{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_224-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"IV ZR 224/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditäts- entschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des be- zifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein hö- herer als der mit der Klage geltend gemachten Invaliditätsgrad etwa aufgrund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 224/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nIn der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditäts-\nentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des be-\nzifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein hö-\nherer als der mit der Klage geltend gemachten Invaliditätsgrad etwa aufgrund \neiner Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - OLG Stuttgart \n LG Rottweil \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom \n\n11. März 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2007 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAufgrund eines Verkehrsunfalls am 18. Juli 1999, bei dem der vom \n\nKläger gesteuerte PKW seitlich angefahren wurde, erlitt der Kläger eine \n\nPrellung des linken Brustkorbs mit Rippenserienfraktur. Er macht An-\n\nsprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversiche-\n\nrung geltend, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen \n\n(AUB 94) zugrunde liegen; die Versicherungssumme betrug zum Unfall-\n\nzeitpunkt 300.128,33 €. \n\n2 \n\nDie Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme ein, in der eine \n\ndauernde Invalidität des Klägers von 20% attestiert wurde, und leistete \n\neine Vorauszahlung. Eine weitere von der Beklagten in Auftrag gegebe-\n\nne Begutachtung gelangte dagegen zu dem Ergebnis, die Bewegungs-\n\neinschränkungen des Brustkorbs und der Wirbelsäule seien nicht unfall-\n\nbedingt. Darauf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2002 \n\nweitere Leistungen ab und forderte die bereits geleistete Vorauszahlung \n\nzurück. Einen Vergleichsvorschlag der Beklagten wies der Kläger mit \n\nSchreiben vom 28. Januar 2003 zurück. \n\n3 \n\nMit der am 12. Februar 2003 im Vorprozess eingegangenen Klage \n\nmachte der Kläger den ihm bei einer Invalidität von 20% zustehenden \n\nBetrag abzüglich der erhaltenen Vorauszahlung geltend. Mit Urteil vom \n\n17. September 2004 ging das Landgericht nach Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens von einer Invalidität des Klägers von 30% aus, \n\ndie aber nur zu 10% unfallbedingt sei; es wies die Klage daher überwie-\n\ngend ab. Ein weiteres, im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten \n\nvom 19. Oktober 2005 gelangte dagegen zu dem Ergebnis, der Grad un-\n\nfallbedingter Invalidität des Klägers sei mit mindestens 50% zu veran-\n\nschlagen, da es bei dem Verkehrsunfall nicht nur zu einer Rippenserien-\n\nfraktur und Pneumohämatothorax gekommen sei, sondern auch zu einer \n\nLungenkontusion. Das Oberlandesgericht legte dieses Gutachten seinem \n\nUrteil vom 23. März 2006 zugrunde, ging danach von einer Invalidität von \n\njedenfalls 20% aus und gab dem Antrag des Klägers statt. Das Urteil \n\nwurde rechtskräftig. \n\nNach Ablehnung weiterer Leistungen durch die Beklagte fordert \n\nder Kläger im vorliegenden Verfahren den restlichen Betrag, der ihm an \n\n50% der Versicherungssumme noch fehlt. Die Beklagte beruft sich u.a. \n\nauf die Einrede der Verjährung. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Restan-\n\nspruch verjährt sei. