{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_134-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"IV ZR 134/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. September 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) ist wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 134/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nVerkündet am: \n24. September 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4 \nSatz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. \n\nDie im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen \nDienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) \ngetroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32 \nAbs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, \n4 ff. VBLS) ist wirksam. \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-\n\nligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher \n\nVersicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-\n\nbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom \n\n22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte \n\nihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um-\n\ngestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffent-\n\nlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 \n\n(ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif-\n\nvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-\n\nhaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf \n\neinem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. \n\n3 \n\nDie Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen über-\n\neinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - \n\nauszugsweise wie folgt: \n\n\"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung \n\n(1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach \ndem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatz-\nversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). \n\n(2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit je-\nweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, \nGesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversi-\ncherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Min-\ndestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßge-\nbend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berück-\nsichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden \nKalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…). \n\n§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und \nam 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte \n\n(…) \n\n(2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäf-\ntigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes \nWest maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflicht-\nversicherungszeiten \nin der Zusatzversorgung vor dem \n1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das \n55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist \nAusgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatz-\nversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft \ndie Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßga-\nben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Min-\ndestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des \n§ 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei \nEintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frü-\nhestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Le-\nbensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben \nwürde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuzie-\nhen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur \nVollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des \nAbschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch \nerwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige \nEntgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts \n- unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotien-\nten - gezahlt würden (…). \n\n(4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 \nist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversiche-\nrungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durch-\nführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis \nzum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechts-\nkräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundla-\nge für die Berechnung nach Absatz 2. \n\n(5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres \nwerden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts \nder in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember \n\n2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgelt-\npunkte in Ansatz gebracht (…). \n\n(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68.\" \n\n4 \n\nDie Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versi-\n\ncherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 \n\nAbs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 \n\nAbs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangs-\n\nregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ \n\n174, 127 ff.). \n\n5 \n\nII. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel-\n\nlung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte \n\nund die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versor-\n\ngungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von \n\n593,24 €). \n\n6 \n\nDer am 24. Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April \n\n1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er \n\nbezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der \n\nBeklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € \n\nund ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeiti-\n\nger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. \n\n§ 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist. \n\n7 \n\nDer Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Start-\n\ngutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs-\n\nstichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll an-\n\nzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter \n\nBesitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine \n\nNeuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwart-\n\nschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter \n\nanderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgut-\n\nschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte \n\nBerechnungselemente zugrunde zu legen. \n\n8 \n\nDie Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-\n\nrem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für \n\nrentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von \n\nden Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. \n\nDiese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Ta-\n\nrifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. \n\nInsbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich \n\ngeschützten Besitzstand des Klägers. \n\n9 \n\nUnter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, \n\ndie Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren \n\nBetrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entwe-\n\nder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des \n\nVersicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die \n\nBerufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesge-\n\nricht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nA. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sei-\n\nne Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 \n\n(12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt: \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nI. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem \n\nzum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den \n\nschon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbe-\n\nhalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der \n\nPflichtversicherten dar. \n\n13 \n\nII. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versi-\n\ncherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 \n\nSatz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n14 \n\n1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Ren-\n\ntenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Ein-\n\ngriffe seien aber gerechtfertigt. \n\n15 \n\na) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauens-\n\nschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte \n\nRechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen \n\nLeistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in \n\nder Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom \n\n4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-\n\nrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zu-\n\nsage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt \n\nworden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in \n\nder Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen \n\nPrüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung \n\ndes besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezo-\n\ngen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils \n\nerdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach \n\nder auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ra-\n\ntierlichen Berechnungsmethode. \n\n16 \n\nDer Teilleistungsgedanke schütze auch den Zeitanteil etwaiger \n\nWertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endge-\n\nhalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles \n\n(Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht \n\nerdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung \n\nbei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären. \n\n17 \n\nb) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Ver-\n\nsicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versor-\n\ngungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die \n\nÜbergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen gene-\n\nralisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwart-\n\nschaften. \n\n18 \n\nZwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - \n\nnicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver-\n\nsicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so \n\nauch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge. \n\n19 \n\nDie Übergangsregelung führe aber zu Eingriffen in die erdiente \n\nDynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 \n\nSatz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten \n\nJahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - \n\nabstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Ge-\n\nsamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen \n\nsteigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich \n\nwerde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätz-\n\nlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden \n\nkönnen. