{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_145-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"IV ZR 145/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 145/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 26. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur \n\nEinlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\nin \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 11. April 2006. \n\n2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision \n\ngegen das vorbezeichnete Urteil zugelassen, soweit ih-\n\nre Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von \n\n21.985,56 € (aus dem Darlehen vom Juni 2000 in Höhe \n\nvon 12.782,30 € und aus dem Darlehen vom November \n\n2000 in Höhe von 9.203,26 €) nebst Zinsen zurückge-\n\nwiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\n3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen. \n\n4. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-\n\nträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die \n\nGerichtskosten 5.805,39 € und für die außergerichtli-\n\nchen Kosten 27.790,95 € mit der Maßgabe, dass diese \n\nim Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 21% anzu-\n\nsetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember \n\n2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048). \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Berufungsgericht hat - wie die Beschwerde mit Recht bean-\n\nstandet - den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) verletzt, weil es im Zusammenhang mit dem behaupteten \n\nDarlehen über 20.000 DM vom November 2000 erhebliches Vorbringen \n\nund Beweisangebote der Beklagten verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt \n\ngelassen hat. Da nicht auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil \n\ndarauf beruht, ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO in dem aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht durfte die Vernehmung des von der Be-\n\nklagten erst in der Berufungsbegründung benannten Zeugen K. \n\n nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ablehnen. Der Beweisantritt hätte \n\nnach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen werden müs-\n\nsen. Die Beklagte hat in erster Instanz behauptet, sie habe zwar vom \n\nEhemann der Klägerin, dem Zeugen M. , 21.000 DM erhalten. \n\nDabei habe es sich aber nicht um ein Darlehen der Klägerin gehandelt. \n\nVielmehr stamme das Geld von dem Zeugen K. , dem sie \n\n(unstreitig) ein Darlehen über 20.000 DM gewährt habe. Dieser habe den \n\nDarlehensbetrag zuzüglich Zinsen dem Ehemann der Klägerin gegeben \n\nmit dem Auftrag, das Geld zur Begleichung der Darlehensschuld an sie \n\n- die Beklagte - weiterzuleiten. \n\n3 \n\na) Das Landgericht hat diesen Vortrag der Beklagten als Erfül-\n\nlungsbehauptung gewertet und ihr im Rahmen der Beweiswürdigung an-\n\ngelastet, den Zeugen K. nicht zum Beweis für ihre Behaup-\n\ntung benannt zu haben. Dabei hat das Landgericht übersehen, dass die \n\nBeweislast insoweit nicht die Beklagte trifft, sondern die Klägerin die Be-\n\nhauptung der Beklagten widerlegen muss. Die Beklagte hat nicht be-\n\nhauptet, ein ihr von der Klägerin gewährtes Darlehen zurückgezahlt zu \n\nhaben. Ihr Vortrag geht vielmehr dahin, der Übergabe des Geldes durch \n\nden Ehemann der Klägerin liege die Begleichung der Darlehensschuld \n\ndes Zeugen K. zugrunde. \n\n4 \n\nWer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, muss nach gefes-\n\ntigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer der Auszahlung \n\nder Valuta auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen \n\nbeweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund \n\n- auch im Verhältnis zu einem Dritten - ausschließen (Urteile vom \n\n3. Dezember 1987 - III ZR 120/86 - BGHR BGB § 607 Beweislast 1; vom \n\n28. Oktober 1982 - III ZR 128/81 - NJW 1983, 931 unter II; vom 24. Mai \n\n1976 - III ZR 63/74 - WM 1976, 974 unter 1; ebenso Baumgärtel/Laumen, \n\nBeweislast 2. Aufl. § 607 BGB Rdn. 2 und 4). \n\n5 \n\nDas Übersehen der richtigen Beweislastverteilung führt dazu, dass \n\nder zweitinstanzliche Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nhätte zugelassen werden müssen. Nach dieser Vorschrift sind neue An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel schon dann zuzulassen, wenn das Erstge-\n\nricht seiner Entscheidung nur das falsche Beweismaß (§ 286 statt § 287 \n\nZPO) zugrunde