{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_181-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"IV ZR 181/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB Unfallversicherung (hier AUB 88, § 11 IV) Aus dem allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach § 11 IV AUB 88 fristgemäß vorbehaltenem Recht, die Neubemessung der Invalidität zu ver- langen, erwächst für den Versicherungsnehmer nicht die Pflicht, eine solche Neube- messung tatsächlich herbeizuführen. Die Weigerung des Versicherungsnehmers, zum Zweck der Neubemessung einen vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, steht insoweit einem - zulässigen - Verzicht auf die Neubemessung gleich und ver- letzt nicht die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 181/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB Unfallversicherung (hier AUB 88, § 11 IV) \n\nAus dem allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach § 11 IV \nAUB 88 fristgemäß vorbehaltenem Recht, die Neubemessung der Invalidität zu ver-\nlangen, erwächst für den Versicherungsnehmer nicht die Pflicht, eine solche Neube-\nmessung tatsächlich herbeizuführen. Die Weigerung des Versicherungsnehmers, \nzum Zweck der Neubemessung einen vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, \nsteht insoweit einem - zulässigen - Verzicht auf die Neubemessung gleich und ver-\nletzt nicht die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88. \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 181/07 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember \n\n2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückwei-\n\nsung der Anschlussrevision der Beklagten - das Urteil \n\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, \n\nZivilsenate in Augsburg, vom 21. Juni 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zah-\n\nlung von 65.445,38 € nebst 5% Zinsen hieraus über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 23. August 2002 in Höhe \n\nvon 57.428,33 € nebst darauf entfallende Zinsen zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer am 1. Februar 2000 aus 3,5 Metern Höhe von einer Leiter ge-\n\nstürzte Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus einer bei der Be-\n\nklagten gehaltenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen. \n\nDie Parteien streiten unter anderem um den Grad der Invalidität, den der \n\nKläger durch die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen davongetragen \n\nhat. Vorgerichtlich hat die Beklagte auf der Grundlage eines von Ärzten \n\nder Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. in ihrem Auftrag am \n\n12. Juli 2001 erstatteten Gutachtens, welches zur Feststellung eines In-\n\nvaliditätsgrades von 30% gelangt war, eine Versicherungsleistung von \n\n24.051,18 € erbracht. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, er sei bis zu 80% invalide und fordert daher eine \n\nzusätzliche Versicherungsleistung in Höhe von 65.445,38 €. Er hat mit \n\nSchreiben an die Beklagte vom 11. August 2001 Widerspruch gegen die \n\nvon der Beklagten in deren Schreiben vom 7. August 2001 vorgenomme-\n\nne Erstfestsetzung seines Invaliditätsgrades erhoben und zugleich des-\n\nsen Neufestsetzung nach 15 Monaten gefordert. Mit Schreiben vom \n\n15. August 2001 erklärte sich die Beklagte lediglich dazu bereit, das \n\nNeufestsetzungsverfahren gemäß § 11 IV AUB 88 ein Jahr nach der \n\nErstbegutachtung mittels einer weiteren Begutachtung des Klägers \n\ndurchzuführen. Dementsprechend wurde der Kläger Ende Mai/Anfang \n\nJuni 2002 von der Beklagten und der von ihr erneut beauftragten Berufs-\n\ngenossenschaftlichen