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstel-\n\nlungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künf-\n\ntige Zuwächse. \n\n20 \n\nc) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerecht-\n\nfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer \n\nVerhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbar-\n\nkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstan-\n\nden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu för-\n\ndern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Über-\n\ngangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemes-\n\nsenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Ent-\n\nscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsa-\n\nchengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. \n\nDie Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch \n\nnicht unzumutbar. \n\n21 \n\n2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine \n\nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung \n\nnicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für \n\ndie zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, \n\ndie sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des \n\n63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer \n\ngleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch \n\nnicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher \n\nVersicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den \n\nfür rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich \n\nmüssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter \n\nderen Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden. \n\n22 \n\nIII. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versi-\n\ncherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenom-\n\nmenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versi-\n\ncherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbind-\n\nlich. \n\n23 \n\nB. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die \n\nrentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, \n\n4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Über-\n\ngangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine an-\n\nderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift. \n\n24 \n\nI. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ \n\n174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten \n\nauch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die \n\nBeklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom \n\n2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. \n\nNr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei \n\ndenen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-\n\nsicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-\n\ngen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-\n\nrungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflicht-\n\nversicherten; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der \n\nBeklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für beste-\n\nhende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versi-\n\ncherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksam-\n\nkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Ände-\n\nrung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer \n\numfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter \n\nTz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh-\n\nne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ \n\naaO unter Tz. 25 m.w.N.). \n\n25 \n\nII. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Be-\n\nklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine \n\nöffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung ne-\n\nben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\n\nschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das \n\nGrundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsur-\n\nteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 \n\nc; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). \n\n26 \n\nDabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-\n\nschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\n(BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in \n\nBetracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbeson-\n\ndere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden \n\nGrundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. \n\ndazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner \n\ndem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; \n\nBVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Über-\n\ngangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Se-\n\nnatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte \n\nMaßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den \n\nTarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher \n\nRegelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie \n\neine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegeben-\n\nheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; \n\nBAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris \n\nTz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten \n\nTarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere \n\nsind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigs-\n\nte, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR \n\n2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für ren-\n\ntennahe Versicherte einer Prüfung stand. \n\n27 \n\nIII. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass \n\n(BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei \n\nden Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht \n\nder Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt \n\n(BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographi-\n\nschen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentli-\n\nchen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter an-\n\nderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, \n\nnach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößer-\n\nten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Ren-\n\ntenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des \n\nGesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch \n\nBAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem \n\nkritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtspre-\n\nchung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR \n\n2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersver-\n\nsorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; \n\nFieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). \n\nDie Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der \n\nzu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso \n\nwie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifver-\n\ntragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künfti-\n\ngen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu \n\nden Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober \n\n2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bun-\n\ndesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon \n\naus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur \n\nSicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung \n\ndie bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden \n\nmüsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Ta-\n\nrifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei-\n\ntragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen \n\nausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. \n\n28 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob \n\nsich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage be-\n\nfand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch \n\nfür nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzie-\n\nrungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies \n\nnicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzie-\n\nrungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung ab-\n\nsehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn \n\nsich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den \n\nursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so \n\nstark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Ä-\n\nquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob die-\n\nse Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-\n\nschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer \n\nderartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-\n\nwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspiel-\n\nraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel \n\n(BGHZ aaO). \n\n29 \n\n30 \n\nIV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes: \n\n1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten \n\nnach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Rege-\n\nlung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentenna-\n\nhen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs-\n\nrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem \n\nbezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst \n\ntätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ \n\nMühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, \n\n2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im \n\nöffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Start-\n\ngutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebens-\n\njahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der \n\n§§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, \n\n79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht be-\n\nrechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, \n\nBAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsre-\n\ngelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders \n\nals die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach \n\nden Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden er-\n\ndienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber \n\nhinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Ver-\n\ntrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA \n\n2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, \n\n262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, \n\n70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen \n\nRentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben \n\njedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatz-\n\nversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer \n\nfreiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; \n\nFurtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem er-\n\nhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem \n\nGesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem \n\nUmfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwär-\n\ntern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, \n\n2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier \n\naaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick \n\nauf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - recht-\n\nlich nichts zu erinnern. \n\n31 \n\n2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht darge-\n\nstellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 \n\nSatz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS \n\nfür die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom \n\n31. Dezember 2001 maßgebend sind: \n\n32 \n\na) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr \n\nzu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die \n\nhierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts \n\nist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des \n\nVersorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 \n\nATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS \n\na.