{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_160-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"IV ZR 160/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67 Abs. 2 a.F. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 160/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 67 Abs. 2 a.F. \n\n§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07 - OLG Naumburg \n LG Halle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-\n\nrin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Re-\n\ngresswege nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. \n\nDer Zeuge P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hielt \n\nbei der Klägerin eine Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) für einen geleas-\n\nten Pkw, der bei einem von der Beklagten als Fahrerin verursachten Ver-\n\nkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Unfallzeitpunkt \n\nstand der Pkw im Eigentum des Leasingunternehmens. Leasingnehmerin \n\nund als Halterin eingetragen war eine GmbH, deren Alleingesellschafter \n\nund Alleingeschäftsführer der Versicherungsnehmer war. Diese GmbH \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nhatte den Pkw dem Versicherungsnehmer zur geschäftlichen und priva-\n\nten Nutzung überlassen. Auf Grund des Versicherungsvertrags zahlte die \n\nKlägerin nach rechtskräftiger Verurteilung an den Versicherungsnehmer \n\neinen Betrag von 15.906,90 € und nimmt die Beklagte nun in derselben \n\nHöhe in Regress. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall grob \n\nfahrlässig verursacht. Sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem \n\nLeasingunternehmen hätten deswegen Schadensersatzansprüche gegen \n\ndie Beklagte zugestanden, die nach geleisteter Zahlung auf sie, die Klä-\n\ngerin, gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangen seien. \n\nDie Beklagte meint, ein Anspruchsübergang sei nach § 67 Abs. 2 \n\nVVG a.F. ausgeschlossen, weil sie als Familienangehörige des Versiche-\n\nrungsnehmers, ihres Lebensgefährten, angesehen oder zumindest wie \n\neine solche behandelt werden müsse. Sie beruft sich darauf, dass sie \n\nund der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Haus-\n\nstand führen und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie \n\ngemeinsam aufziehen. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie lebe mit \n\ndem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zu-\n\nsammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. \n\nDer Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, \n\nohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen wer-\n\nde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam fi-\n\nnanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften ab-\n\nbezahlt. Sie und der Versicherungsnehmer hätten sich gegenseitig zu Al-\n\nleinerben eingesetzt und Vorsorgevollmachten erteilt. Der Versiche-\n\nrungsnehmer habe sie im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge als al-\n\nleinige Bezugsberechtigte eingesetzt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das \n\nOberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit \n\nihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der \n\nVorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, und ob dem Leasingunter-\n\nnehmen oder dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Beklagte \n\nzustanden (VersR 2007, 1405). Die Klägerin könne die Beklagte schon \n\ndeswegen nicht in Regress nehmen, weil diese als Partnerin einer nicht-\n\nehelichen Lebensgemeinschaft, deren tatsächliche Voraussetzungen un-\n\nstreitig vorlägen, zumindest in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 \n\nVVG a.F. wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers zu \n\nbehandeln sei. Da auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden und die \n\nBeklagte den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, sei der \n\nÜbergang eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen. \n\n8 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. \n\nZwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheli-\n\nche Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG \n\na.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können. \n\nVom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der \n\nBeklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht \n\nindes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen. \n\n9 \n\n1. