{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_165-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"IV ZR 165/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 165/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 18. Juni 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die \n\nBeklagte zu 2/3. \n\nWert: bis 16.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Kläger hat die Beklagte aus einer in Verbindung mit einer \n\nRestkredit-Lebensversicherung abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits- \n\nZusatzversicherung in Anspruch genommen. Er hat zuletzt beantragt, die \n\nBeklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 Euro sowie außergerichtliche, nicht \n\nanrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von 120,34 Euro jeweils nebst \n\nZinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an \n\nihn beginnend mit dem 1. Juli 2006 für die Dauer der ärztlich attestierten \n\nArbeitsunfähigkeit wegen Depressionen monatlich 315 Euro zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat sich auf Leistungsausschlüsse berufen, die in ihren \n\nVersicherungsbedingungen enthalten sind und um deren Wirksamkeit die \n\nParteien gestritten haben. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-\n\ngers ist ohne Erfolg geblieben. \n\nIm Revisionsverfahren haben die Parteien sich außergerichtlich \n\ndahin verglichen, dass die Beklage an den Kläger zur Abgeltung aller \n\nwechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag einen Betrag von \n\n15.000 Euro zahlt. Hinsichtlich der Kosten haben sie folgende Regelung \n\ngetroffen: \n\n\"Von den Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte \n2/3.\" \n\n4 \n\nIm Anschluss daran haben die Parteien den Rechtsstreit durch \n\nbeim Senat eingereichte Schriftsätze vom 9. und 27. Mai 2008 überein-\n\nstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben sie die \n\nErklärung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im \n\naußergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich gel-\n\nten lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenver-\n\nteilung gebeten. \n\n5 \n\nDem entsprechend hat der Senat auf Grundlage der §§ 91a Abs. 1, \n\n98 ZPO erkannt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2006 - 16 O 439/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 1321/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/iv-zr-165-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/iv-zr-165-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_165-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:45.210964+00:00"}}