfalls die Schenkung in Höhe von \n\n310.000 DM wäre gemäß § 518 Abs. 2 BGB vollzogen. Denn zum Zeit-\n\npunkt der Schenkung war der einzelkaufmännische Betrieb schon vom \n\nVater an den Beklagten übergeben. Der Vater ließ das von ihm einge-\n\nbrachte Kapital in der Firma, wobei zu seinen Gunsten ein Darlehenskon-\n\nto eingerichtet wurde, er mithin in Höhe des stehen gebliebenen Kapitals \n\ndem Beklagten ein Darlehen gewährte. Wenn der Vater diese Darlehens-\n\nforderung zwischen der Klägerin und ihren Schwestern schenkweise auf-\n\nteilte, liegt der Vollzug dieser Schenkung in der - hier erfolgten - Abtre-\n\ntung der Darlehensforderung (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1986 \n\n- IVa ZR 198/84 - FamRZ 1986, 982 unter 2 b). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Das Berufungsurteil leidet noch an einem weiteren grundlegen-\n\nden Mangel. \n\na) Das Landgericht hat die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs \n\nverneint, weil der Klägerin die Berechtigung fehle, sich aus dem Darle-\n\nhensvertrag vom 11. Februar 1998 vorzeitig zu lösen. Das ergibt sich mit \n\nder gebotenen Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen des erstin-\n\nstanzlichen Urteils, wenn es dort heißt, zum Kündigungszeitpunkt sei der \n\nKlägerin noch zuzumuten gewesen, am Vertrag festzuhalten und sich \n\ndarauf zu beschränken, die aufgrund des jährlichen \"Entnahmerechts\" \n\njeweils fälligen Forderungen vom Beklagten zu verlangen und gegebe-\n\nnenfalls einzuklagen. Im Weiteren enthält das landgerichtliche Urteil nur \n\nhilfsweise - und im Ergebnis verneinte - Erwägungen, ob sich außerhalb \n\ndes Vertrages vom 11. Februar 1998 Rechtsgründe ergeben, die der Klä-\n\ngerin zu einem fälligen Zahlungsanspruch verhelfen könnten. \n\n9 \n\nb) Die Klagabweisung als derzeit unbegründet kann im Tenor zum \n\nAusdruck gebracht werden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich \n\nwäre. Es reicht, wenn sich die Einschränkung aus den Urteilsgründen er-\n\ngibt (BGHZ 143, 79, 88 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR \n\n57/00 - NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a). Es ist demnach kein prozessua-\n\nler Fehler, wenn die Abweisung als derzeit unbegründet nicht im Tenor \n\nenthalten ist, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgründe er-\n\nschließt, auch wenn es tunlich sein mag, zum Zwecke der Klarstellung \n\neinen entsprechenden Zusatz in den Tenor aufzunehmen. \n\n10 \n\nc) Das landgerichtliche Urteil ist daher insoweit nicht zu beanstan-\n\nden. Demgegenüber ist die Vorgehensweise des Berufungsgerichts pro-\n\nzessual nicht ordnungsgemäß. \n\n11 \n\n(1) Es war allerdings nicht gehindert, auch auf die Berufung der \n\nklägerischen Partei die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen, \n\nselbst wenn diese im ersten Rechtszug lediglich als zurzeit unbegründet \n\nabgewiesen worden ist. Zwar wird die Klägerin durch ein solches Beru-\n\nfungsurteil prozessual schlechter gestellt; denn in einem solchen Fall \n\nerwächst nunmehr die endgültige Klagabweisung in Rechtskraft. Der \n\nKlägerin wird also durch den veränderten Rechtskraftumfang eine \n\nRechtsposition aberkannt, die ihr durch das angegriffene Urteil, das die \n\nKlage (nur) als derzeit nicht begründet abgewiesen hat, zuerkannt wor-\n\nden ist. Sie hat jedoch an der Aufrechterhaltung der durch das Urteil des \n\nLandgerichts begründeten Rechtsstellung kein schutzwürdiges Interesse. \n\nDenn sie hat mit ihrem Rechtsmittel den gesamten Anspruch zur Über-\n\nprüfung gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt. \n\nDann aber kann kein schutzbedürftiger Besitzstand vorliegen, den sie \n\ndurch das erstinstanzliche Urteil erlangt hat und der in ihrem Interesse \n\nzu sichern wäre. Vielmehr muss sie durchaus auch mit einer endgültigen \n\nAbweisung der Klage rechnen (BGHZ 104, 212, 214 f.). Entgegen der \n\nAuffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht somit die Grenzen der \n\n(Anschluss-)Berufung des Beklagten nicht überschritten und nicht gegen \n\n§ 528 Abs. 1 ZPO verstoßen. \n\n12 \n\n(2) Es hat indes den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin er-\n\ngänzt, die Klage werde über einen zuzuerkennenden Betrag von \n\n14.060,69 € nebst Zinsen hinaus als derzeit unbegründet abgewiesen, \n\nausweislich der Entscheidungsgründe dann aber den Klaganspruch in \n\nweiten Teilen als endgültig unbegründet abgewiesen. Somit besteht ein \n\noffensichtlicher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Entschei-\n\ndungsgründen des zweitinstanzlichen Urteils, den das Berufungsgericht \n\nauszuräumen haben wird. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 31.03.2006 - 2 O 441/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 U 791/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/iv-zr-228-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/iv-zr-228-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_228-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:51.407534+00:00"}}