{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_155-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZR 155/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 155/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen \n\nVerfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August \n\n2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Mai \n\n2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts \n\nKarlsruhe vom 24. November 2006 geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß \n\nihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-\n\nschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. De-\n\nzember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente \n\nnicht verbindlich festlegt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nStreitwert: 3.528,03 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-\n\nsicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, \n\n33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih-\n\nrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-\n\ngang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre \n\npflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr \n\nder Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 \n\nVersorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul-\n\ntiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe-\n\nschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). \n\n3 \n\nDie am 4. Juli 1971 geborene und somit einem rentenfernen Jahr-\n\ngang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit \n\nder Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für ren-\n\ntenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgut-\n\nschrift von 33,79 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von \n\nmonatlich 135,16 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr \n\nbei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Hö-\n\nhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundele-\n\ngung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Be-\n\nklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-\n\ncherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung \n\nder Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-\n\nschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente \n\nzugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung \n\nunter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für \n\nrentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von \n\nden Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die \n\nmit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der \n\nohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen \n\nwahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten \n\nBesitzstand der Klägerin. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Be-\n\nklagte verpflichtet, \n\ndie Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der \nKlägerin nicht unter Verwendung des so genannten Nähe-\nrungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus-\nkunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be-\nrechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 \nVBLS anzuwenden. \n\n5 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt \n\nmit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie \n\ndie Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif-\n\nvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen \n\nSatzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine \n\nrechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er-\n\nrechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen \n\nfolgend die Beklagte frei gewesen, soweit sie nicht in erdiente Anwart-\n\nschaften eingegriffen hätten. \n\n8 \n\nEin solcher Eingriff liege bei der Klägerin nicht vor, so dass ihr in-\n\nsoweit geltend gemachte Ansprüche nicht zustünden. Ein Eingriff in die \n\nerdiente Anwartschaft sei nur gegeben, wenn ein Versicherter zum Um-\n\nstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung er-\n\nhalten hätte als sie sich auf der Grundlage der erteilten Startgutschrift \n\nergibt. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall unter Berücksichtigung des \n\nUmstandes, dass ihr Arbeitgeber als Beteiligter bei der Beklagten zum \n\n31. Dezember 2002 ausgeschieden sei und daher nach den §§ 23 Abs. 1 \n\nSatz 2, 37 Abs. 1b VBLS a.F. auch nur ein Anspruch auf Zahlung einer \n\nVersicherungsrente (§ 44 VBLS a.F.) in Betracht gekommen wäre. \n\n9 \n\nIndes sei die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtli-\n\nche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge \n\nnicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, son-\n\ndern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten \n\nRentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen. Die \n\nÜbergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letzte-\n\nre unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachli-\n\ncher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht er-\n\nsichtlich. \n\n10 \n\nMit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-\n\nfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-\n\nlungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so \n\ngleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit \n\ndem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-\n\nnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor \n\nzu multiplizieren. \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum \n\n31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-\n\nrücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-\n\nsatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-\n\ngend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR \n\n2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei \n\nder Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente \n\nnicht berücksichtigt werden. \n\n12 \n\nII. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils \n\nergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ \n\n174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n13 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-\n\nzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert \n\nund vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-\n\ndell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen \n\nschließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom \n\n2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. \n\nNr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei \n\ndenen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-\n\nsicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän-\n\ndig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei-\n\nnen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt \n\nund eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht \n\nvoraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der \n\nsich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-\n\nschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-\n\nmächtigt (BGHZ 174, 127 unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Sat-\n\nzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers \n\nals Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.). Für den Sys-\n\ntemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (BGHZ aaO \n\nunter Tz. 26). \n\n14 \n\n2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-\n\nhenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- \n\nbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, \n\ninwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten \n\nverletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese \n\nRechte wahren (BGHZ aaO unter Tz. 27). Für die Ermittlung der Start-\n\ngutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und \n\n4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt \n\ndarauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer \n\nStartgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungs-\n\nstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Be-\n\ntriebsrentensystem zu übertragen (BGHZ aaO unter Tz. 39). \n\n15 \n\na) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstan-\n\nden (BGHZ aaO unter Tz. 11 und 64). Das gilt auch, soweit sie durch \n\nFestschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstel-\n\nlungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 \n\nBetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu \n\nEingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den \n\nGrundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (BGHZ \n\naaO unter Tz. 77-79). \n\n16 \n\nDass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-\n\nfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-\n\nmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy-\n\nnamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 \n\nAbs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie-\n\nbenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-\n\npunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an \n\nden - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme \n\ngrößten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-\n\nten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-\n\nwählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie-\n\nrung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung \n\nzumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die \n\nTarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten \n\n(BGHZ aaO unter Tz. 77-81). \n\n17 \n\nEine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar-\n\nin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen \n\nPflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen \n\n- insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in \n\ndem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-\n\nlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige \n\nAnrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung \n\nkeinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. \n\nBeides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt \n\n(BGHZ aaO unter Tz. 82-101). \n\n18 \n\nb) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für \n\ndie Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu \n\nbringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 \n\nBuchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von \n\nPensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge-\n\nnannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-\n\ngemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im \n\nUrteil vom 14. November 2007 offen gelassen (BGHZ aaO unter Tz. 102-\n\n121). \n\n19 \n\nDie Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über-\n\ngangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an-\n\nderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam \n\n(BGHZ aaO unter Tz. 120). \n\n20 \n\nc) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 \n\nAbs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-\n\ngutschriftenberechnung zugrunde zu \n\nlegende Versorgungssatz von \n\n2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (BGHZ aaO unter \n\nTz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom \n\n14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (BGHZ aaO unter \n\nTz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nverstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfer-\n\nnen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarif-\n\nvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht \n\ndarin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Er-\n\nwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre \n\nin ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein \n\nüberproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern \n\nsind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer An-\n\nforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer ab-\n\ngeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem \n\nhandwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten \n\n(BGHZ aaO unter Tz. 133-138). \n\n21 \n\n3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-\n\nbende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom \n\n1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk-\n\nsamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich \n\ndie in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen \n\nVersicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die \n\nder Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen \n\nGrundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis \n\nzum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des \n\nVersicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. BGHZ \n\naaO unter Tz. 141). \n\n22 \n\nAuf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. \n\nDem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der \n\nunwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der \n\nBeklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest \n\nbestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut-\n\nschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG \n\ngeschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-\n\nrichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-\n\nboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, \n\neine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-\n\nmenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-\n\nschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2006 - 10 C 614/03 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2007 - 6 S 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-155-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zr-155-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_155-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:14.498856+00:00"}}