{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_128-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"IV ZR 128/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ARB 75 §§ 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c; ARB 92 §§ 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c 1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht unter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75. 2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach die Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Dritt- schuldner nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 128/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nARB 75 §§ 2 Abs. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c; ARB 92 §§ 2 Abs. 3 \nBuchst. b, 4 Abs. 2 Buchst. c \n\n1. Die Prozesskosten für eine Drittschuldner-Einziehungsklage fallen nicht \n\nunter die Risikobegrenzungsklausel des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 75. \n\n2. Der Ausschluss einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen \nDritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht \nwerden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 75), erfasst seinem Sinn und Zweck nach \ndie Einziehungsklage des Pfändungspfandgläubigers gegen den Dritt-\nschuldner nicht. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2007 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Handwerksunternehmen der Holzbau- und Zim-\n\nmereibranche, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutz-\n\nversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 92 \n\nzugrunde, die - soweit hier von Belang - den ARB 75 entsprechen. Versi-\n\ncherungsschutz ist u.a. vereinbart für Gewerbetreibende und freiberuflich \n\nTätige (gemäß § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 ARB 92) einschließlich des \"Fir-\n\nmen-Vertragsrechtsschutzes\" gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. \n\n2 \n\nDie Klägerin hatte sich an Barter-Geschäften beteiligt. Solche Ge-\n\nschäfte beruhen, wie das Landgericht ausführt, auf einem Zusammen-\n\nschluss von Unternehmen zu einem Unternehmenspool unter gleichzeiti-\n\nger Vermittlung von Waren und Dienstleistungen aller Art. Dabei erfolge \n\ndie Abrechnung durch Führung entsprechender Konten beim Barter-Un-\n\nternehmen. Gegen ein solches Barter-Unternehmen erwirkte die Klägerin \n\nim Jahre 2002 ein rechtskräftiges Urteil auf Auszahlung ihres Kontogut-\n\nhabens. Drei Vollstreckungsversuche bei der Schuldnerin scheiterten. Im \n\nJahre 2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben eines anderen Barter-\n\nUnternehmens, aus dem sich ergab, dass nicht mehr die Schuldnerin das \n\nKonto der Klägerin führte, sondern das andere Unternehmen. Daraufhin \n\nließ die Klägerin den Anspruch der Schuldnerin auf Rückübertragung und \n\nAuszahlung des Guthabens pfänden und sich zur Einziehung überwei-\n\nsen. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nweigerte sich die Drittschuldnerin, das Guthaben an die Klägerin auszu-\n\nzahlen. Diese ging deshalb mit einer Einziehungsklage gegen die Dritt-\n\nschuldnerin vor, hatte aber keinen Erfolg. Aus der Rechtsverfolgung über \n\nzwei \n\nInstanzen entstanden der Klägerin Kosten von \n\ninsgesamt \n\n5.247,92 €. \n\n3 \n\nDie Beklagte verweigert die Erstattung dieser Kosten. Sie stützt \n\nsich u.a. auf § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92. Diese Bestimmung lautet: \n\n\"Der Versicherer trägt nicht \n… \nDie Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei \nAnträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je \nVollstreckungstitel und die Kosten für solche Anträge, \nsoweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des \nVollstreckungstitels gestellt werden.\" \n\n4 \n\nFerner beruft sich die Beklagte auf § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92: \n\n\"Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahr-\nnehmung rechtlicher Interessen \n… \nb) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungs-\nfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden \nsind; \n\nc) aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer \nim eigenen Namen geltend gemacht werden.