{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__11-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"IV ZB 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 11/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 5. März 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 17. April 2007 wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: Bis 600 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Parteien und ihre Schwester G. F. sind die \n\nKinder und gesetzlichen Erben des am 1. Februar 2005 gestorbenen \n\nErblassers. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 6. März 2006 ist der \n\nBeklagte verurteilt worden, der Klägerin und G. F. Aus-\n\nkunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, insbesondere über \n\ndie Entwicklung von drei Konten bei der B. S. (Girokonto, \n\nKapitalsparkonto, D. Bank Depot). \n\n2 \n\nHiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom \n\n19. September und 27. November 2006 hat das Berufungsgericht den \n\nBeklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 € über-\n\nsteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht für glaubhaft ge-\n\nmacht halte. Mit Beschluss vom 17. April 2007 hat es die Berufung aus \n\ndiesem Grund verworfen. Es hat auf der Grundlage des Beklagtenvor-\n\ntrags angenommen, der Gesamtaufwand für die Erteilung der Auskunft \n\nbelaufe sich auf circa 260 €. Die Kosten für die Beschaffung der Konto-\n\nauszüge hat es dabei mit höchstens 240 € angesetzt. Zwar habe der Be-\n\nklagte die Kosten pro Konto auf circa 120 € beziffert. Dabei habe er je-\n\ndoch unberücksichtigt gelassen, dass nach seiner eigenen Darstellung \n\nder Erblasser ihm das Depotkonto noch zu Lebzeiten übertragen habe. \n\nDeshalb müsse er über diese Kontounterlagen selbst verfügen. Für die \n\nBeschaffung von Auszügen der beiden anderen Konten könnten deshalb \n\nallenfalls Kosten von 240 € anfallen. Um diese Auskünfte zu erhalten, \n\nbenötige er keinen - mit einem Kostenaufwand von 350 € zu beschaffen-\n\nden - Erbschein. Der Bank gegenüber sei er durch die vom Erblasser er-\n\nteilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den \n\nvom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Be-\n\nzug genommen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Der Beklagte beanstandet zwar mit Recht als Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Be-\n\nschaffung des Erbscheins, die zusammen mit den übrigen vom Beru-\n\nfungsgericht berücksichtigten Kosten einen Betrag von 610 € ergäben, \n\nunter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Acht gelas-\n\nsen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die \n\nVollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darauf geht das Beru-\n\nfungsgericht nicht ein. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Auf diesen Gehörsverstoß kommt es jedoch nicht an. Die ange-\n\nfochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts vom 27. November 2006 angesprochenen und aktenkundigen \n\nGründen im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 577 Abs. 3 ZPO). \n\na) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaup-\n\nteten und vom Berufungsgericht ohne Prüfung in seine Berechnung ein-\n\ngestellten Kosten von circa 120 € für die Beschaffung der Auszüge über \n\ndas Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen \n\nkonnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die \n\nauf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. Januar 2002 \n\nbis zum 6. Januar 2005 (Saldo nur noch 22,20 €) umfassen. \n\n7 \n\nDavon abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs, \n\ndenn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verfügung gestellt, nach \n\nseiner Darstellung spätestens in erster Instanz und dann (aktenkundig) \n\nmit Anwaltsschreiben vom 28. März 2006. An die Sparkasse zu zahlende \n\nKosten für die Beschaffung dieser Kontoübersicht konnten deshalb nicht \n\nanfallen. \n\n8 \n\nb) Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Beru-\n\nfungsgericht von dem ihm bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 \n\nZPO eingeräumten Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 \n\n- XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5) rechtsfehlerhaft Gebrauch \n\ngemacht hat. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 5 O 428/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 U 27/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zb-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zb-11-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZB__11-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:12.774712+00:00"}}