{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_130-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"IV ZR 130/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 130/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. August 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 20. August 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur \n\nEinlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 15. Februar 2007. \n\n2. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision ge-\n\ngen das vorbezeichnete Urteil zugelassen. \n\n3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das angefochtene Urteil \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 25.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine weite-\n\nren \n\nverjährungshemmenden Verhandlungsmaßnahmen nach dem \n\n8. November 2004 vorgetragen, so dass von einer Beendigung der Ver-\n\nhandlungen durch \"Einschlafenlassen\" mit Ablauf des 8. Dezember 2004 \n\nauszugehen sei, verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass Verhandlungen \n\nnach diesem Stichtag zwischen den Parteien nicht umstritten waren. Das \n\nLandgericht ist von entsprechenden Verhandlungen ausgegangen. Sein \n\nprozessleitender Hinweis vom 27. April 2006 bezog sich lediglich auf feh-\n\nlende Substantiierung verjährungshemmender Maßnahmen zwischen Mai \n\nund August 2004. Nach dem stattgebenden Urteil des Landgerichts be-\n\nstand keinerlei Anlass - und war für den Kläger selbst bei sorgfältigster \n\nSachbehandlung nicht zu erkennen -, dass er für die Zeit nach dem \n\n8. November 2004 dazu noch etwas hätte vortragen sollen. Allein die An-\n\nlagen B 6, B 7 und B 21 enthalten vielmehr klare Hinweise auf zahlreiche \n\nbriefliche und fernmündliche Kontakte wie insbesondere das Anwalts-\n\nschreiben vom 8. Februar 2005, die auf eine Fortsetzung der Verhand-\n\nlungen zumindest hindeuten. \n\n3 \n\nAn diesem - nach Aktenlage - unstreitigen Sachverhalt, hat sich \n\nauch in der Berufungsinstanz nichts geändert. Der vage Hinweis des Be-\n\nrufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung auf die \"Verjährungs-\n\nproblematik\" ist aus sich heraus nicht verständlich. Die anschließende \n\nBitte des Klägers im Schriftsatz vom 10. Januar 2007 um Mitteilung \"wel-\n\ncher Vortrag hinsichtlich der vom Senat so benannten \"Verjährungsprob-\n\nlematik\" von seiner Seite erforderlich sei\" belegt, dass dieser Hinweis \n\nvon ihm auch nicht verstanden worden ist. \n\n4 \n\nBei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht den Antrag auf \n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht übergehen und die \n\nKlage abweisen dürfen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der \n\nVerfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre \n\nRechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und \n\nsein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144). \n\nDabei müssen sie zwar alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte \n\ngrundsätzlich von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf \n\neinstellen (BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW 1996, 3202). Eine dem ver-\n\nfassungsrechtlichen Anspruch genügende Wahrung rechtlichen Gehörs \n\nsetzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu \n\nverlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunk-\n\nte es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188, 190). Oh-\n\nne klaren vorherigen Hinweis oder verständliche Erörterung mit den Par-\n\nteien darf das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellen, mit dem \n\nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen \n\nbraucht (BVerfGE 86, 133, 144 ff.). \n\n5 \n\nAuf diesem Gehörsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung. \n\nInsbesondere hat der Kläger ausreichend dargelegt, was er auf einen \n\nsolchen rechtzeitig erteilten Hinweis vorgetragen hätte. Die Beschwerde \n\nhat mit der vorgelegten fortlaufenden Korrespondenz seit Dezember \n\n2004, die im Wesentlichen bereits in dem Prozesskostenhilfegesuch \n\nsorgfältig aufgelistet worden ist, substantiiert dargetan, dass der Kläger \n\ndie verjährungshemmenden Verhandlungen nicht - wie vom Berufungs-\n\ngericht angenommen - hat einschlafen lassen. Das führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht, da die Sache insoweit noch \n\nnicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 35 O 24965/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.02.2007 - 29 U 4091/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-20/iv-zr-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-20/iv-zr-130-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:54:16.434783+00:00"}}