Unfallklinik M. aufgefordert, sich am 8. Juli \n\n2002 nochmals zur Untersuchung und Begutachtung einzufinden. Der \n\nKläger erhob daraufhin in einem Schreiben an die Beklagte vom 2. Juli \n\n2002 den Vorwurf, die Ärzte der Unfallklinik hätten ihn schon 2001 unzu-\n\nreichend, insbesondere unter Außerachtlassung zahlreicher Befunde und \n\nunter Manipulation von Röntgenbildern \"inkompetent\" untersucht. Er hal-\n\nte deshalb eine erneute Untersuchung in derselben Klinik für sinnlos. Mit \n\nSchreiben an die Unfallklinik vom selben Tage sagte der Kläger den an-\n\nberaumten Untersuchungstermin ab. \n\n3 \n\nDie Beklagte wies den Kläger unter dem 11. Juli 2002 schriftlich \n\nauf § 9 IV AUB 88 und die darin geregelte Obliegenheit hin, sich von \n\nÄrzten untersuchen zu lassen, die der Versicherer beauftrage. Für den \n\nFall erneuter Weigerung wurde der Kläger zugleich auf drohende Leis-\n\ntungsfreiheit des Versicherers hingewiesen (§ 10 AUB 88). Dennoch be-\n\nharrte der Kläger sowohl telefonisch als auch schriftlich auf seiner Wei-\n\ngerung, sich der Untersuchung durch Ärzte der Unfallklinik M. zu \n\nstellen. \n\nAm 23. August 2002 teilte ihm die Beklagte unter Berufung auf \n\n§§ 9 IV und 10 AUB 88 schriftlich mit, sie sei nunmehr leistungsfrei und \n\nsehe die Bearbeitung seiner Unfallangelegenheit damit als \"endgültig be-\n\nendet\" an. \n\nHiergegen wendet sich die Klage, mit der der Kläger unter Beru-\n\nfung auf den nach seiner Behauptung höheren Invaliditätsgrad weitere \n\n65.445,38 € fordert. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat dem Kläger nach erneuter Begutachtung seines Gesundheitszustan-\n\ndes auf der Grundlage eines dabei festgestellten Invaliditätsgrades von \n\n40% weitere 8.017,05 € nebst Zinsen zugesprochen und seine Berufung \n\nim Übrigen zurückgewiesen. Insoweit verfolgt der Kläger mit der Revisi-\n\non sein ursprüngliches Begehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Beklagte gegen das \n\nBerufungsurteil, soweit sie darin zur Zahlung verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils, soweit der Antrag auf Zahlung von weiteren 65.445,38 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 57.428,33 € nebst darauf entfallende Zinsen zurück-\n\ngewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht \n\ndeshalb von der Leistungspflicht frei geworden, weil sich der Kläger ge-\n\nweigert habe, sich nochmals von Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen \n\nUnfallklinik M. begutachten zu lassen. Die Obliegenheit aus § 9 IV \n\nAUB 88 sei nicht verletzt. Sie betreffe lediglich den Fall, dass der Versi-\n\ncherer eine ärztliche Untersuchung für erforderlich halte und der Versi-\n\ncherungsnehmer eine solche im Interesse des Versicherers vorgesehene \n\nUntersuchung verweigere. Hier sei Anlass der erneuten Untersuchung \n\naber das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 11. August 2001 ge-\n\nwesen, mit welchem er sich vorwiegend gegen die Erstfestsetzung sei-\n\nner Invalidität gewandt habe. Zwar habe er in dem genannten Schreiben \n\nauch verlangt, von der Möglichkeit einer ärztlichen Neubemessung sei-\n\nner Invalidität binnen 15 Monaten Gebrauch zu machen, seine Einwen-\n\ndungen hätten sich aber in erster Linie gegen die Erstbemessung der In-\n\nvalidität gerichtet. Die Beklagte habe sich mit der weiteren Begutachtung \n\ndes Klägers einverstanden erklärt. Damit sei die erneute Begutachtung \n\nnicht im Interesse der Beklagten, sondern allein im Interesse des Klä-\n\ngers vorgesehen worden. Das könne nicht dazu führen, dass aus dem \n\nWunsch des Klägers eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten werde. \n\nDass er die von ihm selbst geforderte Begutachtung letztlich nicht er-\n\nmöglicht habe, habe keine Interessen der Beklagten verletzt. \n\n11 \n\nDie Höhe der Versicherungsleistung hat das Berufungsgericht un-\n\nter Berücksichtigung eines dem Kläger von der Beklagten zugesagten \n\nTreuebonus auf der Grundlage des seiner Auffassung nach überzeugen-\n\nden Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. M. \n\nbestimmt, der den Invaliditätsgrad des Klägers bezogen auf den 1. Feb-\n\nruar 2003 auf 40% bemessen hat. Infolge der Ausführungen dieses \n\nSachverständigen sei die Einholung weiterer Gutachten nicht mehr ge-\n\nboten gewesen. \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-\n\nfungsgericht bei der Feststellung des Invaliditätsgrades des Klägers des-\n\nsen Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es von ihm \n\nvorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand \n\nübergangen hat. \n\n13 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss \n\nder Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf \n\nihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesondere \n\nauf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der \n\nBegutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerun-\n\ngen mehrerer Sachverständiger ergeben (Senatsurteil vom 25. Februar \n\n2009 - IV ZR 27/08 - VersR 2009, 817 Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. März \n\n1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b, jeweils m.w.N.). Dies \n\ngilt insbesondere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissen-\n\nschaftlicher Fragen (Senatsurteil vom 25. Februar 2009 aaO; vgl. dazu \n\nschon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 \n\nunter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-\n\ngensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-\n\ngen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er \n\ndarf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten \n\nzweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachver-\n\nständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und \n\nlogisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt \n\n(Senatsurteile vom 25. Februar 2009 aaO; vom 24. September 2008 - IV \n\nZR 250/06 - VersR 2008, 1676 unter Tz. 11 und vom 22. September \n\n2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). \n\n2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. \n\na) Unstreitig hat sich der Kläger bei dem Sturz von der Leiter eine \n\nDeckplattenimpressionsfraktur des achten Brustwirbels und der vorderen \n\nOberkante des dritten Lendenwirbels, ferner Kompressionsfrakturen des \n\nzwölften Brust- und des zweiten Lendenwirbels zugezogen. Daraus re-\n\nsultiert eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbelsäule mit schmerzhaf-\n\nter Bewegungseinschränkung und Funktionsbehinderung jedenfalls der \n\nLendenwirbelsäule. Die so verursachten dauerhaften Gesundheitsschä-\n\nden hat der gerichtlich bestellte Sachverständige vorwiegend auf ortho-\n\npädischem Gebiet gesehen und mit einem Invaliditätsgrad von 40% be-\n\nwertet. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nb) Demgegenüber hat der Kläger weitergehende Beschwerden be-\n\nhauptet: Es habe sich infolge des Sturzes ein Rippenbuckel gebildet, au-\n\nßerdem seien beidseitige Schultergürtelstörungen mit Bewegungsein-\n\nschränkungen beider Schultergelenke und ein Schulterhochstand rechts \n\neingetreten. Infolge der Brustkorbverletzungen komme es bei ihm nicht \n\nnur zu Lungenfunktionsstörungen und Beeinträchtigungen der Atmung, \n\nsondern es habe auch eine mit den Verletzungen einhergehende Locke-\n\nrung der Brustkorbaufhängung mit nachfolgender Brustkorbverschiebung \n\nzu Herzfunktionsstörungen geführt. Die Lendenwirbelverletzungen hätten \n\nzudem eine neurogene Blasenentleerungsstörung zur Folge. Schließlich \n\nhabe der Sturz auch Morbus Bechterew und Rheumatismus ausgelöst. \n\n17 \n\nc) Diesen Vortrag, der sich unter anderem auch auf vom Kläger \n\nvorgelegte ärztliche Äußerungen stützt, hat das Berufungsgericht nicht \n\nausreichend beachtet. \n\n18 \n\naa) Seine Überzeugung, beim Kläger habe sich kein Rippenbuckel \n\ngebildet, stützt es auf den in der Berufungsverhandlung genommenen \n\nAugenschein und die begleitende Erklärung des gerichtlich bestellten \n\nSachverständigen, die beobachtete leichte Verformung beruhe nicht auf \n\neiner knöchernen Deformierung, sondern auf einer lokalen Muskelverhär-\n\ntung. Das übersieht, dass der Sachverständige selbst in seinem schriftli-\n\nchen Gutachten eine posttraumatische Fehlstatik der Wirbelsäule in hori-\n\nzontaler und sagittaler Richtung mit einer diskreten Rippenbuckelbildung \n\nlinks festgestellt hat. Das Berufungsurteil löst den darin liegenden Wi-\n\nderspruch zu den mündlichen Angaben des Sachverständigen nicht auf. \n\nEs nimmt weiter nicht dazu Stellung, dass auch die Orthopäden Dr. T. \n\n (Fachärztlicher Bericht vom 28. August 2001) und Dr. L. \n\n(Arztbrief vom 20. August 2001) ausweislich der vom Kläger vorgelegten \n\nStellungnahmen die Ausbildung eines leichten Rippenbuckels beschei-\n\nnigt haben. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht \n\naus eigener Sachkunde in der Lage war, zu entscheiden, ob die von ihm \n\nbei gebückter Körperhaltung des Klägers beobachtete diskrete Verfor-\n\nmung des Rückens auf einer knöchernen oder einer lediglich muskulären \n\nUrsache beruht. \n\n19 \n\nbb) Auch sonstige, auf einer unfallbedingten Deformation des \n\nBrustkorbes beruhende Beschwerden, wie Atem- oder Herzstörungen, \n\nhat das Berufungsgericht im Anschluss an die Ausführungen des gericht-\n\nlich bestellten Sachverständigen ausgeschlossen. Dieser hat es zwar für \n\nmöglich erachtet, dass der Kläger beim Sturz eine Herzprellung erlitten \n\nhabe, eine solche heile indes folgenlos aus. Das Berufungsgericht hat \n\ndabei nicht erörtert, dass das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Kar-\n\ndiologen Dr. N. zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger leide an ei-\n\nner globalen Herzinsuffizienz, die als Unfallfolge interpretiert werden \n\nkönne. Warum das Berufungsgericht demgegenüber der gutachtlichen \n\nEinschätzung des von ihm beauftragten Neurochirurgen den Vorzug gibt, \n\nlässt das Berufungsurteil nicht erkennen. \n\n20 \n\nAuch dazu, dass die Internistin W. dem Kläger in \n\nihrer ärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2003 eine geringgradige re-\n\nstriktive Ventilationsstörung mit einer Einschränkung der Totalkapazität \n\nauf 80% und der Vitalkapazität auf 73% des Normwertes attestiert und \n\neinen Zusammenhang mit dem Sturz von der Leiter insoweit für möglich \n\nerachtet hat, verhält sich das Berufungsurteil nicht. Ebenso wenig befas-\n\nsen sich das Berufungsgericht und der von ihm bestellte Sachverständi-\n\nge mit der ärztlichen Stellungnahme des Lungenfacharztes Dr. Sch. \n\nvom 21. Juni 2004, in welcher neben der Feststellung einer leicht einge-\n\nschränkten Lungenfunktion der Verdacht einer Asthmaerkrankung und \n\neines Schlafapnoesyndroms ausgesprochen werden. Es ist insoweit nicht \n\nersichtlich, ob und mit welchen Erwägungen das Berufungsgericht