{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__24-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"IV ZB 24/07","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 24/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 16. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter ihrer \n\nZurückweisung im Übrigen - der Beschluss des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober \n\n2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-\n\nrichts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben. \n\nDie von den Beklagten an die Kläger laut gerichtlich pro-\n\ntokolliertem Vergleich vom 4. Juni 2007 (2 O 512/06 LG \n\nUlm) zu erstattenden Kosten werden auf 7.232,85 € fest-\n\ngesetzt. \n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Kläger \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel tragen die Kläger zu 85% und \n\ndie Beklagten zu 15%. \n\nWert: 1.345,89 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Kläger haben beide Beklagten vor dem Landgericht auf \n\nRückzahlung eines Darlehens und die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf \n\nDuldung der Zwangsvollstreckung aus zwei zur Sicherung des Darlehens \n\nbestellten Grundschulden in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist \n\ndurch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden. Da-\n\nnach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit \n\nAusnahme der Einigungsgebühr, die von den Parteien jeweils selbst zu \n\nübernehmen ist. Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf \n\n127.822,97 € festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts \n\nhat auf Antrag der Kläger die von den Beklagten zu erstattenden Kosten \n\nauf 8.399,29 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-\n\ntrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von \n\n2.332,88 € (1.960,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer) enthalten. \n\n2 \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beklagten eine Herab-\n\nsetzung dieser Verfahrensgebühr auf eine 0,55 Verfahrensgebühr ange-\n\nstrebt; die rechnerische Ermittlung des nach ihrer Auffassung festzuset-\n\nzenden Betrages beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die \n\nBeklagten sind der Meinung, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 \n\nAbs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei eine 0,75 Geschäftsgebühr auf die 1,3 \n\nVerfahrensgebühr anzurechnen, weil die Prozessbevollmächtigten die \n\nKläger schon vorgerichtlich vertreten hätten. Damit sind sie vor dem \n\nOberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nverfolgen sie ihr Begehren weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-\n\nde ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechts-\n\npflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vor-\n\ngerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Kläger entstanden sei, \n\nauf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da die Kläger diese \n\nGeschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-\n\nriell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt hätten. Nur dann \n\naber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-\n\nnung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-\n\nschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im \n\nVerhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. \n\nDer Prozessgegner hafte auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus-\n\nschließlich nach materiellem Recht. Nur wenn der Anfall der Geschäfts-\n\ngebühr und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für \n\ndie Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien, müsse \n\ndiese als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren berücksichtigt werden; davon sei im gegebenen Fall \n\nnicht auszugehen. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier \n\ngegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand \n\nhandelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-\n\ntere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach \n\ndem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-\n\nrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-\n\nbühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-\n\nnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV \n\nRVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, \n\n2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 \n\nTz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berück-\n\nsichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an. \n\n7 \n\nb) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-\n\nsprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung \n\nist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher \n\nGrundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-\n\nstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend \n\nist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang \n\nallein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren \n\nund Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die An-\n\nrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-\n\nknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Be-\n\nstimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-\n\nstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur \n\nin gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine \n\ndarüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und \n\ndamit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in \n\nwelcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des \n\nStreitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des \n\nEntstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine \n\nGeschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, \n\n1323 Tz. 6, 10). \n\n8 \n\nDas ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für \n\ndie Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von \n\nden Klägern vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die Voraus-\n\nsetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die An-\n\nrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenan-\n\nspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, \n\nweil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befas-\n\nsung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und \n\nVorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11). \n\n9 \n\nc) Der \n\nIII. Zivilsenat hat \n\nsich der Rechtsprechung des \n\nVIII. Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrück-\n\nlich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei \n\njuris abrufbar Tz. 4); auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtspre-\n\nchung bei. \n\n10 \n\nMithin hätte die Rechtspflegerin bei der von den Beklagten ange-\n\ngriffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrech-\n\nnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsge-\n\nbühr vermindern müssen. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG \n\nist eine nach den Nr. 2300 - 2303 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr \n\n\"zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75\" zur An-\n\nrechnung zu bringen. Das bedeutet, dass die Geschäftsgebühr den Satz \n\nvon 1,5 erreichen oder überschreiten muss, um sie - wie von den Beklag-\n\nten angestrebt - mit einem Satz von 0,75 anrechnen zu können (vgl. Rie-\n\ndel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 65). \n\n11 \n\nDie Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, dem hier einschlägi-\n\ngen Gebührentatbestand, sieht einen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis \n\n2,5 vor. Jedoch kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert wer-\n\nden, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. \n\nDafür ist nichts ersichtlich, so dass die von den Beklagten mit ihrem An-\n\ntrag begehrte Reduzierung um 0,75 auf eine 0,55 Verfahrensgebühr \n\nnicht in Betracht kommt. Es wäre Sache der Beklagten als den Festset-\n\nzungsgegnern gewesen, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von \n\nder 1,3 Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten, denn insoweit beziehen \n\nsie sich auf eine Ausnahme zum gebührengesetzlichen Regelfall (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Tz. 12). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/iv-zb-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-16/iv-zb-24-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:38:52.262973+00:00"}}