{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_219-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"IV ZR 219/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 219/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 24. September 2008 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2007 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nWert: 265.694 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-\n\nre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-\n\nfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche \n\nFragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits \n\ndurch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Re-\n\nvision in der Sache unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf den Hin-\n\nweis des Vorsitzenden vom 26. Juni 2008: \n\n2 \n\nI. Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfallversiche-\n\nrungs-Bedingungen (AUB 88). Nach § 2 I (1) Satz 1 und 2 AUB 88 fallen \n\nUnfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Ver-\n\nsicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die Störung durch ein \n\n\"unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis\" - das heißt durch ein Un-\n\nfallereignis im Sinne von § 1 III AUB 88 - verursacht war. \n\n3 \n\n1. Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR \n\n113/99 - VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusst-\n\nseinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1) \n\nSatz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit vor-\n\naussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigun-\n\ngen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die ge-\n\nbotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage \n\nnicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.). \n\n4 \n\nDie Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und \n\nhitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammenge-\n\nsackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes \n\ngeschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar-\n\ngestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr - das Aufschlagen \n\ndes Kopfes auf den Boden - nicht mehr gestattete. Das stellt - unbescha-\n\ndet der Dauer der Beeinträchtigung - eine Bewusstseinsstörung im Sinne \n\nder Klausel dar. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass sich \n\ndie insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Vortrag \n\nder Klägerin zu Eigen gemacht hat; es hat daher zu Recht einen Aus-\n\nschluss nach § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 angenommen. \n\n5 \n\n2. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss nach § 2 I (1) \n\nSatz 2 AUB 88 sind hingegen nicht dargetan. \n\n6 \n\nDie Klägerin macht geltend, sich am 21. Oktober 2003 an den Ho-\n\ntelstrand begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnen-\n\nschirm eingeschlafen zu sein. Während des Schlafes habe sich der Son-\n\nnenstand verändert, so dass sie schließlich in der prallen Sonne liegend \n\naufgewacht sei. \n\n7 \n\nMit Fällen allmählicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen \n\nhat sich der Senat bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 1996 (IV \n\nZR 327/94 - nicht veröffentlicht) und vom 26. Juni 1996 (IV ZR 274/95 - \n\nnicht veröffentlicht) befasst. Durch diese Beschlüsse wurden Revisionen \n\ngegen Urteile des OLG Stuttgart (veröffentlicht in VersR 1997, 176) und \n\ndes OLG Karlsruhe (nicht veröffentlicht) nicht angenommen. In der Sa-\n\nche hat der Senat damit entschieden, dass in solchen Fällen ein Unfall-\n\nereignis i.S. des § 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann, \n\nwenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in sei-\n\nner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen \n\nvon z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu be-\n\nreits BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 - VersR 1962, 341). \n\n8 \n\nAuf dieser Grundlage ist die Ablehnung des Wiedereinschlusses \n\nnach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 durch das Berufungsgericht nicht zu bean-\n\nstanden. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden, \n\nvon außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden und sie in ihrer \n\nBewegungsfähigkeit derart einschränkenden Ereignis, dass sie der Son-\n\nneneinstrahlung hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Das behauptete Ein-\n\nschlafen kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein \n\nvon außen wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist. \n\n9 \n\nII. Somit kommt es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht \n\nmehr entscheidungserheblich an. Die Ausführungen der Klägerin in ih-\n\nrem Schriftsatz vom 6. August 2008 hat der Senat zur Kenntnis genom-\n\nmen; sie geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine \n\nVeranlassung. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 19/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zr-219-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zr-219-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_219-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:47.665412+00:00"}}