ange-\n\nnommen hat, ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Sturz des \n\nKlägers sei nicht erwiesen. \n\n21 \n\ncc) Mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Blasenentlee-\n\nrungsstörung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem \n\nschriftlichen Gutachten ausgeführt, eine Unfallbedingtheit sei praktisch \n\nim Rahmen einer spinalen Kontusion kaum vorstellbar, solange nicht \n\ngleichzeitig eine relevante Einengung des Spinalkanals im Frakturbe-\n\nreich und neurologisch bedingte Ausfälle der unteren Extremitäten vorlä-\n\ngen. In seiner mündlichen Anhörung hat er ergänzt, neurogene Blasen-\n\nentleerungsstörungen träten nur in Fällen auf, in denen eine höhergradi-\n\nge Verlegung des Spinalkanals und des Rückenmarkkanals, etwa durch \n\nBruchstücke des Wirbelkörpers, vorliege. In einem solchen Fall seien \n\nbegleitende neurologische Auswirkungen, etwa ein Cauda-Syndrom (sog. \n\nReithosenanästhesie), zu erwarten. Das Berufungsgericht folgert daraus, \n\nder Sachverständige habe eine unfallbedingte neurogene Blasenentlee-\n\nrungsstörung überzeugend ausgeschlossen. Das Berufungsurteil verhält \n\nsich aber nicht dazu, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen \n\nGutachten eine neurologische Ausfallerscheinung, nämlich eine \"sensi-\n\nbel inkonstant streifige\" Verminderung der Empfindlichkeit für Berüh-\n\nrungsreize (Hypästhesie) im Bereich der ventralen Oberschenkel sowie \n\nbeider lateralen Unterschenkel festgestellt hatte. Ebenso wenig nimmt \n\ndas Berufungsgericht dazu Stellung, dass anlässlich der Kernspintomo-\n\ngraphie \n\nin der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. am \n\n9. Februar 2001 eine leichte Einengung des Spinalkanals im Bereich der \n\nLendenwirbelkörper zwei und drei diagnostiziert worden war, wie sich \n\naus einem vom Kläger vorgelegten Bericht der Unfallklinik ergibt. Der \n\nUrologe Dr. S. hat in mehreren vom Kläger vorgelegten Stellung-\n\nnahmen angenommen, es liege beim Kläger eine ausgeprägte neuroge-\n\nne Blasenentleerungsstörung vor. Im urodynamischen Gutachten vom \n\n24. Juli 2003 hat er ausgeführt, Ursache sei mit hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit die Kompressionsfraktur der beiden Lendenwirbelkörper. Das Beru-\n\nfungsurteil befasst sich damit nicht. Weshalb das Berufungsgericht statt-\n\ndessen die Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters für über-\n\nzeugender hält und aufgrund welcher besonderen Sachkunde das Beru-\n\nfungsgericht dies beurteilen konnte, kann dem Berufungsurteil nicht ent-\n\nnommen werden. \n\n22 \n\nIII. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Be-\n\nklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach \n\n§§ 9 IV, 10 AUB 88, § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden, nach-\n\ndem dieser sich geweigert hat, sich auf Verlangen der Beklagten im Jah-\n\nre 2002 erneut von Ärzten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik \n\nM. untersuchen zu lassen. \n\n23 \n\n24 \n\nDafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: \n\n1. Nach der Systematik des § 11 AUB 88 ist, was die Bemessung \n\nder unfallbedingten Invalidität anlangt, zu unterscheiden: Zunächst hat \n\nsich der Versicherer gemäß § 11 I AUB 88 nach Erhalt der in der Klausel \n\nnäher bezeichneten Unterlagen binnen bestimmter Frist - beim Invalidi-\n\ntätsanspruch binnen drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe \n\ner den Anspruch anerkennt. Bei dieser Erstbemessung bleibt es - unbe-\n\nschadet der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, in einem Rechts-\n\nstreit eine ihm günstigere