{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"IV ZR 118/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 118/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 \n\nAbs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht \n\nwerden konnten, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 10.570 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat \n\ndie Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-\n\nber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten \n\ndie Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-\n\ntersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere \n\n- auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - \n\nendgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch \n\nein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen \n\nzum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart-\n\nschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. \n\n3 \n\nDie Klägerin wurde am 31. Mai 1941 geboren und war nach Tätig-\n\nkeiten im öffentlichen Dienst der DDR seit dem 1. Juli 1991 bei der Be-\n\nklagten zusatzversichert. Sie ist schwerbehindert. Die Beklagte erteilte \n\nihr gemäß § 79 Abs. 2 VBLS als einer rentennahen Versicherten eine \n\nStartgutschrift zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 148,81 €, die sich \n\nals Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. ergab. \n\nDie Klägerin erhält seit dem 1. Mai 2003 neben einer gesetzlichen Rente \n\nin Höhe von 1.276,17 € eine Zusatzrente von der Beklagten, in die über \n\ndie Startgutschrift hinaus weitere, im neuen Betriebsrentensystem er-\n\nworbene Versorgungspunkte eingeflossen sind. \n\n4 \n\nDie Klägerin hält die Umstellung des Versorgungssystems der Be-\n\nklagten nicht für zulässig. Sie meint, die Beklagte sei dabei von nicht in \n\njeder Hinsicht zutreffenden Tatsachen ausgegangen und greife insbe-\n\nsondere hinsichtlich der Rentendynamik in ihren erdienten Besitzstand \n\nein. Unter Verstoß gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG VersR 2000, \n\n835) rechne die Beklagte die gesetzliche Rente zwar voll auf die nach ih-\n\nrem alten Satzungsrecht versprochene Zusatzversorgung an, berücksich-\n\ntige aber für die gesamtversorgungsfähige Zeit nur die Hälfte der Vor-\n\ndienstzeiten (Halbanrechnungsgrundsatz). Zu beanstanden sei ferner, \n\ndass für die Berechnung der Rentenanwartschaft bei Schwerbehinderten, \n\ndie wie die Klägerin am 31. Dezember 2001 bereits das 60. Lebensjahr \n\nvollendet hatten, gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als Rentenbeginn nicht \n\npauschal die Vollendung des 63. Lebensjahres maßgeblich sei, sondern \n\ndas für sie individuell frühest mögliche Eintrittsalter. Aus Gründen der \n\nGleichbehandlung müsse auch für Schwerbehinderte die Vollendung des \n\n63. Lebensjahres zugrunde gelegt werden, wenn sie für den Versicherten \n\ngünstiger sei. Die Klägerin werde darüber hinaus wegen ihres Alters dis-\n\nkriminiert, weil bei ihr die Pflichtversicherung erst nach Vollendung des \n\n50. Lebensjahres begonnen hat, also die Zeit, in der Umlagen vom Ar-\n\nbeitgeber an die Beklagte gezahlt worden sind, kürzer ist als die Zeit von \n\nder Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungs-\n\nfalles, und der Nettoversorgungssatz deshalb gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, \n\nAbs. 2b Satz 5 VBLS a.F. für jedes Jahr auf nur 1,957% statt wie sonst \n\n2,294% abgesenkt wird. \n\n5 \n\nDie auf Erteilung einer höheren Startgutschrift und die Zahlung ei-\n\nner höheren Rente gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Er-\n\nfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hält sowohl den Systemwechsel vom bis-\n\nherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als \n\nauch die hier zur Anwendung gelangte Übergangsregelung für rentenna-\n\nhe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS) für rechtmäßig. Zwar werde jedenfalls \n\nin die erdiente Aussicht der Versicherten auf künftige Rentenzuwächse \n\neingegriffen, diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen \n\nzugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Umstände auf den der neuen \n\nSatzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien \n\nvon der Einschätzungsprärogative und dem Beurteilungs- und Ermes-\n\nsensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG). Die \n\nTarifpartner hätten eine gemeinsame Expertengruppe beauftragt, \"die \n\nZahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen\"; offensichtliche und ergeb-\n\nnisrelevante Fehler seien nicht ersichtlich. Eine