{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__13-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"IV ZB 13/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 13/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 5. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2007 \n\nwird auf Kosten der Beklagten verworfen. \n\nStreitwert: 400 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht Dortmund hat die Beklagten durch Teilurteil \n\nvom 26. Oktober 2006 als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft zu ertei-\n\nlen über den Bestand des Nachlasses der am 25. Mai 2001 verstorbenen \n\nE. B. und über den Verbleib der Nach-\n\nlassgegenstände. \n\n2 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch \n\nBeschluss vom 13. März 2007 den Wert des Streitgegenstandes für die \n\nBerufungsinstanz gemessen am für die Auskunftserteilung erforderlichen \n\nZeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 400 € festgesetzt. \n\n3 \n\n4 \n\nDurch Beschluss vom 24. April 2007 hat das Berufungsgericht die \n\ndagegen erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen und die Berufung \n\nals unzulässig verworfen. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten die Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n5 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO unzulässig, \n\nweil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge-\n\ngen der Ansicht der Beklagten erfordert die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nnicht. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Streitwertfestsetzung verletzt die Beklagten weder in ihrem \n\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch \n\nist sie - weil ohne Schätzungsgrundlagen - objektiv willkürlich (Artt. 20 \n\nAbs. 3, 3 Abs. 1 GG) oder nachhaltig rechtsfehlerhaft erfolgt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seiner gemäß § 3 ZPO zu treffenden \n\nfreien Ermessensentscheidung in Übereinstimmung mit dem Beklagten-\n\nvorbringen zugrunde gelegt, dass der für den Gegenstandswert maßgeb-\n\nliche Aufwand ganz wesentlich in der Sichtung und Zusammenstellung \n\nvon Hausratsgegenständen aus den nunmehr vom Beklagten zu 3 be-\n\nwohnten Räumlichkeiten besteht. Dabei hat es - ausweislich der Be-\n\nschlussgründe - dem von den Beklagten hervorgehobenen Ermittlungs-\n\naufwand, der sich vor allem aus der Größe des Anwesens und unzurei-\n\nchender eigener Kenntnisse über die Zuordnung von Gegenständen zu \n\nihrer Stiefmutter, der Erblasserin, und ihrem Vater ergeben soll, beste-\n\nhende Zweifel entgegengehalten, dass insoweit eine aufwändige Inan-\n\nspruchnahme sachkundigerer Dritter erforderlich sei. Damit hat es gera-\n\nde nicht, wie die Rechtsbeschwerde geltend machen möchte, Vortrag der \n\nBeklagten unbeachtet gelassen und damit einen Gehörsverstoß began-\n\ngen, sondern es hat ihm lediglich nicht die von ihnen gewünschte Bedeu-\n\ntung beigemessen. \n\n8 \n\nZu weitergehenden Ausführungen war das Berufungsgericht nicht \n\nverpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das \n\nVorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf \n\nden Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (vgl. BVerfGE 96, \n\n205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM \n\n2005, 475). \n\n9 \n\n2. Gleiches gilt im Ergebnis für den erhobenen Willkürvorwurf. Die \n\nRechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf bloße Vermutungen der Be-\n\nklagten über Vermögensumschichtungen der Erblasserin und das Schick-\n\nsal daraus herrührender Surrogate sowie auf allgemeine Erwägungen zur \n\nStundenzahl und zum Stundensatz des Ermittlungsaufwandes. Auch die-\n\nsen Erwägungen brauchten die Tatrichter, ohne damit gegen Verfah-\n\nrensgrundrechte zu verstoßen, nicht das von den Beklagten erhoffte Ge-\n\nwicht beizumessen. Es fehlt schon an substantiiertem Vorbringen, das \n\nauf einen auch nur annäherungsweise zu bestimmenden zeitlichen und \n\nin Geld bewertbaren höheren Aufwand schließen lassen könnte. Abge-\n\nsehen davon haben die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 26. Juni \n\n2002 selbst darauf hingewiesen, dass ihre Stiefmutter in ein auf höchs-\n\ntem Niveau ausgestattetes Haus eingezogen sei und selbst keine Habe \n\nin den Hausstand eingebracht habe. Zudem hat der Kläger eingeräumt, \n\ndass dem Inventarverzeichnis vom 21. Juni 1999 im Umkehrschluss zu \n\nentnehmen sei, was dem Vater und was der Stiefmutter zuzuordnen sei. \n\nAngesichts dessen bedeutete es keinen willkürlichen Schluss des Beru-\n\nfungsgerichts, wenn es den Aufwand für Aufnahme von Gegenständen \n\naus dem Haus des Beklagten zu 3, über die auch noch eine Einzelbild-\n\ndokumentation zwei Tage nach dem Tod der Erblasserin erstellt worden \n\nist, einschließlich etwaiger zusätzlicher Erkundigungen und die dann zu \n\nerteilenden Auskünfte mit 400 € bewertet, ohne im Einzelnen darzulegen, \n\nvon welcher dafür anzusetzenden Stundenzahl zu welchen Stundensät-\n\nzen auszugehen sei. Dafür fehlte es an einer genaueren Schätzungs-\n\ngrundlage, die zunächst von den Beklagten darzulegen gewesen wäre. \n\n10 \n\nDamit entfällt zugleich der von der Rechtsbeschwerde erhobene \n\nVorwurf einer zulassungswürdigen rechtsfehlerhaften Wertfestsetzung. \n\n11 \n\nDie Verwerfung der Berufung ist zwangsläufige Folge der insge-\n\nsamt nicht zu beanstanden Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 26.10.2006 - 12 O 208/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2007 - 10 U 169/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-05/iv-zb-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-05/iv-zb-13-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:07.744544+00:00"}}