Erstbemessung zu erstreiten - grundsätzlich, \n\nsoweit keine der Vertragsparteien von ihrem Recht Gebrauch macht, den \n\nGrad der Invalidität - längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall - ärzt-\n\nlich neu bemessen zu lassen (§ 11 IV AUB 88). In diese zweite Stufe der \n\nInvaliditätsbemessung gelangen die Vertragsparteien indessen nur dann, \n\nwenn entweder der Versicherungsnehmer, der Versicherer oder beide \n\ndas Recht auf Neubemessung - fristgebunden - ausüben, d.h. gegenüber \n\ndem jeweils anderen eine entsprechende Erklärung abgeben. Unterbleibt \n\neine solche Erklärung oder erfolgt sie nicht fristgemäß, hat die jeweilige \n\nVertragspartei das Recht auf Neubemessung verloren. \n\n25 \n\nBeide Stufen der Invaliditätsbemessung sind zwar dadurch ver-\n\nknüpft, dass die Erstbemessung unter dem Vorbehalt einer Änderung \n\nsteht, soweit sich eine oder beide Vertragsparteien die Neubemessung \n\nder Invalidität vorbehalten haben und es tatsächlich zu einer Neubemes-\n\nsung gemäß § 11 IV AUB 88 kommt. Unbeschadet dessen sind die Stu-\n\nfen der Invaliditätsbemessung jeweils rechtlich eigenständig zu betrach-\n\nten. \n\n26 \n\n2. Im vorliegenden Falle hat der Kläger mit seinem Schreiben vom \n\n11. August 2001 zum einen eine Abänderung der Erstbemessung bezo-\n\ngen auf den für diese maßgeblichen Zeitpunkt begehrt, denn er hat gel-\n\ntend gemacht, bereits zu dieser Zeit an weiteren gesundheitlichen Beein-\n\nträchtigungen gelitten zu haben, die bei der Bemessung durch die Be-\n\nklagte unberücksichtigt geblieben seien. Er hat schließlich, darauf ge-\n\nstützt, nach Ablauf der Frist des § 11 IV AUB 88 Klage erhoben und auch \n\nmit dieser eine ihm günstigere Erstbemessung begehrt. \n\n27 \n\nDaneben hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. August \n\n2001 sein Recht auf Neubemessung des Invaliditätsgrades (§ 11 IV AUB \n\n88) ausgeübt, während die Beklagte davon abgesehen hat. Daraus ergibt \n\nsich zunächst: Der Streit der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit be-\n\ntrifft allein die Erstbemessung der Invalidität gemäß § 11 I AUB 88. Das \n\nRecht des Klägers, im Klagewege eine seiner Ansicht nach zutreffende \n\nhöhere Erstbemessung der \n\nInvalidität durchzusetzen, \n\nlässt sein \n\n- ausgeübtes - Recht, eine Neubemessung der Invalidität zu verlangen, \n\nunberührt und besteht unabhängig davon fort. Die Beklagte dagegen hat \n\nihr Recht auf Neubemessung der Invalidität verloren, weil sie es nicht \n\ni.S. von § 11 IV AUB 88 ausgeübt hat. \n\n28 \n\n3. Mit Blick auf die Erstbemessung der Invalidität besteht danach \n\neine Obliegenheit des Klägers, sich auf Verlangen der Beklagten ärztlich \n\nuntersuchen zu lassen (§ 9 IV AUB 88), nicht mehr. Die Beklagte hat ihre \n\nEntscheidung über die Erstbemessung mit ihrem Schreiben vom 7. Au-\n\ngust 2001 getroffen (§ 11 I AUB 88). Daraus folgt zugleich, dass ein wei-\n\nterer Aufklärungsbedarf insoweit nicht bestand. Es fehlt damit an einem \n\nberechtigten Interesse der Beklagten, den Versicherungsnehmer - zumal \n\nmit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin an die Obliegenheit zu \n\nbinden. Aus Sicht des Versicherers bestand keine Veranlassung mehr zu \n\nweiteren Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte (vgl. Senats-\n\nurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1 \n\na). \n\n29 \n\nAuf den Streit um die Erstbemessung konnte die Beklagte ihr Un-\n\ntersuchungsverlangen mithin nicht stützen. Der Kläger hat insoweit keine \n\nObliegenheit verletzt. \n\n30 \n\nZu diesem Ergebnis führt es auch, wenn man die bloße Verwei-\n\nsung