\" \n\n5 \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte ver-\n\nfolgt mit der Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, die Einziehungsklage sei von \n\nder Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende erhoben worden. \n\nMit dieser Klage mache sie der Sache nach geltend, dass die Übernah-\n\nme des Barter-Vertrags durch die Drittschuldnerin mangels Zustimmung \n\nder Klägerin gescheitert sei und der Vollstreckungsschuldnerin daher ein \n\nRückabwicklungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zustehe. Damit fal-\n\nle die Einziehungsklage unter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen \n\naus schuldrechtlichen Verträgen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 ARB 92. Im \n\nRahmen dieser Klausel komme es nicht darauf an, ob die Klägerin Inha-\n\nberin des Anspruchs ist, für dessen gerichtliche Durchsetzung Kostener-\n\nstattung verlangt wird, oder nur zu dessen Einziehung berechtigt. \n\n8 \n\nDer Ausschluss in § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 stehe der Eintritts-\n\npflicht der Beklagten nicht entgegen. Zwar falle die Einziehungsklage, \n\nmit der die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin einen Anspruch ihrer \n\nSchuldnerin geltend gemacht habe, unter den Wortlaut der Ausschluss-\n\nklausel. Deren Sinn und Zweck gehe dahin zu verhindern, dass ein nicht \n\nversicherter Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen \n\nkomme, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den An-\n\nspruch geltend macht. Um ein solches Erschleichen von Versicherungs-\n\nleistungen gehe es aber bei einer Einziehungsklage, wie sie hier vorliegt, \n\nnicht. Sie werde von der Ausschlussklausel nach deren Sinn und Zweck \n\ngerade nicht erfasst. \n\n9 \n\nAuch die Beschränkung des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 greife \n\nnicht ein. Denn die Einziehungsklage sei kein Vollstreckungsantrag im \n\nSinne dieser Klausel. Diese erfordere die Erstreckung auf Einziehungs-\n\nklagen auch ihrem Sinnzusammenhang nach nicht. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Klägerin mit der \n\nEinziehungsklage, für die hier Rechtsschutz verlangt wird, rechtliche In-\n\nteressen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als \n\nGewerbetreibende wahrgenommen hat, und dass der geltend gemachte \n\nAnspruch auf schuldrechtliche Verträge gestützt war (§ 24 Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 3 Nr. 1 ARB 92). Es fehlt aber auch nicht, anders als die Revision \n\nmeint, an einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der versi-\n\ncherten gewerblichen Tätigkeit und der aus schuldrechtlichen Verträgen \n\nhergeleiteten Einziehungsforderung (zu diesem Erfordernis vgl. Prölss/ \n\nArmbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 24 Rdn. 2; ARB 94 \n\n§ 24 Rdn. 4; Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. ARB 75 \n\n§ 24 Rdn. 21, 49; ARB 94/2000 § 24 Rdn. 4; zu der entsprechenden Aus-\n\nschlussklausel beim Familienrechtsschutz vgl. Senatsurteile vom \n\n28. Juni 1978 - IV ZR 1/77 - VersR 1978, 816 unter 2 insbes. zu c; vom \n\n7. Dezember 1994 - IV ZR 302/93 - VersR 1995, 166 unter 1 d). Es mag \n\nsein, wie die Revision geltend macht, dass mit der Einziehungsklage In-\n\nkasso- und Finanzierungsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei geht es \n\naber um im Betrieb der Klägerin entstandene Ansprüche insbesondere \n\nauf Gegenleistungen für ihre gewerbliche Tätigkeit, die wegen der Ver-\n\neinbarung des Barter-Handels zu dem bei der Vollstreckungsschuldnerin \n\nentstandenen und auf die Drittschuldnerin weiter übertragenen Guthaben \n\ngeführt haben. Für diese Einordnung der mit der Einziehungsklage wahr-\n\ngenommenen rechtlichen Interessen unter das speziell versicherte Risiko \n\n(vgl. Harbauer/Stahl aaO ARB 75 vor § 21 Rdn. 1) spielt keine Rolle, \n\ndass die Klägerin die Einziehungsforderung gegen die Drittschuldnerin \n\nvor ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch Pfändung und Überwei-\n\nsung (§§ 829, 835 f. ZPO) und insoweit kraft öffentlichen Rechts erwor-\n\nben hatte (a.A. Rex, VersR 1995, 505, 506). \n\n12 \n\n2. Dem Anspruch auf Versicherungsleistungen steht auch nicht \n\nentgegen, dass die Klägerin vor Erhebung der Einziehungsklage gegen \n\ndie Drittschuldnerin schon dreimal vergeblich versucht hatte, bei der \n\nSchuldnerin zu vollstrecken. Nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 ist zwar \n\ndie Leistungspflicht des Versicherers auf drei \"Anträge auf Vollstreckung \n\noder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel\" beschränkt. Die Ein-\n\nziehungsklage ist jedoch - wie die Auslegung der Klausel ergibt - kein \n\nsolcher Vollstreckungsantrag. \n\n13 \n\nDie Klausel verwendet zur Kennzeichnung der Vollstreckungskos-\n\nten auslösenden Maßnahmen, auf die sich die Beschränkung bezieht, mit \n\nder Wendung \"Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr\" \n\nBegriffe der Rechtssprache. Deshalb erfährt der Grundsatz, dass Allge-\n\nmeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durch-\n\nschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, auf-\n\nmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzu-\n\nsammenhangs verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85), eine \n\nAusnahme. Wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei-\n\nnen fest umrissenen Begriff verbindet, ist anzunehmen, dass darunter \n\nauch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes zu ver-\n\nstehen ist. In der Begrifflichkeit der Rechtssprache jedenfalls ist - wie \n\nauch die Revision einräumt - eine Einziehungsklage aber kein Antrag auf \n\nVollstreckung. \n\n14 \n\nEin abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht \n\nkommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtsspra-\n\nche in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusam-\n\nmenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senats-\n\nurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - VersR 2007, 535 Tz. 14 \n\nm.w.N.). Dass den Begriffen \"Anträge auf Vollstreckung oder Vollstre-\n\nckungsabwehr\" nach allgemeinem Sprachverständnis ein von der \n\nRechtssprache abweichender Sinn zukäme, ist nicht ersichtlich. Die Re-\n\nvision macht vielmehr geltend, die Einziehungsklage setze einen Voll-\n\nstreckungsakt voraus, nämlich Pfändung und Überweisung, und diene al-\n\nlein der Realisierung des durch diesen Vollstreckungsakt angestrebten \n\nErgebnisses. Die Einziehungsklage gegen den Drittschuldner sei der \n\nHöhe nach auf die gegen den ursprünglichen Schuldner zu vollstrecken-\n\nden Forderung begrenzt. In dieser Funktion sei das Erkenntnisverfahren \n\ngegen den Drittschuldner nichts anderes als eine Fortsetzung der durch \n\nden Antrag auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelei-\n\nteten Zwangsvollstreckung. Dem durchschnittlichen Versicherungsneh-\n\nmer sei klar, dass das der Vollstreckung unterworfene Schuldnervermö-\n\ngen auch aus Forderungen gegenüber Dritten bestehe; er werde die \n\nAuseinandersetzung um den Bestand einer solchen Forderung nicht als \n\nneuen Versicherungsfall i.S. von § 14 Abs. 3 ARB 92 begreifen, sondern \n\nmit der Realisierung seiner titulierten Forderung gegen den Schuldner in \n\nVerbindung bringen. \n\n15 \n\n Dem folgt der Senat nicht. § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 begrenzt das \n\nvom Versicherer gegebene Leistungsversprechen. Solche Risikobegren-\n\nzungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, \n\nals es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Aus-\n\ndrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer \n\nbraucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz \n\nhat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. \n\nSenatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 2 \n\nm.w.N.). Den Zweck des § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92 kann der durch-\n\nschnittliche Versicherungsnehmer indessen unter Beachtung des Wort-\n\nlauts der Klausel nur darin sehen, den Versicherer vor den Kosten von \n\nmehr als drei vergeblichen Anträgen auf Vollstreckung oder Vollstre-\n\nckungsabwehr zu schützen. Dieser Zweck verlangt eine Erstreckung auf \n\ndie Drittschuldner-Einziehungsklage nicht. Es handelt sich nämlich inso-\n\nweit um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall, der darauf be-\n\nruht, dass der Drittschuldner seiner Verpflichtung aus der gepfändeten \n\nForderung dem Pfandgläubiger gegenüber nicht nachkommt. Ob der \n\nVersicherer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, \n\nentscheidet sich nicht nach § 2 Abs. 3 Buchst. b ARB 92, sondern hängt \n\nvielmehr nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos \n\ndavon ab, ob mit dem Versicherungsschutz Deckung auch für die Wahr-\n\nnehmung der mit der Einziehungsklage geltend gemachten rechtlichen \n\nInteressen versprochen worden ist. Auf die Vollstreckung gegenüber \n\ndem ursprünglichen Schuldner und dem insoweit zu beachtenden § 2 \n\nAbs. 3 Buchst. b ARB 92 kommt es mithin für die Einziehungsklage ge-\n\ngen den Drittschuldner nicht mehr an (so auch Prölss/Armbrüster aaO \n\nARB 75 § 2 Rdn. 28; Schneider, VersR 1995, 10 ff; Maier, r+s 2007, 312; \n\na.A. Harbauer/Bauer aaO ARB 75 § 2 Rdn. 205; Rex, VersR 1995, \n\n505 ff.). Fällt die Einziehungsklage für sich genommen (anders als im \n\nvorliegenden Fall) nicht unter den jeweils für spezielle Risiken vereinbar-\n\nten Versicherungsschutz, muss der Versicherer überhaupt nicht für deren \n\nKosten einstehen, selbst wenn der Versicherungsnehmer den Titel gegen \n\nden ursprünglichen Schuldner auf keinem anderen Weg zu vollstrecken \n\nversucht hätte. \n\n16 \n\n3. Allerdings macht die Klägerin gegenüber der Drittschuldnerin \n\nkeinen eigenen Anspruch geltend, sondern den ihr zur Einziehung über-\n\nwiesenen Anspruch der ursprünglichen Schuldnerin. Damit greift dem \n\nWortlaut nach der Ausschluss des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ein. \n\n17 \n\nDer Senat hat die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 aber \n\nbereits von ihrem erkennbaren Zweck her einschränkend ausgelegt (Ur-\n\nteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2; vgl. da-\n\nzu Römer, AnwBl. 