{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_133-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"IV ZR 133/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 133/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Oktober 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte \n\nals Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem \n\nBundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-\n\nnen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von \n\nKosten in Höhe von 10.365,74 € in Anspruch, die sie für die Heilbehand-\n\nlung von 5 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-\n\ncherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-\n\nlungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"§ 1 \n\n(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-\nkasse (\"K\") gegen eine natürliche oder juristische Per-\nson, die bei der \"H\" haftpflichtversichert ist, gemäß \n§ 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer \nVersicherten oder deren mitversicherten Familienange-\n\nhörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet \ndie \"H\" auf die Prüfung der Haftungsfrage. \n\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist \nin der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater \nKausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und \ndem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-\nnen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu-\nsammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-\nsicherten Haftpflichtbereich. \n\n(3) Die Leistungspflicht der \"H\" entfällt, wenn schon auf-\ngrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und \noffensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des \nHaftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies \ngilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-\nses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden \ndurch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-\nsatz - des Geschädigten entstanden ist. \n\n(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung \ndas Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-\nstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen \nSorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. \n\n… \n\n(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die \"H\" \nfür den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren \nhat. … \n\n(9) Die \"H\" ersetzt der \"K\" \n\n… \n\nb) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-\nrung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im \nRahmen des § 4 dieses Abkommens. \n\n…\" \n\n2 \n\nDie Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, \n\nweil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) \n\nerforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-\n\ndenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es \n\nnicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 \n\nSGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-\n\nenthalts gestürzt seien. Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewoh-\n\nner gestürzt sei, könne nach der Grundsatzentscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) nicht auf eine schuldhafte \n\nPflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr \n\nkönne sich in dem Sturz auch nur das allgemeine Lebensrisiko verwirk-\n\nlicht haben, für das der Haftpflichtbereich nicht eröffnet sei. \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht (OLG Rostock OLG-Report 2007, 734) hält \n\ndie Voraussetzungen für die Anwendung des Teilungsabkommens nach \n\n§ 1 Abs. 2 TA für gegeben. Es reiche aus, dass das Schadenereignis \n\nseiner Art nach in den Gefahrenbereich falle, für den der Haftpflichtversi-\n\ncherer Versicherungsschutz zu gewähren habe. Das sei der Fall, weil \n\nsich beim Sturz eines pflegebedürftigen Bewohners im Heim das typi-\n\nsche Haftungsrisiko des Heimträgers verwirklicht haben könne. Entgegen \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nder Ansicht der Beklagten könne für die Anwendbarkeit des Teilungsab-\n\nkommens von der Klägerin nicht die konkrete Darlegung einer objektiven \n\nPflichtverletzung verlangt werden. Dies würde die mit dem Teilungsab-\n\nkommen gewollte pauschale Regulierung ohne Prüfung der Haftungsfra-\n\nge aushebeln. Daran ändere auch die von der Beklagten angeführte Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs nichts, weil diese den Bereich der \n\nHaftung des Heimträgers gegenüber dem Heimbewohner betreffe. \n\n6 \n\nII. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom \n\nheutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. \n\nEr hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts \n\ngeändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse \n\naus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-\n\nben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 \n\nAbs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des \n\nHeimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-\n\nstehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der \n\nAnspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem \n\neine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, \n\nweil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien \n\nverzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem \n\nZweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Ein-\n\nzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 129/06 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 11.05.2007 - 8 U 73/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-133-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_133-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:20.378925+00:00"}}