{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_157-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"IV ZR 157/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 157/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Oktober 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2007 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte \n\nals Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem \n\nBundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-\n\nnen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von \n\nKosten in Höhe von 33.949,16 € in Anspruch, die sie für die Heilbehand-\n\nlung von 54 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-\n\ncherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-\n\nlungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"§ 1 \n\n(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-\nkasse (\"K\") gegen eine natürliche oder juristische Per-\nson, die bei der \"H\" haftpflichtversichert ist, gemäß \n§ 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer \nVersicherten oder deren mitversicherten Familienange-\n\nhörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet \ndie \"H\" auf die Prüfung der Haftungsfrage. \n\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist \nin der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater \nKausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und \ndem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-\nnen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu-\nsammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-\nsicherten Haftpflichtbereich. \n\n(3) Die Leistungspflicht der \"H\" entfällt, wenn schon auf-\ngrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und \noffensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des \nHaftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies \ngilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-\nses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden \ndurch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-\nsatz - des Geschädigten entstanden ist. \n\n(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung \ndas Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-\nstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen \nSorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. \n\n… \n\n(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die \"H\" \nfür den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren \nhat. … \n\n(9) Die \"H\" ersetzt der \"K\" \n\n… \n\nb) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-\nrung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im \nRahmen des § 4 dieses Abkommens. \n\n…\" \n\n2 \n\nDie Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, \n\nweil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) \n\nerforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-\n\ndenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es \n\nnicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 \n\nSGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-\n\nenthalts gestürzt seien. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.382,41 € nebst Zin-\n\nsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklag-\n\nten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung \n\nweiterer 18.566,75 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt \n\ndie Beklagte die Abweisung der Klage. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wegen des Verzichts auf \n\ndie Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 TA sei nicht zu prüfen, ob im \n\nEinzelfall ein Schadensersatzanspruch des Verletzten gegenüber dem \n\nSchädiger bestehe. Allerdings bleibe auch in diesem Fall Voraussetzung \n\nfür die Anwendung des Teilungsabkommens, dass der Haftpflichtversi-\n\ncherer zur Schadensdeckung verpflichtet sei. Dies habe zur Folge, dass \n\nes unabhängig von der Haftungsfrage nur Anwendung finde, wenn das \n\nSchadenereignis seiner Art nach in den Kreis der versicherten Risiken \n\nfalle. Das versicherte Risiko sei gleichzusetzen mit der Gefahr, durch ein \n\nbestimmtes Verhalten wegen eines Personenschadens in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch be-\n\nrechtigt sei oder nicht. Hier unterliege es keinem Zweifel, das die Beklag-\n\nte zur Deckungszusage gegenüber dem bei ihr versicherten Heimbetrei-\n\nber verpflichtet wäre, wenn sich ein Heimbewohner darauf berufen wür-\n\nde, es habe in der konkreten Situation erstens objektiv eine Pflicht zur \n\nSturzprophylaxe bestanden und zweitens ein Verstoß hiergegen vorgele-\n\ngen. Die Beklagte könnte sich dem nicht mit der Begründung entziehen, \n\nin der konkreten Situation hätten die Voraussetzungen für eine Haftung \n\nnicht vorgelegen. Dies festzustellen wäre gerade Gegenstand der nach \n\ndem Teilungsabkommen ausgeschlossenen Prüfung der Haftungsfrage. \n\n6 \n\nII. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom \n\nheutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. \n\nEr hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts \n\ngeändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse \n\naus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-\n\nben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 \n\nAbs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des \n\nHeimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-\n\nstehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der \n\nAnspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem \n\neine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, \n\nweil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien \n\nverzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem \n\nZweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Ein-\n\nzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen. \n\n7 \n\nDie im Berufungsverfahren noch umstrittene Frage, ob die Leis-\n\ntungspflicht der Beklagten in einzelnen Fällen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 \n\noder § 1 Abs. 4 Satz 1 TA ausgeschlossen ist, ist nicht mehr Gegenstand \n\ndes Revisionsverfahrens. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 24.01.2007 - 8 O 66/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 U 287/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-157-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-157-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_157-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:17.558604+00:00"}}