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers. \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht ist von §§ 11, 12 des Versicherungsver-\n\ntragsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung \n\n(im Folgenden: VVG a.F.) ausgegangen, die gemäß Artt. 1, 3 Abs. 2 \n\nEGVVG hier weiterhin anzuwenden sind. Die aus dem Versicherungsver-\n\ntrag geschuldete Leistung sei gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. spätestens \n\nmit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 19. August 2002 fällig \n\ngeworden. Die \n\nzweijährige Verjährungsfrist \n\nhabe mithin \n\nam \n\n31. Dezember 2002 begonnen (§ 12 Abs. 1 VVG a.F.). Sie sei durch die \n\nVergleichsverhandlungen der Parteien gemäß § 12 Abs. 2 a.F. noch bis \n\nzur Ablehnung der Vorschläge der Beklagten durch den Kläger am \n\n28. Januar 2003 gehemmt gewesen und mithin am 28. Januar 2005 ab-\n\ngelaufen. Die Klage im vorliegenden Verfahren sei indessen erst am \n\n29. September 2006 eingegangen. Durch die Klageerhebung im Vorpro-\n\nzess sei die Verjährung nicht in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren \n\ngeltend gemachte zusätzliche Invaliditätsleistung gehemmt worden. \n\n8 \n\nVielmehr beschränke sich die verjährungshemmende Wirkung der \n\nUrsprungsklage auf den mit ihr geltend gemachten bezifferten Betrag. In-\n\nfolgedessen sei der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Vorpro-\n\nzess zwar nicht gehindert, nachträglich Mehrforderungen geltend zu ma-\n\nchen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten habe. Er müsse aber hin-\n\nnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchs selb-\n\nständig beurteilt werde. \n\n9 \n\nSoweit in der Rechtsprechung Ausnahmen von diesen Grundsät-\n\nzen anerkannt worden seien, lägen deren Voraussetzungen hier nicht \n\nvor. Dem Klagebegehren im Ursprungsprozess sei nicht zu entnehmen, \n\ndass es sich bei der geltend gemachten Invaliditätsleistung nur um einen \n\n\"gegriffenen\", nicht endgültigen Betrag habe handeln sollen, zumal der \n\nfür den Gesundheitszustand nach § 11 Abs. 4 AUB 94 maßgebliche Zeit-\n\npunkt von drei Jahren seit dem Unfall überschritten gewesen sei. Die un-\n\nfallbedingten Gesundheitsschäden des Klägers hätten mit dem Unfall \n\nvorgelegen. Insofern hätten sich die für die Ermittlung des Invaliditäts-\n\ngrades maßgebenden Faktoren nicht im Laufe des Verfahrens geändert \n\nund - bei objektiver Betrachtung - auch der Umfang und die Ausprägung \n\ndes dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts nicht. Die Ein-\n\nholung gerichtlicher Sachverständigengutachten habe nicht den Zweck, \n\ndem Kläger eine Bezifferung seiner Klage zu ermöglichen. Wenn der \n\nSachverständige einen höheren Invaliditätsgrad annehme als der Klage-\n\nforderung zugrunde liege, gehe dies zu Lasten des Klägers als An-\n\nspruchsteller. \n\n10 \n\nEine Übertragung der in der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 VVG \n\na.F. entwickelten Grundsätze auf § 12 Abs. 1 VVG a.F. sei abzulehnen. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\nsowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.) als auch für den Umfang \n\nder Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegens-\n\ntand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begrün-\n\ndung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen ei-\n\nner Hemmung der Verjährung sind grundsätzlich mit denen der Rechts-\n\nkraft kongruent (vgl. BGHZ 132, 240, 243; 151, 1, 2; BGH, Urteil vom \n\n9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Tz. 15 ff.). Wird nur \n\nein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung \n\nauch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den \n\neingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn für die Beteiligten nicht er-\n\nkennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde (vgl. BGHZ 135, 178, \n\n181). Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag \n\neingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen, \n\nauch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinneh-\n\nmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selb-\n\nständig beurteilt wird (BGHZ 151, 1, 3). \n\n13 \n\nb) Von diesen Grundsätzen sind in der Rechtsprechung Ausnah-\n\nmen zugelassen worden (vgl. BGHZ 151, 1, 3 f.; BGH, Urteile vom 9. Ja-\n\nnuar 2008 aaO Tz. 16; vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, \n\n3165 unter I 2 a). Sie betreffen bestimmte Ansprüche, deren Höhe sich \n\nnach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. Streitgegenstand sei in einem \n\nderartigen Fall der zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache er-\n\nforderliche Betrag; dessen Bezifferung im Klageantrag habe demgegen-\n\nüber nur vorläufigen Charakter (vgl. RGZ 102, 143, 144 f.). Ähnlich soll \n\nes liegen, wenn bei einem auf die volle Höhe gerichteten Schadenser-\n\nsatzanspruch sich nach Klageerhebung infolge einer Änderung der all-\n\ngemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse die für die Wertermittlung maß-\n\ngeblichen Faktoren ändern; dann könne dem Kläger das Risiko einer un-\n\nzutreffenden Zukunftsprognose abgenommen werden (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - VersR 1984, 868 unter II 2 b bb; vom \n\n19. Februar 1982 - V ZR 251/80 - NJW 1982, 1809 unter 2). \n\n14 \n\nAllein die Ungewissheit des Ausgangs einer Beweisaufnahme \n\nrechtfertigt es indessen nicht, die Verpflichtung des Klägers zu lockern, \n\nden Streitgegenstand einer Leistungsklage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO durch einen zu beziffernden Klageantrag zu bestimmen (vgl. BGHZ \n\n151, 1, 4 f.). Dass der Kläger die bestrittene Höhe seiner Forderung un-\n\nter Beweis stellt, kann schon nicht dahin verstanden werden, Streitge-\n\ngenstand sei nicht mehr der geltend gemachte Anspruch in seiner im \n\nKlageantrag bezifferten Höhe, sondern der sich aufgrund der gerichtli-\n\nchen Beweisaufnahme letzten Endes ergebende Betrag, jedenfalls so-\n\nfern er den bezifferten Klageantrag übersteige. Vielmehr müssen sich \n\nGericht und Gegner im Hinblick auf die Verjährung ebenso wie für den \n\nUmfang der Rechtskraft auf die Bezifferung im Klageantrag verlassen \n\nkönnen, auch wenn deutlich ist, dass der Kläger den ihm dem Grunde \n\nnach zustehenden Anspruch mit der im Klageantrag vorgenommenen \n\nBezifferung in voller Höhe geltend machen will. Dass ein Kläger die Höhe \n\nseiner Forderung nicht überschaut und den Ausgang einer sachverstän-\n\ndigen Begutachtung nicht sicher einschätzen kann, geht grundsätzlich zu \n\nseinen Lasten (BGHZ 151, 1, 4 f.; Staudinger/Peters, BGB [2004] § 204 \n\nRdn. 18; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 204 Rdn. 15; a.A. Zeuner, \n\nJR 2003, 247; Meyer, NJW 2002, 3067, 3068). \n\n15 \n\nDies gilt jedenfalls für Leistungsansprüche wie die hier geltend \n\ngemachte Forderung auf Erfüllung der im Versicherungsvertrag verein-\n\nbarten Invaliditätsentschädigung gemäß § 7 AUB 94. Dafür hat der Klä-\n\nger nicht nur unfallbedingte Invalidität, sondern auch deren Ausmaß zu \n\nbeweisen (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - \n\nVersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR \n\n2001, 1547 unter II 1). Er muss es hinnehmen, wenn ein ihm in Wahrheit \n\nzustehender Anspruch vom Gericht abgewiesen wird, weil er dessen Vor-\n\naussetzungen nicht beweisen konnte. Es geht auch zu Lasten des Klä-\n\ngers, wenn er unverschuldet von einem ihm zustehenden Anspruch erst \n\nerfährt, nachdem dieser bereits verjährt ist. Nicht anders liegt es, wenn \n\nder Kläger einen weitergehenden Anspruchsteil nicht geltend macht, weil \n\nihm insoweit geeignete Beweismittel oder überhaupt Anhaltspunkte für \n\neine zusätzliche Forderung fehlen und er die nötigen Kenntnisse erst \n\nnach Ablauf der Verjährungsfrist erlangt. Mit Recht weist die Revisions-\n\nerwiderung auf den Fall hin, dass ein Pflichtteilsberechtigter von weite-\n\nrem Nachlass erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 \n\nBGB erfährt. Wollte man anders entscheiden, würde dem Gläubiger einer \n\nForderung die Möglichkeit eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte \n\nRechtssicherheit für den Schuldner und den damit angestrebten Rechts-\n\nfrieden durch Erhebung einer kostengünstigen Klage über einen gerin-\n\ngen Anspruchsteil zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken für \n\ndie künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs \n\nin Kauf zu nehmen; das kann nicht richtig sein (vgl. BGH, Urteil vom \n\n9. Januar 2008 aaO Tz. 18). \n\n16 \n\nc) Die Anwendung der vom Senat zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 \n\nVVG a.F. entwickelten Grundsätze, wonach eine Teilklage diese Frist \n\nauch bezüglich des gesamten, weitergehenden Anspruchs wahrt, kommt \n\nfür die hier zu entscheidende Frage einer Hemmung der Verjährung ge-\n\nmäß § 204 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 \n\n- IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 2 b; a.A. OLG Nürnberg \n\nVersR 2003, 846, 848; dagegen mit Recht schon OLG Hamm VersR \n\n2006, 1527). \n\n2. Das Berufungsgericht hat diese Maßstäbe nicht verkannt. \n\na) Es mag sein, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen betont \n\nhat, dass er bereits im Vorprozess ungeachtet des ziffernmäßig be-\n\n17 \n\n18 \n\nschränkten Klageantrags seinen Anspruch erkennbar insgesamt, also in \n\nvoller, auch über diese Bezifferung hinausgehender Höhe geltend ma-\n\nchen wollte und ihn nur deshalb nicht höher beziffert hat, weil er noch \n\nkeine Anhaltspunkte für einen etwa höheren Invaliditätsgrad hatte. Eben-\n\nso mag zutreffen, dass die der Klageforderung zugrunde liegende An-\n\nnahme einer Invalidität von 20% auf den vor Klageerhebung vorliegen-\n\nden ärztlichen Gutachten beruhte und insofern \"gegriffen\", also für alle \n\nBeteiligten einschließlich des Klägers offensichtlich war, dass erst die \n\ngerichtliche Beweisaufnahme den Grad der unfallbedingten Invalidität \n\nnäher klären werde. Alles das ändert nichts daran, dass sich Gericht und \n\nGegner hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang durch Erhebung der \n\nKlage die Verjährung gehemmt worden war, auf den gemäß § 253 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO zu beziffernden Antrag verlassen mussten und konnten. Darin \n\nlag zugleich eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos auf ein nach \n\nMaßgabe der bei Klageerhebung vorliegenden Gutachten dem Kläger \n\nvernünftig erscheinendes Maß. Die Entscheidung, dem Leistungsantrag \n\ndie Behauptung eines bestimmten Invaliditätsgrads zugrunde zu legen, \n\nauf einen zusätzlichen Antrag auf Feststellung einer darüber hinausge-\n\nhenden Leistungspflicht der Beklagten aber zu verzichten, lag allein beim \n\nKläger. Dass die Gerichte im Vorprozess insoweit ihre Aufklärungspflicht \n\n(§ 139 ZPO) verletzt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei \n\nEingang des vom Berufungsgericht im Vorprozess eingeholten Gutach-\n\ntens vom 19. Oktober 2005 war bereits Verjährung eingetreten, nämlich \n\nnach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon \n\nam 28. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger eine Erwei-\n\nterung seiner Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nichts mehr genützt. \n\n19 \n\nb) Die Revision hebt ferner darauf ab, dass das im Berufungsver-\n\nfahren des Vorprozesses eingeholte gerichtliche Gutachten als weitere, \n\nanfangs nicht diagnostizierte Unfallfolge eine Lungenkontusion aufge-\n\ndeckt habe. Damit liege ein Ausnahmefall vor: Im Laufe des gerichtlichen \n\nVerfahrens hätten sich die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren \n\nund damit Umfang und Ausprägung des von Anfang an geltend gemach-\n\nten, dem Grunde nach identischen Anspruchs geändert. In einem sol-\n\nchen Fall könne der Kläger jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der \n\ndurch die Klageerhebung eingetretenen Hemmung der Verjährung nicht \n\nan der ursprünglichen Bezifferung seines Anspruchs festgehalten wer-\n\nden. Das Risiko einer derartigen, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist \n\nzu Tage getretenen Änderung der für die Anspruchshöhe maßgebenden \n\nVerhältnisse hat indessen der für die Höhe des Anspruchs beweispflich-\n\ntige Kläger zu tragen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2007 - 3 O 361/06 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2007 - 7 U 52/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/iv-zr-224-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/iv-zr-224-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_224-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:59.494313+00:00"}}