{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"IV ZB 26/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 26/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2008 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 24. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Be-\n\nschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 30. August 2007 und der Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluss des Landgerichts München I vom 19. April 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie dem Kläger vom Beklagten aufgrund des Anerkennt-\n\nnisurteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I \n\nvom 21. Februar 2007 zu erstattenden Kosten werden auf \n\n2.032,54 € festgesetzt. \n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Kläger. \n\nWert: 586,31 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht auf Rückzah-\n\nlung verschiedener, nach seinem Vortrag u.a. als Darlehen gewährter \n\nGeldbeträge in Höhe von insgesamt 25.036,84 € in Anspruch genommen. \n\nDer Rechtsstreit ist durch Anerkenntnisurteil beendet worden. Danach \n\nhat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf Antrag des \n\nKlägers hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Beklagten \n\nzu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 19. April 2007 unter Zugrun-\n\ndelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des Verurteilungsbetrages \n\nauf 2.618,85 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-\n\ntrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von \n\n985,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten. \n\n2 \n\nMit seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte eine Herabset-\n\nzung der von ihm zu erstattenden Kosten angestrebt; er ist der Ansicht, \n\naufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sei die für den \n\nKlägervertreter durch dessen vorgerichtliche Tätigkeit angefallene \n\n1,3 Geschäftsgebühr auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend \n\ngemachte 1,3 Verfahrensgebühr zur Hälfte anzurechnen. Damit ist er vor \n\ndem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt er sein Begehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-\n\nde ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechts-\n\npflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vor-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\ngerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers entstanden sei, \n\nauf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da der Kläger diese \n\nGeschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-\n\nriell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt habe. Nur dann \n\naber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-\n\nnung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-\n\nschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im \n\nVerhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier \n\ngegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand \n\nhandelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-\n\ntere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach \n\ndem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-\n\nrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-\n\nbühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-\n\nnung verringert sich \n\nlediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 \n\nVV RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW \n\n2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, \n\n2050 Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu be-\n\nrücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des \n\nOberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an. \n\n7 \n\nb) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-\n\nsprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung \n\nist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher \n\nGrundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-\n\nstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend \n\nist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang \n\nallein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren \n\nund Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die An-\n\nrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-\n\nknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Be-\n\nstimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-\n\nstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur \n\nin gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine \n\ndarüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und \n\ndamit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in \n\nwelcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des \n\nStreitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des \n\nEntstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine \n\nGeschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, \n\n1323 Tz. 6, 10). \n\n8 \n\nDas ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für \n\nden Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von \n\nden Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit lie-\n\ngen die Voraussetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG \n\nvor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Ge-\n\nbührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt \n\nwird, weil der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung \n\nmit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vor-\n\nbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11). \n\n9 \n\nc) Der III. Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Zivil-\n\nsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrücklich zu \n\nEigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR \n\n2008, 1095 Tz. 4); auch der erkennende Senat ist dieser Rechtspre-\n\nchung beigetreten (Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - bei juris \n\nabrufbar) und hält trotz der in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen \n\nerhobenen Bedenken (vgl. KG JurBüro 2008, 304 m. zust. Anm. Schnei-\n\nder, AGS 2008, 218; Schons, AnwBl. 2008, 356; Jungbauer, DAR 2008, \n\n297) an ihr fest. \n\n10 \n\nMithin hätte die Rechtspflegerin bei der von dem Beklagten ange-\n\ngriffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrech-\n\nnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsge-\n\nbühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr vermindern müssen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 27 O 922/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zb-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/iv-zb-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:29.286303+00:00"}}