2000, 278 f.). Die Klausel soll verhindern, dass der \n\nnicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versiche-\n\nrungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, \n\ndie den Anspruch geltend macht. Der Rechtsschutzversicherer soll nicht \n\ndurch nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit \n\neinem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten \n\nhat. Von einer solchen Verlagerung von Prozesskosten auf den Rechts-\n\nschutzversicherer kann bei einer Fremdversicherung aber nicht die Rede \n\nsein. Zwar ist der Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht Inhaber \n\ndes Anspruchs, grundsätzlich kann aber nur er allein und nicht der versi-\n\ncherte Anspruchsinhaber den Anspruch gerichtlich geltend machen. Die-\n\nse Rechtslage besteht von vornherein und ist nicht erst durch gewillkürte \n\nProzessstandschaft oder Übertragung des Anspruchs nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. b ARB 92) geschaffen wor-\n\nden. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Aus-\n\nschlussklausel des § 4 Abs. 2 Buchst. c ARB 92 ihrem Sinn und Zweck \n\nnach auch auf die hier vorliegende gerichtliche Geltendmachung eines \n\nfremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung nicht an-\n\nwendbar ist (so auch Maier, r+s 2007, 312, 313). Zwar ist der Revision \n\nzuzugeben, dass die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses als rechtliche Gestaltung in zeitlichem und sachlichem Zusam-\n\nmenhang mit der Kenntnis des Pfändungspfandgläubigers von der Exis-\n\ntenz einer Forderung des Vollstreckungsschuldners verstanden werden \n\nkann. Anders als bei der Fremdversicherung bleibt der Vollstreckungs-\n\nschuldner trotz Pfändung und Überweisung seiner Forderung auch wei-\n\nterhin befugt, Feststellungsklage über das Bestehen der Forderung zu \n\nerheben oder auf Zahlung an den Pfändungspfandgläubiger zu klagen \n\n(BGHZ 114, 138, 141). Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht \n\ndarauf hin, dass ein Erschleichen des Versicherungsschutzes für Pro-\n\nzesskosten fern liege, weil der Vollstreckungsschuldner die Pfändung \n\ndurch einen rechtsschutzversicherten Pfändungspfandgläubiger in aller \n\nRegel nicht provozieren wird und schon gar nicht zu dem Zweck, die \n\nProzesskosten der Einziehungsklage zu verlagern. Vielmehr handelt der \n\nPfändungspfandgläubiger, wenn er die gepfändete und ihm überwiesene \n\nForderung einzieht, in eigenem Interesse zur Befriedigung seines titulier-\n\nten Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner. Der Pfändungs-\n\npfandgläubiger trägt bei Unterliegen die Kosten des Einziehungsprozes-\n\nses nach §§ 91 ff. ZPO; (ob er sie als Kosten der Zwangsvollstreckung \n\ngemäß § 788 ZPO beim Vollstreckungsschuldner beitreiben kann, hängt \n\nvon dessen Vermögenslage ab; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember \n\n2005 - VII ZB 57/05 - NJW 2006, 1141 Tz. 7 ff.; Zöller/Stöber, ZPO \n\n26. Aufl. § 836 Rdn. 4). Mithin geht es um einen eigenen Rechtsschutz-\n\nfall des Pfändungspfandgläubigers, für den dieser Kostenersatz vom \n\nRechtsschutzversicherer, dem er Prämien gezahlt hat, verlangen kann, \n\n(soweit auch für Forderungen wie die gegen den Drittschuldner geltend \n\ngemachten Ansprüche überhaupt Versicherungsschutz vereinbart worden \n\nist). \n\n19 \n\nHinzu kommt, dass Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2 Buchst. b \n\nARB 92 auch für die Geltendmachung von abgetretenen Forderungen nur \n\nausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles übertragen wurde. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass sich die \n\nDrittschuldnerin erst nach Pfändung und Überweisung des gegen sie ge-\n\nrichteten Anspruchs geweigert hat, das Guthaben auszuzahlen. Liegt die \n\nGefahr einer missbräuchlichen Verlagerung der Prozesskosten vom nicht \n\nversicherten Anspruchsinhaber auf einen versicherten Dritten im Fall der \n\nAbtretung einer unbestrittenen Forderung fern, weil im Zeitpunkt der Ab-\n\ntretung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Forderung einmal \n\ngerichtlich geltend gemacht werden müsse, ist nicht verständlich, warum \n\ndies bei Pfändung und Überweisung einer bis dahin unbestrittenen For-\n\nderung anders sein sollte. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2007 - 12 U 237/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/iv-zr-128-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/iv-zr-128-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_128-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:49.487588+00:00"}}