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des \n\nVersicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). \n\nDie Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach \n\nden bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlage-\n\nmonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung \n\ndes 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt \n\naaO Rdn. 132). \n\n33 \n\nDie sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach \n\neinem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz \n\nergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maß-\n\ngeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie \n\nnach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettoge-\n\nsamtversorgung, das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden \n\nNettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Lan-\n\ngenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hil-\n\nfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von \n\ndem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die \n\neinem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge \n\nin Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren \n\n(vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich \n\ngeringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 \n\nAbs. 2a VBLS a.F.). \n\n34 \n\nb) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fik-\n\ntiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungs-\n\nsystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grund-\n\nversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). \n\nDie gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Renten-\n\nauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 \n\nVBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicher-\n\nten ermittelt \n\n(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 \n\nS. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 \n\nbis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die \n\nZeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 \n\nAbs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis \n\nzum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; \n\nKiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2). \n\n35 \n\nc) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein \n\nAbgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den \n\nrentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 \n\nSatz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt \n\naaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung fin-\n\nden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, \n\n44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 \n\nVBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO). \n\n36 \n\nd) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, \n\ndie sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Le-\n\nbensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 \n\nSatz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS). \n\n37 \n\ne) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermitt-\n\nlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt \n\n(§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS). \n\n38 \n\n3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Start-\n\ngutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n39 \n\na) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 \n\nSatz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versor-\n\ngungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen-\n\ndung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem An-\n\ngriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n40 \n\naa) Um die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen \n\nVersicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des vor-\n\naussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertrags-\n\nparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf \n\ndas 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO \n\nErl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inan-\n\nspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 \n\nAbs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung gel-\n\ntend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des \n\n65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn \n\nder Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 \n\nSatz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen. \n\n41 \n\nbb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS \n\ngeforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berech-\n\nnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungs-\n\nfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) \n\nund die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen \n\nDienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ \n\nScheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu \n\nziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es \n\nausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstel-\n\nlungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift er-\n\nfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden \n\nkönnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO). \n\n42 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorge-\n\nnannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung \n\ndes 63. Lebensjahres als \"Mittellösung\" nicht zu beanstanden sei: \n\n43 \n\nAuf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb \n\nnicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicher-\n\nten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein \n\ngroßer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung be-\n\nreits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung \n\nnachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente \n\nbei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hoch-\n\nzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgut-\n\nschriften. \n\n44 \n\nAndererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf ei-\n\nnen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Le-\n\nbensjahres, viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fäl-\n\nlen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht \n\nerfüllt. \n\n45 \n\ndd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kie-\n\nfer/Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ \n\nSteingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der \n\nFestlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen \n\naber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langen-\n\nbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei \n\nden ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. \n\nDie getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem \n\nGrunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertrags-\n\nparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung ge-\n\ntroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, \n\n379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicher-\n\nte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Min-\n\ndestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen \n\nkönnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und gene-\n\nralisierenden Betrachtung hinzunehmen. \n\n46 \n\nb) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \n\nÜbergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errech-\n\nnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 \n\nATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Be-\n\nrufungsgericht, das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in ge-\n\nschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergeb-\n\nnis zu folgen. \n\n47 \n\naa) Das maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein \n\nanhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor \n\ndem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 \n\nAbs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). \n\nDamit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht \n\ngestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre \n\nvor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch \n\naber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in \n\ndie geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ein-\n\ngegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest. \n\n48 \n\n(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynami-\n\nsierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. \n\nDie zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht sta-\n\ntisch, sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 \n\nAbs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teil-\n\nnehmen, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstel-\n\nlen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Ver-\n\nsorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher \n\nMöglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der \n\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene \n\nergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die \n\nerdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, \n\n1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der wei-\n\nteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der \n\nÜberschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach \n\nder Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 \n\nVBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungs- \n\nbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher er-\n\ndiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bo-\n\nnuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80). \n\n49 \n\n(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versi-\n\ncherungs- bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in \n\nvollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entschei-\n\ndung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein \n\netwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. \n\n50 \n\n(3) Bereits im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter \n\nTz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre-\n\ngelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik ein-\n\ngegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauens-\n\nschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von \n\nden Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Sat-\n\nzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher \n\nBonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumin-\n\ndest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen \n\nGrundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die \n\nZusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, \n\ndabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versor-\n\ngungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das ka-\n\npitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Fi-\n\nnanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben in-\n\nsoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht über-\n\nschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als \n\ngerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, \n\nhaben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR \n\n2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung \n\nfür die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehand-\n\nlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein et-\n\nwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im \n\nErgebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentenna-\n\nhen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten \n\nVertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten da-\n\ndurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine \n\nnach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Le-\n\nbensjahr \n\nhochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft \n\nerhalten \n\nbleibt. \n\n51 \n\nbb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 \n\nSatz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 \n\nAbs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbe-\n\nsondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben wer-\n\nden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschrei-\n\nbung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles \n\nsowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entspre-\n\nchend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Ver-\n\nstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht ge-\n\ngeben. \n\n52 \n\ncc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstan-\n\nden, dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes \n\nfiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, \n\n79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzver-\n\nsorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu un-\n\nterscheiden ist. \n\n53 \n\nDie frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtig-\n\nten, der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt le-\n\nbend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine ent-\n\nsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) \n\nLohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen \n\nübrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchen-\n\nsteuer) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS \n\na.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuel-\n\nlen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls ver-\n\ntretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi-\n\nsierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom \n\n30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG \n\nZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt \n\nnichts anderes. \n\n54 \n\nc) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach \n\n§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienst-\n\nzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die \n\ngesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG \n\nZTR 2008, 374, 376). \n\n55 \n\naa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) \n\ndargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Um-\n\nfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter \n\nanzurechnen. \n\n56 \n\n(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war \n\ndie hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentli-\n\nchen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen \n\nRente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung \n\nund Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. \n\nÜber diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der \n\ndarin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr auf-\n\nrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration \n\nabgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil \n\nvom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c). \n\nDaraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf \n\ndes Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halb-\n\nanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typi-\n\nsierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. \n\nSenatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die \n\nrentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 \n\nSatz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit \n\nnoch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen \n\nAuffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, \n\nNZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Tem-\n\nming, ZTR 2003, 262, 264). \n\n57 \n\n(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November \n\n2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass \n\ndie Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versi-\n\ncherte, die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten \n\nStichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), \n\nRentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die \n\nauf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für \n\neine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht \n\ngerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung \n\nder Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt \n\nnicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 \n\nVBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten \n\nGruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-\n\n77 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen \n\nworden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Ge-\n\nsamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 \n\ngeltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom \n\n19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 \n\naaO). \n\n58 \n\nFür die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt je-\n\ndenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das \n\nalte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versi-\n\ncherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei \n\ndenen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften fin-\n\nden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen An-\n\nrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstel-\n\nlung erworbenen Besitzstandes belassen. \n\n59 \n\nbb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien \n\nbei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berück-\n\nsichtigen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrau-\n\nen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit \n\nbegründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) \n\ngebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete \n\nUngleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzei-\n\nten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, \n\ndass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatz-\n\nversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht \n\nzwingend geboten ist (aaO 837). \n\n60 \n\nd) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend be-\n\nansprucht, dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut-\n\nschrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Über-\n\ngangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine \n\nRevision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 \n\nAbs. 1 GG) auf. \n\n61 \n\nSelbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass \n\nes in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wä-\n\nre, eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Ver-\n\nsicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\nnicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen \n\nauf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Cle-\n\nmens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand \n\nJuni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den ren-\n\ntennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstan-\n\ndes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene \n\nHärten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine \n\nverhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige \n\nUngleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; \n\nBVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). \n\nMaßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Über-\n\ngangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicher-\n\nweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber renten-\n\nfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung \n\nabzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine \n\nausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Klä-\n\nger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der \n\nvon Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifver-\n\ntragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen \n\nzustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung \n\nder Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den \n\nMindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. \n\nHinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen \n\nbei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit \n\nsich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Sys-\n\ntemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kie-\n\nfer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, \n\nStand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6). \n\n62 \n\n4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO \n\nunter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Über-\n\ngangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Über-\n\ngangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut \n\naus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten \n\nÜbergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre \n\nAufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, \n\n25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 un-\n\nter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, \n\n178 unter II 3 e). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zr-134-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AltgAATV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zr-134-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_134-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:52.219320+00:00"}}