des Klägers auf die begehrte Neubemessung im Schreiben der Be-\n\nklagten vom 15. August 2001 als Ablehnung weiterer Überprüfungen der \n\nErstbemessung versteht. Denn auch unter diesem Blickwinkel träfen den \n\nKläger Aufklärungs- oder Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der \n\nErstbemessung nicht mehr (vgl. dazu BGHZ 107, 368, 371 f.). \n\n31 \n\n4. Aber auch mit Blick auf eine Neubemessung der Invalidität (§ 11 \n\nIV AUB 88) hat der Kläger die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88 nicht ver-\n\nletzt. Aus dem vom Kläger vorbehaltenen Recht, die Invalidität längstens \n\nbis zu drei Jahren nach dem Unfall ärztlich neu bemessen zu lassen, \n\nfolgt keine Pflicht des Klägers, eine Neubemessung tatsächlich herbeizu-\n\nführen. Die Regelung in § 9 IV AUB 88 gibt dafür keinen Anhalt. Erst \n\nrecht kann die Beklagte eine Untersuchung zum Zwecke der Neubemes-\n\nsung nicht verlangen, denn sie hat ihr Recht darauf - weil sie es mit der \n\nErstbemessung nicht ausgeübt hat - verloren. Der Kläger kann mithin auf \n\neine ärztliche Neubemessung verzichten, ohne dass ihn die Beklagte \n\n- noch dazu mit der Androhung von Leistungsfreiheit - dazu zwingen \n\nkönnte. Die Weigerung des Klägers, sich von den von der Beklagten be-\n\nnannten Ärzten untersuchen zu lassen, bleibt damit sanktionslos. Sie \n\nsteht einem Verzicht auf die Neubemessung gleich. \n\n32 \n\nSoweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2003 (aaO) \n\nangedeutet hat, dass auch im Rahmen der Neubemessung von Invalidität \n\neine Bindung des Versicherungsnehmers an die Obliegenheit in § 9 IV \n\nAUB 88 eintreten könnte, stand das unter der Voraussetzung, dass der \n\nVersicherungsnehmer das Recht auf ärztliche Neubemessung ausübt, \n\ninsbesondere eine solche auch herbeiführt und darauf gestützt eine hö-\n\nhere Entschädigung verlangt. Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob \n\nder Versicherungsnehmer unter dieser Voraussetzung der Untersu-\n\nchungsobliegenheit zu genügen hat. Dafür spricht allerdings, dass nach \n\neiner vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Neubemessung auch \n\nfür den Versicherer neuerlicher Prüfungsbedarf entsteht, eine Untersu-\n\nchung durch von ihm beauftragte Ärzte mithin seinem berechtigten Inte-\n\nresse an weiterer Aufklärung entsprechen könnte. Offen bleiben kann in-\n\nsoweit auch, ob - eine Obliegenheitsbindung unterstellt - deren Verlet-\n\nzung zu vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte \n\noder ob sich diese auf das Verlangen des Versicherungsnehmers nach \n\ngegenüber der Erstbemessung höherer Invaliditätsleistung zu beschrän-\n\nken hätte. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht wird deshalb die gebotene Aufklärung hin-\n\nsichtlich des Grades der unfallbedingten Invalidität vorzunehmen und \n\ndabei zu prüfen haben, inwieweit es angesichts der unterschiedlichen, \n\nvom Kläger geltend gemachten Beschwerden geboten ist, dazu Gutach-\n\nten von Medizinern verschiedener Fachrichtungen einzuholen. Da der \n\nStreit die Erstbemessung betrifft, ist insoweit maßgeblich der Gesund-\n\nheitszustand, wie er sich zu diesem Zeitpunkt - und nicht nach Ablauf der \n\nDreijahresfrist - dargestellt hat. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 12.08.2003 - 2 O 1153/03 - \nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 14 U 691/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zr-181-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zr-181-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_181-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:04.578661+00:00"}}