{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_110-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"IV ZR 110/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 110/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-\n\nrin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 24. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 13. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. März 2007 \n\nnach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\nI. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Rechtsschutzversiche-\n\nrung, die er seit Mai 2004 bei der Beklagten hält. \n\nNach § 2 f der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB \n\n2000 umfasst der Versicherungsschutz \"Sozialgerichts-Rechtsschutz für \n\ndie Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten\". \n\nDer Kläger führte vor dem Sozialgericht einen Prozess wegen Leistun-\n\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Erstat-\n\ntung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 379,09 € \n\nverweigert die Beklagte unter Berufung auf § 3 (3) f ARB 2000. Danach \n\nbesteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen \n\n\"in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozialhilfe-\n\nrechts\". \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat \n\nihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ins-\n\ngesamt nicht vor. \n\n1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsge-\n\nricht hat der Klage zu Recht stattgegeben. \n\na) Es hat, ohne dies allerdings auszuführen, den von dem Kläger \n\nvor dem Sozialgericht geführten Prozess wegen Leistungen nach dem \n\nSGB II zutreffend dem Sozialgerichts-Rechtsschutz nach § 2 f ARB 2000 \n\nzugeordnet. Dem steht nicht entgegen, dass das SGB II nach Abschluss \n\ndes Rechtsschutzversicherungsvertrages am 1. Januar 2005 in Kraft trat \n\nund erst seitdem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 \n\nAbs. 1 Nr. 4a SGG über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsi-\n\ncherung für Arbeitsuchende zu entscheiden haben (Siebentes Gesetz zur \n\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I \n\nS. 3302). Die Klausel des § 2 f ARB 2000 ist so zu verstehen, dass auch \n\nerst nach Beginn des Versicherungsverhältnisses den Sozialgerichten \n\nzugewiesene Streitigkeiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz um-\n\nfasst sein sollen. \n\n7 \n\naa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, \n\nwie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger \n\nWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkenn-\n\nbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die \n\nVerständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-\n\nrungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-\n\nsen an (BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nbb) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der \n\nKlausel aus. Die Formulierung \"Sozialgerichts-Rechtsschutz für die \n\nWahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten\" \n\nversteht er so, dass ihm die Beklagte Versicherungsschutz grundsätzlich \n\nfür alle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Streitigkeiten \n\ngewährt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei stellt er \n\nnicht darauf ab, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten der in Rede ste-\n\nhenden Art schon bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertra-\n\nges zuständig waren. Eine derartige Einschränkung ist dem Versiche-\n\nrungsnehmer nicht erkennbar und wird im Übrigen von der Beklagten \n\nselbst nicht geltend gemacht. Der Versicherungsnehmer darf daher an-\n\nnehmen, dass es darauf ankommt, ob der Rechtsweg zu den Sozialge-\n\nrichten bei Prozessbeginn eröffnet ist. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision greift der Leistungsaus-\n\nschluss in § 3 (3) f ARB 2000 zugunsten der Beklagten nicht ein. Denn \n\nfür den Kläger war bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht er-\n\nkennbar, dass ein sozialgerichtlicher Prozess wie der später von ihm ge-\n\nführte vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein sollte. \n\n10 \n\naa) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszule-\n\ngen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und \n\nder gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche \n\nVersicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im \n\nVersicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend \n\nverdeutlicht (BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteile vom 29. September \n\n2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1; vom 25. September \n\n2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 a; vom 3. Mai 2000 - IV \n\nZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht \n\ndarauf ist jedenfalls bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf \n\ndie Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. \n\n11 \n\nbb) Ausgehend davon kommt es hier nicht darauf an, ob - wie die \n\nRevision meint - Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im \n\nweiteren Sinne dem von dem Ausschlusstatbestand in § 3 (3) f ARB \n\n2000 erfassten Sozialhilferecht zuzurechnen sind. Da der Kläger den \n\nRechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten im Jahre 2004 ab-\n\nschloss, ist maßgeblich, wie der Begriff des \"Sozialhilferechts\" zu diesem \n\nZeitpunkt von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstan-\n\nden wurde. Seinerzeit galten noch das Arbeitsförderungsgesetz und das \n\nBundessozialhilfegesetz. Letzteres beinhaltete aus Sicht eines durch-\n\nschnittlichen Versicherungsnehmers das Sozialhilferecht, das jedenfalls \n\nim engeren Sinne seit dem 1. Januar 2005 in dem mit \"Sozialhilfe\" über-\n\nschriebenen SGB XII geregelt ist. Dass auch die in dem am 1. Januar \n\n2005 in Kraft getretenen SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsu-\n\nchende als Sozialhilfeleistung im weiteren Sinne angesehen werden \n\nkönnte, war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Jahre \n\n2004 nicht vorhersehbar. Er brauchte nicht anzunehmen, dass spätere \n\nÄnderungen des Sozialhilferechts und dessen etwaige Erstreckung auf \n\nArbeitslose zu einer Einschränkung des Rechtsschutzversicherungs-\n\nschutzes führen könnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl der allgemeine \n\nals auch der juristische Sprachgebrauch künftige Gesetzesänderungen \n\nnicht vorwegnehmen kann. Die Revision verkennt mit der von ihr befür-\n\nworteten Auslegung der Risikoausschlussklausel, dass Änderungen der \n\nrechtlichen Rahmenbedingungen zu Lasten des Verwenders von Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen gehen. Da der Versicherer über die in-\n\nhaltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-\n\nscheidet, trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzli-\n\nche Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikover-\n\nteilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer \n\ngeänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versiche-\n\nrungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss \n\nzuzuordnen. \n\n12 \n\n2. Da die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene \n\nFrage, ob Streitigkeiten wegen Leistungen zur Grundsicherung nach dem \n\nSGB II dem Sozialhilferecht im Sinne der Ausschlussklausel des § 3 (3) f \n\nARB zuzuordnen sind, hier nicht zu entscheiden ist, hat die Sache schon \n\ndeshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch \n\nnicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. \n\nZPO erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gibt mangels Entschei-\n\ndungserheblichkeit der vorgenannten Frage keine Veranlassung, Leitsät-\n\nze für die Auslegung der Klausel aufzustellen. \n\n13 \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n20. Juli 2009. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nHinweis: Die Revision ist zurückgenommen worden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Westerstede, Entscheidung vom 10.11.2006 - 22 C 266/06 (VI a) - \nLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 13 S 799/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_110-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/iv-zr-110-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_110-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_110-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/iv-zr-110-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR_110-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:42.347801+00:00"}}