Verletzung rechtsstaatli-\n\ncher Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit \n\n(Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes \n\n(Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor. Bei ergebnisbezogener Betrachtung \n\nseien die für rentennahe Versicherte wie die Klägerin vorgenommenen \n\nEinschnitte in erdiente Besitzstände hinnehmbar und auch nicht treuwid-\n\nrig (§ 242 BGB). \n\n8 \n\nInsbesondere könne die Klägerin keine volle Berücksichtigung ih-\n\nrer Vordienstzeiten verlangen. Die neue Satzung der Beklagten halte \n\nnicht an dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Halban-\n\nrechnungsgrundsatz fest, sondern belasse Versicherten wie der Klägerin \n\nlediglich im Rahmen einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung zum \n\nSchutz ihres Besitzstandes die Vorteile der früheren Regelung. \n\n9 \n\nSoweit nach der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS \n\nfür schwerbehinderte Menschen statt einer pauschalen Hochrechnung \n\nauf das 63. Lebensjahr auf den nach den konkreten Verhältnissen näher \n\nliegenden Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts abzustellen sei, \n\nbestehe hierfür ein sachlicher Grund. Denn anders als bei rentennahen \n\nVersicherten im Allgemeinen gebe es bei Schwerbehinderten konkrete \n\nAnhaltspunkte für den voraussichtlichen Rentenbeginn und damit für den \n\nZeitpunkt, auf den es nach dem früheren Gesamtversorgungssystem an-\n\nkam. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich kein Anspruch auf eine andere Be-\n\nrechnung ableiten, wenn die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr im \n\nEinzelfall für den Versicherten günstiger ausfalle. \n\n10 \n\nAuch für die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 \n\nVBLS a.F. gebe es, selbst wenn man in dem etwa 15% geringeren Net-\n\ntoversorgungssatz eine altersbezogene Ungleichbehandlung sehen wol-\n\nle, einen rechtfertigenden Sachgrund: Denn die betroffenen Versicherten \n\nhätten nur verhältnismäßig kurze Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet; \n\nfür sie seien von den Arbeitgebern entsprechend geringere Beiträge an \n\ndie Beklagte geleistet worden. Dabei trage die Beklagte für diesen Per-\n\nsonenkreis ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf die ohne Beitragszuschlag \n\nmitversicherten, im Alter häufigeren Risiken Erwerbsunfähigkeit und \n\nSchwerbehinderung. Die Versorgungszusage habe daher, wenn der ge-\n\nnannte Personenkreis nicht generell von der Zusatzversorgung ausge-\n\nnommen worden sei, jedenfalls wie geschehen beschränkt werden kön-\n\nnen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-\n\nsam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ \n\n174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch \n\nohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden \n\nSystemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil \n\nvom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die \n\nBerechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den ren-\n\ntennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren \n\nÜbertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Auf \n\ndie Ausführungen in diesen Entscheidungen wird verwiesen. Insbesonde-\n\nre kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte \n\nRechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand aus-\n\nreichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung \n\nwar Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein-\n\nschätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag \n\nder Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tat-\n\nsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen so-\n\nwie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziel-\n\nlen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegan-\n\ngen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerk-\n\nschaft, auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neurege-\n\nlung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzu-\n\ntreffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Ta-\n\nrifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden. \n\n13 \n\n2. Es ist hinzunehmen, dass gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS für \n\ndie Berechnung der Anwartschaften der 31. Dezember 2001 als Stichtag \n\nmaßgebend ist und es deshalb für die Ermittlung des gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelts auf die letzten Jahre vor diesem Stichtag und \n\nnicht - wie nach § 43 VBLS a.F. - auf die entsprechenden Jahre vor Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalls ankommt (BGHZ 178, 101 Tz. 46 ff.). Darüber \n\nhinaus ist nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der ren-\n\ntennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin nur zur Hälfte auf \n\ndie gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (aaO Tz. 54 ff.). \n\nDamit bleibt den Versicherten der vor der Systemumstellung erworbene \n\nBesitzstand erhalten. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine Vollan-\n\nrechnung der Vordienstzeit ist zu keiner Zeit begründet worden. \n\n14 \n\nDie Übergangsregelungen sind für Versicherte, die - wie die Kläge-\n\nrin - bei Systemumstellung schwerbehindert waren, durch § 79 Abs. 2 \n\nSätze 4 und 5 VBLS insofern abgewandelt worden, als es bei der vorzu-\n\nnehmenden Hochrechnung nicht pauschal auf die Vollendung des \n\n63. Lebensjahres, sondern im Regelfall auf das für den jeweiligen Versi-\n\ncherten frühest mögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für \n\nschwerbehinderte Menschen ankommt. Bei der Klägerin war der Bezug \n\neiner abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon \n\nvor dem 31. Dezember 2001 möglich, so dass keine Hochrechnung über \n\ndiesen Zeitpunkt hinaus vorgenommen worden ist. \n\n15 \n\nDer Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 3. Dezember 2008 \n\n(IV ZR 251/06 Tz. 26 und IV ZR 319/06 Tz. 34, beide bei juris abrufbar), \n\nauf die für die Einzelheiten verwiesen wird, die Wirksamkeit der Sonder-\n\nregelung für schwerbehinderte Versicherte in § 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5 \n\nVBLS bestätigt. Ihre sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass die bei ei-\n\nner pauschalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von \n\nden tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles hier minimiert werden. \n\nZudem wird vermieden, dass der Versicherte infolge der Vorverlegung \n\ndes Hochrechnungszeitpunkts den Schutz einer Mindestgesamtversor-\n\ngung nach bisherigem Recht verliert, der der Klägerin hier zugute \n\nkommt. Der Auffassung der Revision, ein Versicherter habe Anspruch auf \n\ndie Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr, wenn sie für ihn günstiger sei \n\nals die Sonderregelung nach § 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS, fehlt jede \n\nrechtliche Grundlage; sie ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG \n\n(vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 60). \n\n16 \n\n4. Was den geringeren Nettoversorgungssatz angeht, den die Be-\n\nklagte bei der Ermittlung der Startgutschrift gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, \n\nAbs. 2b Satz 5 VBLS a.F. angewandt hat, hat der Senat Bedenken gegen \n\ndie Wirksamkeit dieser Regelung mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR \n\n57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, zurückgewiesen. Die Leis-\n\ntungspflicht der Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschränkt wer-\n\nden, dass bei Versicherten, die - wie die Klägerin - zu Beginn der Pflicht-\n\nversicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und nicht die \n\nvolle Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des \n\nVersorgungsfalles einer beitragspflichtigen Tätigkeit \n\nim öffentlichen \n\nDienst nachgegangen sind, der Beklagten nur für eine verhältnismäßig \n\nkurze Zeit Beiträge für ein durch das Alter der Versicherten erhöhtes Ri-\n\nsiko zufließen; die nach dem sonst üblichen Nettoversorgungssatz be-\n\nrechnete Rente würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Be-\n\nklagten führen. Diese versicherungsmathematisch erheblichen Gesichts-\n\npunkte rechtfertigen die angegriffene Regelung auch vor den Anforde-\n\nrungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des europäi-\n\nschen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 \n\nEG/119 EGV; allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, \n\nI-9981-10042 Rdn. 75 f.). \n\n17 \n\n5. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauens-\n\nschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des all-\n\ngemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich schließlich \n\nnicht daraus, dass in Fällen wie dem vorliegenden mehrere, die Höhe der \n\nRente mindernde Gesichtspunkte zusammentreffen (wie die Anrechnung \n\nder Vordienstzeiten nur zur Hälfte und der geringere Nettoversorgungs-\n\nsatz). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 59/04 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 16/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:27.823670+00:00"}}