{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_138-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"IV ZR 138/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 138/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 28. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom \n\n27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\n1 \n\nMit der rechtzeitig gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegange-\n\nGründe:\n\nnen Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe sich \n\nnicht mit dem Argument auseinander gesetzt, selbst wenn die (neben ih-\n\nrer Unterschrift stehende) Unterschrift ihres Ehemannes, des Erblassers, \n\nunter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nicht von diesem selbst, \n\nsondern von ihr geleistet worden sein sollte, müsse aus dem Umstand, \n\ndass der Erblasser dieses Schriftstück den (im Erbscheinsverfahren ver-\n\nnommenen) Zeugen S. , H. und G. mit der Bemerkung \n\ngezeigt habe, \"das haben wir gemacht\", der Schluss gezogen werden, \n\ndass er der Beklagten jedenfalls verziehen habe. Deshalb liege, auch \n\nwenn das Schriftstück kein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentes-\n\ntament sei, keine Erbunwürdigkeit vor. Das Berufungsgericht habe nicht \n\nauf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichten dürfen. \n\n2 \n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Zeugen brauchten \n\nnicht noch einmal vernommen zu werden. Der Senat ist im Beschluss \n\nvom 27. Februar 2008 davon ausgegangen, dass die in ihr Wissen ge-\n\nstellte Behauptung zutrifft, das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 habe, \n\nals es den Zeugen gezeigt wurde, nicht nur die Unterschrift der Beklag-\n\nten getragen, sondern noch eine weitere Unterschrift, die sich für die \n\nZeugen als diejenige des Erblassers darstellte. Zwar kann unterstellt \n\nwerden, dass der Erblasser mit einer Fälschung seiner Unterschrift für \n\ndie begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 \n\nnach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einver-\n\nständnis lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB wer-\n\nten. Nach Aussage des Zeugen Notar S. vor dem Nachlassgericht \n\nwollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftstück vom \n\n14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, \"das \n\nhaben wir gemacht\", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden las-\n\nsen (\"ja, das machen wir noch\"). Danach hat es sich bei dem Schriftstück \n\nvom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben, \n\nnur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftstück bei \n\nseinen Gesprächen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen, \n\ndass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde. \n\nAnhaltspunkte dafür, dass er die Verwendung des Schriftstücks vom \n\n14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt hätte, \n\nnämlich dessen Vorlage als angeblich gültiges Testament im Erb-\n\nscheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses spä-\n\ntere Verhalten der Beklagten, das die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei als \n\nGebrauchmachen von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) gewertet \n\nhaben, rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 \n\nBGB). \n\n3 \n\nSchon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Damit \n\nerweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshand-\n\nlung sei noch nicht vollzogen (Seite 7 des Berufungsurteils), im Ergebnis \n\nals zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der Fäl-\n\nschung seiner Unterschrift unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 \n\neinverstanden gewesen sein könnte, im Berufungsurteil nicht ausdrück-\n\nlich erwogen wird. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_138-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/iv-zr-138-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2339","ref_norm":"2339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2343","ref_norm":"2343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_138-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_138-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/iv-zr-138-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_138-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:39:14.202348+00:00"}}