{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_216-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"IV ZR 216/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 216/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, \n\nden Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 8. Juli 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Flensburg vom 10. Juli 2007 \n\ndurch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuwei-\n\nsen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine restliche Invaliditäts-\n\nentschädigung aus einer Unfallversicherung. \n\nEr unterhielt bei der Beklagten zunächst gemäß Versicherungs-\n\nschein vom 25. Juni 1999 eine private Unfallversicherung. Am 1. Juli \n\n2000 erlitt er einen unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes sei-\n\nnes linken Knies. Diese Verletzung führte damals nicht zu einer Invalidi-\n\ntätsfeststellung. \n\nIm August 2003 beantragte der Kläger den Abschluss einer neuen \n\nUnfallversicherung bei der Beklagten, die am 2. September 2003 einen \n\nneuen Versicherungsschein ausstellte. \n\nAm 20. April 2004 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, bei dem \n\ner erneut am linken Kniegelenk erheblich verletzt wurde. Die Beklagte \n\nzahlte dem Kläger für die Folgen dieses Unfalls eine Invaliditätsentschä-\n\ndigung und brachte den streitgegenständlichen Betrag von 3.150 € in \n\nAbzug, weil nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes der frühe-\n\nre Kreuzbandriss zu 25% an der Invalidität mitwirkte. Die Beklagte beruft \n\nsich insoweit auf Nr. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden \n\nAllgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000), die auszugs-\n\nweise lautet: \n\n\"Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben \nKrankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereig-\nnis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Fol-\ngen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der \nProzentsatz des Invaliditätsgrades … entsprechend dem \nAnteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mit-\nwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Min-\nderung.\" \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom \n\nLandgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagean-\n\ntrag weiter. \n\nII. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im \n\nBeschlussverfahren nach § 552a ZPO Satz 1 sind erfüllt. \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\na) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. \n\nvon § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine \n\nEntscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Ausle-\n\ngung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und \n\nRechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 \n\nunter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten \n\nFall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig \n\naufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der \n\neinheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ \n\n154, 288, 291; 152, 182, 191). \n\n9 \n\nDas ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Streit über die Beant-\n\nwortung der vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Fra-\n\nge, ob frühere Unfälle auch dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen \n\nsind, wenn sie während der Versicherungsdauer eingetreten sind und die \n\nFristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bereits verstrichen sind. \n\nAbweichende Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vermag weder \n\ndas Berufungsurteil noch die Revisionsbegründung aufzuzeigen. \n\n10 \n\nb) Mit Blick darauf besteht auch kein Anlass, zur Fortbildung des \n\nRechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO Leitsätze für die Ausle-\n\ngung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 aufzustellen, wenngleich eine höchst-\n\nrichterliche Entscheidung zu der vorgenannten Frage noch nicht ergan-\n\ngen ist. \n\n11 \n\nc) Schließlich ist in Ermangelung obergerichtlicher Entscheidungen \n\nzu der in diesem Einzelfall strittigen Rechtsfrage keine Divergenz gege-\n\nben, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO gebieten \n\nkönnte. \n\n12 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zutreffend die Beklagte für berechtigt gehalten, nach \n\nNr. 3 Satz 2 AUB 2000 den Prozentsatz des Invaliditätsgrades entspre-\n\nchend dem Anteil der Vorschädigung durch den früheren Kreuzbandriss \n\num 25% zu mindern. \n\n13 \n\na) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei \n\nohne genauere Prüfung von einer Krankheit oder einem Gebrechen aus-\n\ngegangen. \n\n14 \n\naa) Eine Krankheit i.S. von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 - die mit § 8 \n\nAUB 1994 fast wörtlich übereinstimmt - liegt dann vor, wenn ein regel-\n\nwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein \n\nGebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert, \n\nder eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) \n\nnicht mehr zulässt (Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 3 AUB 99/ § 8 \n\nAUB 88/94 Rdn. 2 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung Kapitel J \n\nRdn. 5 f.; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AUB 94 \n\nRdn. 4). Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizi-\n\nnischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine ge-\n\nwisse Disposition \n\nfür Gesundheitsstörungen bedeuten (Knappmann \n\naaO). \n\n15 \n\nbb) Erstmals in der Revisionsinstanz versucht der Kläger, dem im \n\nJahre 2000 erlittenen Kreuzbandriss die Qualität einer mitwirkenden Vor-\n\nschädigung abzusprechen. Selbst wenn der Kreuzbandriss nicht ständi-\n\nger ärztlicher Behandlung bedurfte und dem Kläger keine weiteren Be-\n\nschwerden verursachte, ist er als Gebrechen einzustufen, weil er nach \n\nder von den Vorinstanzen zugrunde gelegten und von dem Kläger nicht \n\nangezweifelten Stellungnahme des behandelnden Arztes an der Instabili-\n\ntät und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mitgewirkt hat. \n\nDer frühere Kreuzbandriss hat demnach für das Kniegelenk nicht nur, \n\nwie die Revision meint, zu einer erhöhten Schadensanfälligkeit geführt. \n\nTrägt - wie hier - eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwi-\n\nschenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Fol-\n\ngen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im genannten \n\nSinne zu sehen. Davon ist der Kläger in den Vorinstanzen selbst ausge-\n\ngangen. Die Anrechnung der Vorschädigung durch den früheren Kreuz-\n\nbandriss hat er nur deshalb beanstandet, weil ihm der erste Unfall zu ei-\n\nnem Zeitpunkt zustieß, als er bereits über Unfallversicherungsschutz ver-\n\nfügte. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich \n\nein Vorschaden auch dann anspruchsmindernd auswirken kann, wenn er \n\nauf einem früheren Unfall beruht. Dabei ist es unerheblich, ob sich der \n\nfrühere Unfall während der Laufzeit desselben Versicherungsvertrages \n\noder vorher ereignete (so auch Grimm aaO Rdn. 3; Kloth aaO Rdn. 10 \n\nm.w.N.). Die Sichtweise des Klägers findet in Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 kei-\n\nne Stütze. \n\n17 \n\naa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, \n\nwie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger \n\nWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-\n\nbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die \n\nVerständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-\n\nrungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-\n\nsen an (Senatsurteile BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut \n\naus und versteht die Regelung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 so, dass un-\n\nfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten \n\ngehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von \n\nder Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankhei-\n\nten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines früheren Unfalls \n\nsind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. BGHZ \n\n137, 247, 253 m.w.N. zu § 10 AUB 61). Dabei stellt der durchschnittliche \n\nVersicherungsnehmer nicht darauf ab, ob die Krankheit oder das Gebre-\n\nchen, die sich auf die Folgen eines Unfalls auswirken, durch diesen aber \n\nnicht verursacht worden sind, auf einem früheren Unfall oder sonstigen \n\nUmständen beruhen. Er unterscheidet entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht den Begriff der Krankheit oder des Gebrechens von dem eines Un-\n\nfalls. Vielmehr differenziert er danach, ob ein vor dem Unfall erlittener \n\nGesundheitsschaden die Unfallfolgen verstärkt oder nicht. \n\n19 \n\ncc) Des Weiteren spricht der dem Versicherungsnehmer erkennba-\n\nre Zweck der Klausel dafür, Krankheiten oder Gebrechen aufgrund frühe-\n\nrer Unfälle, selbst wenn diese während der Laufzeit des Unfallversiche-\n\nrungsvertrages passierten, anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Der \n\ndurchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt schon aus Nr. 3 Satz 1 \n\nAUB 2000, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle \n\nund deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von \n\nGesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder \n\nschicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. Bereits die Definition \n\ndes Unfalls in Nr. 1.3 AUB 2000 impliziert diese Abgrenzung, indem sie \n\nden Unfall als Kausalreihe beschreibt, die mit einem plötzlich von außen \n\nauf den Körper einwirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu ei-\n\nner Gesundheitsschädigung führt. Für bereits bestehende Schäden kann \n\nein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls für ihre Verschlimmerung. \n\nAuch die Bestimmungen über die Entstehung des Anspruchs und die \n\nBemessung der Leistungen in Nr. 2 AUB 2000 stellen auf eine Kausal-\n\nreihe ab, die mit dem Unfall beginnt und zur jeweiligen Leistung führt \n\n(Grimm aaO Rdn. 1). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwar-\n\ntet demgemäß nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz in-\n\nsoweit bietet, als bereits vor dem Unfall bestehende körperliche Beein-\n\nträchtigungen sich auf die Unfallfolgen auswirken. Eine solche Erwartung \n\nhat er auch dann nicht, wenn die Vorschädigung auf einem früheren Un-\n\nfall beruht, selbst wenn dieser während des Versicherungsverhältnisses \n\npassierte. Hier dürfte im Übrigen der erste Unfallversicherungsvertrag \n\nzwischen den Parteien nach den in dem zweiten Versicherungsschein \n\nenthaltenen Vermerk mit Zahlung des Erstbeitrages und damit vor dem in \n\nRede stehenden Unfall beendet gewesen sein - wie bereits das Amtsge-\n\nricht angenommen hat. \n\n20 \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme \n\nbis zum 17. August 2009. \n\nTerno Seiffert Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nHinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Flensburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 63 C 76/06 - \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 S 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/iv-zr-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/iv-zr-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:08.701539+00:00"}}