gelegt hat (BGHZ 159, 254, 256 f.). Das gilt erst recht, \n\nwenn die Beweislast verkannt worden ist (vgl. BVerfG NJW 1998, 2044 f. \n\nund BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 - X ZR 57/80 - NJW 1982, 940 un-\n\nter II 2). \n\n6 \n\nb) Der Beweisantritt hätte auch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO zugelassen werden müssen. Das Berufungsgericht hat richtig gese-\n\nhen, dass das Landgericht gegen § 279 Abs. 3 ZPO verstoßen und damit \n\nden Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04 - BGH-Report \n\n2006, 529). Das Landgericht hätte im Rahmen der Erörterung nach \n\n§§ 279 Abs. 3, 139 Abs. 2 ZPO von seinem Rechtsstandpunkt aus (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, 927 \n\nunter II 2 a) darauf hinweisen müssen, dass die Beklagte die Beweislast \n\nfür die \"Erfüllungsbehauptung\" trage und Beweis nicht angeboten sei. Da \n\ndie Frage der Beweislast in diesem Punkt von keiner Partei und auch \n\nvom Gericht nicht erörtert worden war, ist davon auszugehen, dass der \n\nBeklagten nicht bewusst war, wie das Landgericht die Beweislast sieht. \n\nDies ist zu vermuten, da keine Partei auf diesen Punkt eingegangen ist \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1992 - I ZR 248/90 - NJW 1993, \n\n667 unter I 4 a und vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 158/89 - NJW 1991, 637 \n\nunter II 2). Ohne einen Hinweis des Landgerichts durfte die Beklagte \n\ndeshalb der zutreffenden Meinung sein, die Klägerin trage die Beweis-\n\nlast. Die fehlerhafte Beweislastverteilung ist der Beklagten erst durch \n\ndas Urteil des Landgerichts bekannt geworden. Im Berufungsverfahren \n\nhat die Beklagte in der Berufungsbegründung auf die Beweislast der Klä-\n\ngerin hingewiesen und im Schriftsatz vom 18. Juli 2005 ausdrücklich \n\ndargelegt, dass die Klägerin den von ihr - der Beklagten - dargelegten \n\nanderen Rechtsgrund für die Übergabe der 20.000 DM hätte widerlegen \n\nmüssen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte dies bei einem ent-\n\nsprechenden Hinweis des Landgerichts in erster Instanz ebenfalls vorge-\n\ntragen und dann auch vorsorglich Beweis durch Vernehmung des Zeu-\n\ngen K. angeboten hätte. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nweislast ebenfalls nicht richtig gesehen und deshalb nicht erkannt, dass \n\ndie Beklagte in zweiter Instanz ausreichend dazu vorgetragen hatte, \n\ndass das Unterlassen des Beweisantritts in erster Instanz mit auf einem \n\nVerfahrensfehler des Landgerichts beruht. \n\n7 \n\n2. Danach wird das Berufungsgericht den im Berufungsverfahren \n\nauch von der beweisbelasteten Klägerin benannten Zeugen K. \n\n zu vernehmen haben. Seine Aussage zur Rückzahlung des ihm von \n\nder Beklagten gewährten Darlehens über den Zeugen M. als \n\nMittelsmann kann zur Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit von er-\n\nheblicher Bedeutung sein. Eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit beider \n\nZeugen setzt auch die Klärung der behaupteten Einflussnahme der Klä-\n\ngerin und ihres Ehemannes auf den Zeugen K. voraus. Die \n\nhierzu weiter benannte Zeugin V. K. wird deshalb \n\nebenfalls zu vernehmen sein. \n\n8 \n\nDa die Verurteilung der Beklagten nicht nur aus dem Darlehen vom \n\nNovember 2000, sondern auch aus dem Darlehen vom Juni 2000 maß-\n\ngeblich auf der Aussage des Zeugen M. beruht, ist das Beru-\n\nfungsurteil insoweit aufzuheben. \n\n9 \n\nII. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Vor-\n\naussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO nicht vorliegen. Ein möglicher Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 \n\nBGB richtete sich vor Zahlung an die Architekten W. nur auf Frei-\n\nstellung und wäre mangels Gleichartigkeit nicht aufrechenbar (vgl. BGH, \n\nUrteile vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - ZIP 2006, 1591 Tz. 11; vom \n\n22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 - NJW 1958, 497 und vom 14. Juli 2005 \n\n- IX ZR 142/02 - NJW 2005, 3285 unter II 1). Von einer weiteren Begrün-\n\ndung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 O 30/04 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.04.2006 - 12 U 45/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-145-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/iv-zr-145-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_145-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:50.149587+00:00"}}