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit \"Familienangehöri-\n\ngen\" im Sinne dieser Vorschrift gleich. \n\n10 \n\na) Ein einheitlicher Inhalt des Begriffs \"Familienangehöriger\" lässt \n\nsich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Re-\n\ngelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des \n\nallgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (BGHZ 121, 116, 119; 102, \n\n257, 259, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 \n\nVVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der \n\nVersicherte - auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häusli-\n\ncher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in \n\nMitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. März 2008 - IV ZR \n\n89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - \n\nVersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus soll im Inte-\n\nresse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitig-\n\nkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Famili-\n\nenangehörige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff \n\ndes Familienangehörigen i.S. des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht \n\nauf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt. \n\nEr kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbin-\n\ndung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsäch-\n\nlich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienver-\n\nband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftli-\n\nchen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfor-\n\ndern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 \n\nunter I 2 a). \n\n11 \n\nb) Die Frage, ob § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nicht-\n\nehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rechtsprechung \n\nund Literatur unterschiedlich beantwortet. \n\n12 \n\naa) In dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof dies \n\nnoch ausdrücklich offen gelassen (aaO unter II 2 a aa). Mit Urteil vom \n\n1. Dezember 1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des \n\n§ 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemein-\n\nschaft ausdrücklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vor-\n\nschrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen \n\nwürde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch \n\nin der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Bere-\n\nchenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalieren-\n\nden Tatbeständen nicht hinnehmbar erschienen. Zwar möchten Sach-\n\ngründe ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf \n\ndie Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobe-\n\nner Ähnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. \n\nDabei wäre aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften \n\ngeboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden hätten, die sich \n\ninsbesondere in dem Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider \n\nPartner und ihrer Anlage auf Dauer ausdrücke. Selbst wenn sich hierfür \n\nsachangemessene Maßstäbe finden ließen, müssten diese derart der je-\n\nweiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass \n\ndie hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht \n\nmöglich wäre. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Of-\n\nfenbarungen gezwungen würden, die ihren Eigenbereich - wenn nicht \n\nsogar ihre Intimsphäre - berühren würden, wäre der Beweiswert ihrer \n\nBekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich befänden, \n\nin besonderem Maße fragwürdig (BGHZ 102, 257, 263 f.). \n\n13 \n\nDagegen hat der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung ande-\n\nrer Vorschriften auf Partner einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft \n\nbejaht, so für das Eintrittsrecht nach § 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116, \n\n121 ff.), die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1, \n\n3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Auf-\n\nnahme seiner Familie nach § 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die \n\nAnwendung der Miteigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nauf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ \n\n170, 187 Tz. 11 ff.). \n\n14 \n\nbb) In der Zeit nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs \n\nvom 1. Dezember 1987 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht wieder-\n\nholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen \n\n(BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei bestätigt, dass \n\ninsbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den \n\nSchutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der \"Familie\" bezwe-\n\ncken, nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr könne wegen \n\nArt. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein \n\n(BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisie-\n\nrung erhielt die \"eheähnliche Gemeinschaft\" dabei als eine Lebensge-\n\nmeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem \n\nMann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere \n\nLebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen aus-\n\nzeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander be-\n\ngründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirt-\n\nschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lasse sich anhand von Indizien \n\nfeststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versor-\n\ngung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die \n\nBefugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen \n\nPartners zu verfügen (BVerfGE 87, 234, 264 f.). Dieses Verständnis der \n\neheähnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121, \n\n116, 124; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127), in neuerer Zeit aller-\n\ndings unter der Bezeichnung \"nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft\" \n\n(BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR \n\n261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14). \n\n15 \n\ncc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Er-\n\nweiterung des Schutzes des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Le-\n\nbensgemeinschaften bislang überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz \n\nVersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993, \n\n1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.; \n\nOLG Köln VersR 1991, 1237; OLG München NJW-RR 1988, 34 f.; OLG \n\nSchleswig VersR 1979, 669). In einigen Entscheidungen aus jüngerer \n\nZeit ist der Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Le-\n\nbensgemeinschaften - zumindest solche mit Kindern - erweitert worden \n\n(OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Ten-\n\ndenz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu § 116 Abs. 6 \n\nSGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbrücken \n\nVersR 1995, 158 f.; AG München FamRZ 1982, 65). Der österreichische \n\nOGH hat nichteheliche Lebensgemeinschaften - bestehend aus zwei Per-\n\nsonen verschiedenen Geschlechts, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht \n\ngleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bilden - dagegen \n\nschon vor längerer Zeit in den Schutzbereich der inhaltsgleichen öster-\n\nreichischen Vorschrift miteinbezogen (VersR 1989, 830, 831). \n\n16 \n\ndd) Auch das Schrifttum spricht sich inzwischen überwiegend für \n\neine solche Einbeziehung aus (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 \n\nRdn. 37; Staudinger/Löhning [2007] Anh zu §§ 1297 ff. Rdn. 255; Stau-\n\ndinger/Strätz [2000] Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 226; MünchKomm-BGB/ \n\nWacke 4. Aufl. Nach § 1302 Rdn. 25; Dahm, NZV 2008, 280 f. [Anmer-\n\nkung zum Berufungsurteil]; Jahnke, NZV 2008, 57 ff. und MDR 2005, \n\n668, 669; Lang, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 5 unter D 2; Schirmer, DAR \n\n2007, 2, 4 ff. sowie bereits DAR 1988, 289, 292 ff. und ZVersWiss 1988, \n\n139, 168 ff.; Knappmann, VRR 2007, 4 f.; Moritz, JA 2002, 829, 831; \n\nRöthel, NZV 2001, 329, 331 f.; Groß, DAR 1999, 337, 339 f.; Kohte, NZV \n\n1991, 89, 92 ff.; Knoche, StAZ 1989, 40, 41 f. und MDR 1988, 743 ff; \n\nStriewe, NJW 1988, 1093 f. zu § 116 Abs. 6 SGB X: Bieresborn in \n\nvon Wulfen, SGB X 5. Aufl. § 116 Rdn. 35; Schmalz in Schroeder-\n\nPrintzen, SGB X 3. Aufl. § 116 Rdn. 35; a.A.: Römer/Langheid, VVG \n\n2. Aufl. § 67 Rdn. 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. \n\nVVG § 67 Rdn. 52; Plagemann, EWiR 1988, 503 f.; Bosch, VersR 1989, \n\n1327 f. und FamRZ 1988, 394 ff.; Weber, DAR 1985, 1, 4 ff.; Gotthart, \n\nFamRZ 1980, 17 ff.; zu § 116 Abs. 6 SGB X: Plagemann in Geigel, Der \n\nHaftpflichtprozess 24. Aufl. 30. Kapitel Rdn. 78; Pickel, SGB X [April \n\n1995] § 116 SGB X Rdn. 71). Eine Einbeziehung empfohlen haben auch \n\nder 57. Deutsche Juristentag (Beschlüsse abgedruckt in NJW 1988, 2998 \n\nunter III 15b, zu § 116 Abs. 6 SGB X) und der 45. Deutsche Verkehrsge-\n\nrichtstag 2007 (Empfehlung Nr. 1 des Arbeitskreises I). \n\n17 \n\nc) Mit dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des \n\nneueren Schrifttums hält der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs \n\ndes § 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, \n\nwie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87, \n\n234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 \n\nVVG a.F. für sowohl zulässig als auch geboten. Die Vorschrift ist inso-\n\nfern inhaltsgleich mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257, \n\n259; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 \n\nunter I 1). Der für die Entscheidung BGHZ 102, 257 tragenden Auffas-\n\nsung, nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg wegen \n\nAbgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten versagen zu müssen, schließt \n\nsich der Senat nicht an. Der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X \n\nprimär zuständige VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daran ebenfalls \n\nnicht mehr festhalten zu wollen. \n\n18 \n\naa) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden \n\nkönnen (ebenso BGHZ 84, 36, 38; dies verneinend BGHZ 121, 116, 119; \n\n111, 1, 4 f.; 102, 257, 261). Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit er-\n\nfordert zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelver-\n\nwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Part-\n\nners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer \n\nEhe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensge-\n\nmeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten \n\nüber die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise ge-\n\nstört werden wie bei Ehegatten. Eine - im Wege der Analogie auszufül-\n\nlende - Gesetzeslücke ist hier anzunehmen, weil der historische Gesetz-\n\ngeber des VVG im Jahr 1908 nicht vorhersehen konnte, in welchem Aus-\n\nmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert \n\nund weithin respektiert werden würden (vgl. BGHZ aaO). Die tatsächliche \n\nund rechtliche Entwicklung hat die ursprünglich vollständige Regelung \n\nlückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden \n\nlassen (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass \n\nder Gesetzgeber bei der Schaffung des § 116 Abs. 6 SGB X im Jahr \n\n1983 die Frage der Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften sehen-\n\nden Auges nicht aufgegriffen hat, obwohl die diesbezügliche soziale und \n\njuristische Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits in der Diskussion war \n\n(vgl. BGHZ 102, 257, 261 f.). Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse, \n\ndie für oder gegen eine Einbeziehung sprächen, lassen sich diesem \n\nSchweigen nicht entnehmen, weshalb jedenfalls die Möglichkeit einer \n\nanalogen Anwendung offen blieb (ebenso BGHZ aaO S. 262). Der Ge-\n\nsetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die \n\nStreichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 \n\nVVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten \n\nwar; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemein-\n\nschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnis-\n\nsen (BT-Drucks. 16/3945 S. 82). \n\n19 \n\nbb) Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, steht ei-\n\nner Einbeziehung nicht entgegen. Der Institutionsschutz von Ehe und Fa-\n\nmilie verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jed-\n\nwede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie - etwa durch Entzie-\n\nhung ihrer materiellen Grundlagen - zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 82, 6, \n\n15; 9, 20, 34 f.). \n\n20 \n\nDie Abgrenzungsschwierigkeiten, die für die Entscheidung BGHZ \n\n102, 259 noch ausschlaggebend waren, können mit Blick auf die Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die weite Akzeptanz des \n\ndarin herausgearbeiteten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft als ausgeräumt betrachtet werden. Zumindest Gemeinschaften \n\ndieser Art verdienen auch den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F.. Be-\n\nweiserhebungen, die die Privatsphäre der Beteiligten wesentlich stärker \n\nberühren könnten als etwa bei der Prüfung des Bestehens einer häusli-\n\nchen Gemeinschaft, sind nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fallges-\n\ntaltungen, in denen Zeugen ein eigenes Interesse an der Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits haben können, ist hinzunehmen, dass der Beweiswert \n\netwa der Angaben des Partners wegen einer möglichen Konfliktsituation \n\nzweifelhaft sein kann. Dem ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeu-\n\ngungsbildung gemäß § 286 ZPO entsprechend Rechnung zu tragen. \n\n21 \n\n2. Die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\ndurfte das Berufungsgericht nach dem Streitstand allerdings nicht als \n\ngegeben erachten. \n\n22 \n\na) Das Berufungsurteil enthält im unstreitigen Teil des Tatbestands \n\ndie Feststellungen, dass der Versicherungsnehmer der Lebensgefährte \n\nder Beklagten sei, mit dieser seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand \n\nführe und ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind aufziehe. Da-\n\nbei handelt es sich lediglich um einzelne - wenn auch bedeutsame - Indi-\n\nzien für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese \n\nUmstände genügen jedoch für sich allein nicht, um eine nichteheliche \n\nLebensgemeinschaft im Sinne der genannten Definition annehmen zu \n\nkönnen. Insbesondere fehlt jegliche Feststellung zur gemeinsamen Mit-\n\ntelaufbringung und Mittelverwendung, die aber gerade für den Schutz \n\ndes § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausschlaggebend ist. Zwar hat die Beklagte \n\ndiesbezüglich Tatsachen behauptet, die die Annahme einer nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnten, und hierfür Beweis an-\n\ngeboten. So hat sie insbesondere ausgeführt, bereits seit dem Jahr 1989 \n\neinen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer zu führen, \n\nder von Beginn an gemeinschaftlich aus den Einkommen beider Lebens-\n\ngefährten finanziert werde, die wirtschaftlich nicht getrennt würden. Zu-\n\ndem hätten sie bereits im Jahr 1997 ein gemeinsames Darlehen zur Fi-\n\nnanzierung eines gemeinsamen Eigenheims aufgenommen, das gemein-\n\nsam zurückgezahlt werde. Hätte sich das Berufungsgericht auf diese In-\n\ndizien stützen dürfen, so hätte es im Rahmen einer Gesamtwürdigung \n\nfehlerfrei zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kom-\n\nmen können. Indes hat die Klägerin bereits in erster Instanz bestritten, \n\ndass die Beklagte und der Versicherungsnehmer seit 1989 in einer nicht-\n\nehelichen Lebensgemeinschaft lebten und der Lebensunterhalt gemein-\n\nsam bestritten werde. In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin \n\nauf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezogen. \n\n23 \n\nb) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne Be-\n\nweiserhebung vom Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft \n\nausgehen. Das Bestreiten in der ersten Instanz bezog sich auf die Vor-\n\naussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, ins-\n\nbesondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirt-\n\nschaften. Damit hat die Klägerin wesensbildende Voraussetzungen einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft und diese selbst bestritten. Ein sub-\n\nstantiierteres Bestreiten war nach dem Kenntnisstand der Klägerin und \n\ndem Vortrag der Beklagten nicht geboten. In der Berufungsinstanz durfte \n\ndie Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen. Der in erster \n\nInstanz siegreiche Berufungsbeklagte darf sich darauf beschränken, das \n\nangegriffene Urteil zu verteidigen, auf neue Angriffs- bzw. Verteidi-\n\ngungsmittel zu antworten und seinen übrigen erstinstanzlichen Vortrag \n\nallgemein in Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1996 \n\n- V ZR 159/95 - abrufbar bei juris Tz. 9; vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - \n\nNJW 1982, 581 unter I 2; BVerfG NJW 2000, 131). Etwas anderes gilt \n\nnicht etwa deswegen, weil die Klägerin diesbezügliche Feststellungen im \n\nlandgerichtlichen Urteil nicht angegriffen sowie den zweitinstanzlichen \n\nVortrag der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten hat. Das landgericht-\n\nliche Urteil enthält hierzu lediglich in den Entscheidungsgründen die \n\nAussage, dass ein Regress nicht wegen § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausge-\n\nschlossen sei, \"obwohl die Beklagte mit dem Versicherungsnehmer seit \n\nsiebzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebe und ein gemeinsames \n\nKind mit diesem habe\". Dies allein musste die Klägerin nicht zum Anlass \n\nfür ein weitergehendes Bestreiten nehmen, zumal es auf das Vorliegen \n\nder Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der \n\nRechtsauffassung des Landgerichts nicht ankam. \n\n24 \n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht \n\nbei der notwendigen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis ge-\n\nkommen wäre, wenn es die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittel-\n\nverwendung - wie nach dem Streitstand geboten - als streitig behandelt \n\nund den angebotenen Beweis erhoben hätte. Die gebotenen Feststellun-\n\ngen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die erst in der zwei-\n\nten Instanz vorgetragenen - und von der Klägerin nicht gesondert bestrit-\n\ntenen - weiteren Umstände sind für die Annahme einer bereits zum Un-\n\nfallzeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls \n\nvon untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die vorgelegte \n\nBetreuungsverfügung und die von der Mutter des Versicherungsnehmers \n\nerteilte Kontovollmacht, die beide erst lange Zeit nach dem Unfall unter-\n\nzeichnet wurden. \n\n25 \n\n3. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis \n\nrichtig (§ 561 ZPO), weil im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an den \n\nVersicherungsnehmer kein übergangsfähiger Anspruch - etwa wegen \n\nvorheriger Erfüllung durch die Zahlung des Versicherungsnehmers - \n\nmehr vorhanden gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagten zur Auflösung \n\ndes Leasingvertrags und zur Zahlung an das Leasingunternehmen ist \n\nstreitig geblieben. Daher hatte er zu Gunsten der Revision der Klägerin \n\nunbeachtet zu bleiben, weshalb für den Übergang zumindest ein Scha-\n\ndensersatzanspruch des Leasingunternehmens gegen die Beklagte aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw anzu-\n\nnehmen ist, dessen Höhe ebenfalls nicht bestritten wurde. \n\n26 \n\nIII. Sollte die Beklagte bei der erforderlichen neuen Verhandlung \n\ndie Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeit-\n\npunkt des Unfalls nicht nachweisen können, so wird das Berufungsge-\n\nricht - neben dem Grad der Fahrlässigkeit - insbesondere die Frage zu \n\nklären haben, welche Ansprüche in welcher Höhe im Zeitpunkt der Leis-\n\ntung der Klägerin für einen Forderungsübergang (noch) zur Verfügung \n\nstanden. Hierbei wird der behaupteten vorherigen Befriedigung des Lea-\n\nsingunternehmens erhebliche Bedeutung zukommen, da diese zu einer \n\nErfüllung von Ersatzansprüchen oder zu einem sonstigen Erlöschen die-\n\nser Ansprüche wegen des Wegfalls des zu ersetzenden Schadens ge\n\nführt haben kann. Ein vor Leistung des Versicherers erloschener An-\n\nspruch kann nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs nach § 67 \n\nAbs. 1 Satz 1 VVG a.F. sein. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 O 137/06 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zr-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":19},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1362","ref_norm":"1362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/iv-zr-160-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_160-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:56.313628+00:00"}}