{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"IV ZR 114/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 114/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Oktober 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. April \n\n2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte \n\nals Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem \n\nBundesverband der Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlosse-\n\nnen Teilungsabkommen, dem die Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von \n\nKosten in Höhe von 17.399,05 € in Anspruch, die sie für die Heilbehand-\n\nlung von 8 in Pflegeheimen gestürzte, bei ihr gesetzlich krankenversi-\n\ncherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet hatte. Das Tei-\n\nlungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"§ 1 \n\n(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Kranken-\nkasse (\"K\") gegen eine natürliche oder juristische Per-\nson, die bei der \"H\" haftpflichtversichert ist, gemäß \n§ 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer \nVersicherten oder deren mitversicherten Familienange-\n\nhörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet \ndie \"H\" auf die Prüfung der Haftungsfrage. \n\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist \nin der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater \nKausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und \ndem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemei-\nnen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzu-\nsammenhang zwischen dem Schadenfall und dem ver-\nsicherten Haftpflichtbereich. \n\n(3) Die Leistungspflicht der \"H\" entfällt, wenn schon auf-\ngrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und \noffensichtlich ist, dass eine Schadenersatzpflicht des \nHaftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies \ngilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignis-\nses (§ 7 II StVG) und für den Fall, daß der Schaden \ndurch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vor-\nsatz - des Geschädigten entstanden ist. \n\n(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung \ndas Abkommen keine Anwendung, wenn nach dem un-\nstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen \nSorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt. \n\n… \n\n(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die \"H\" \nfür den Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren \nhat. … \n\n(9) Die \"H\" ersetzt der \"K\" \n\n… \n\nb) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversiche-\nrung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im \nRahmen des § 4 dieses Abkommens. \n\n…\" \n\n2 \n\nDie Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, \n\nweil es an dem nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) \n\nerforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Scha-\n\ndenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es \n\nnicht, dass die Verletzten einer der drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 \n\nSGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres stationären Heimauf-\n\nenthalts gestürzt seien. Allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewoh-\n\nner gestürzt sei, könne nach der Grundsatzentscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) nicht auf eine schuldhafte \n\nPflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Vielmehr \n\nkönne sich in dem Sturz auch nur das allgemeine Lebensrisiko verwirk-\n\nlicht haben, für das der Haftpflichtbereich nicht eröffnet sei. \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Teilungsabkom-\n\nmen bereits dann anwendbar, wenn es nicht offensichtlich und unzwei-\n\nfelhaft aufgrund eines unstreitigen Sachverhalts an einem erkennbaren \n\nUrsachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem unter den \n\nVersicherungsschutz \n\nfallenden Verhalten des Versicherungsnehmers \n\nfehle. Daher genüge es, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in \n\nden Gefahrenbereich falle, für den der Haftpflichtversicherer Versiche-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nrungsschutz zu gewähren habe. Es sei nicht zweifelhaft, dass Scha-\n\ndensersatzansprüche wegen Sturzverletzungen der Heimbewohner ihrer \n\nArt nach in den Gefahrenbereich fielen, für den der Haftpflichtversicherer \n\nVersicherungsschutz zu gewähren habe. Es genüge, wenn nach der Le-\n\nbenserfahrung die Möglichkeit bestehe, dass Haftpflichtansprüche gegen \n\nden Haftpflichtversicherer aus Anlass des Schadenereignisses erhoben \n\nwerden. Ob die Schadenfälle tatsächlich auf eine Pflichtverletzung des \n\nHeimbetreibers oder des Pflegepersonals zurückzuführen seien und der \n\nHaftpflichtversicherte daher das Haftungsrisiko im Einzelfall habe be-\n\nherrschen können, komme es nicht an, weil dies die Haftungsfrage \n\nbetreffe, auf deren Prüfung die Vertragsparteien verzichtet hätten. \n\n6 \n\nII. Das Berufungsurteil ist richtig. Der Senat hat durch Urteil vom \n\nheutigen Tag in der Sache IV ZR 285/06 im selben Sinne entschieden. \n\nEr hat das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n18. Oktober 2006 (6 U 85/06) aufgehoben, das Urteil des Landgerichts \n\ngeändert und der Klage einer anderen Allgemeinen Ortskrankenkasse \n\naus demselben Teilungsabkommen gegen dieselbe Beklagte stattgege-\n\nben. Der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens ist nach § 1 \n\nAbs. 2 TA bereits dann eröffnet, wenn der wegen der Verletzung des \n\nHeimbewohners geltend gemachte Schadensersatzanspruch, sein Be-\n\nstehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde. Ob der \n\nAnspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem \n\neine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, \n\nweil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien \n\nverzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem \n\nZweck des Teilungsabkommens widersprechen würde. Wegen der Ein-\n\nzelheiten der Begründung wird auf das Senatsurteil verwiesen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 O 529/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 13 U 115/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/iv-zr-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:18.190808+00:00"}}