{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZA___9-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZA 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZA 9/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Dr. Franke \n\nam 24. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe wird abgelehnt. \n\n1 \n\nI. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen \n\nGründe:\n\nGeschäftsversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung, \n\nUnbekannte seien in seine Wohn- und Büroräume eingebrochen und hät-\n\nten dabei einen Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet. Das seine \n\nBerufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist ihm zu Hän-\n\nden seines Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2007 zugestellt worden. \n\nMit am 29. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger, vertre-\n\nten durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung gestellt, er sei nicht in \n\nder Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil zu tragen. Dies \n\nergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe \n\nbewilligt hätten und zum anderen aus der aktuellen wirtschaftlichen Situ-\n\nation, die sich \"aus der beigefügten/nachzureichenden Erklärung über \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt\". Erklärungen \n\nund Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen \n\ndes Klägers waren diesem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Der für die \n\nDatenerfassung bei Neueingängen zuständige Rechtspfleger des Bun-\n\ndesgerichtshofs, der nach einem vergeblichen telefonischen Versuch \n\nnoch am Tag des Einganges den Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nschließlich am 2. Juli 2007 erreichte, teilte diesem mit, zur Durchführung \n\ndes Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfe es gemäß § 78 \n\nAbs. 1 ZPO eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. \n\nDaraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit einem noch am \n\nselben Tag um 20.41 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen \n\nSchriftsatz, es werde lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozess-\n\nkostenhilfe gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Unter-\n\nlagen waren wiederum nicht beigefügt. \n\n2 \n\n3 \n\nII. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-\n\nnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). \n\n1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, \n\nwie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist \n\ndie Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren \n\nAntrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist \n\ngewährt (§§ 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den ge-\n\nsetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan \n\nhat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-\n\nden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ \n\n2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Partei in-\n\nnerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch al-\n\nle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen \n\nbeibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug \n\ngesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch \n\nim höheren Rechtszug regelmäßig erneut beizufügen (BGHZ 148, 66, \n\n69). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. \n\n4 \n\n2. Die in erster bzw. in zweiter Instanz vorgelegten Erklärungen \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnten im vor-\n\nliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Ob \n\ndiese Unterlagen gegenwärtig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nrechtfertigen könnten und ob in der Zwischenzeit in den persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen \n\neingetreten sind, kann dabei offen bleiben. Zur Darlegung der Voraus-\n\nsetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu \n\nden Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen \n\nseit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich \n\nhingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 - \n\nFamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2). Einen solchen unmissverständlichen \n\nHinweis enthalten die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätze \n\njedoch nicht. \n\n5 \n\nIII. 1. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhil-\n\nfegesuchs konnte nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Die erste Kontaktauf-\n\nnahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gelang dem für die \n\nEintragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der für die \n\nPrüfung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zuständig war, erst am Ta-\n\nge des Fristablaufs am 2. Juli 2007; dabei erfolgte ein Hinweis auf § 78 \n\nZPO. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass eine Prüfung des Pro-\n\nzesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechts-\n\npfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht mehr \n\nerfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO Tz. 5). \n\n6 \n\nAbgesehen davon blieben dem Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers nach dem Hinweis auf § 78 ZPO zwei Möglichkeiten: Er konnte die \n\nEinlegung des Rechtsmittels noch an diesem Tage durch einen postula-\n\ntionsfähigen Rechtsanwalt veranlassen oder allein den Prozesskostenhil-\n\nfeantrag weiter verfolgen, der noch vor Fristablauf eingegangen war. \n\nWollte er letzteres tun, musste es auch aus seiner Sicht zweifelsfrei und \n\nallein darauf ankommen, dass jedenfalls die für den Prozesskostenhilfe-\n\nantrag notwendigen Unterlagen und/oder Erklärungen noch fristgerecht \n\nzu den Akten gereicht wurden. Das ist nicht geschehen. \n\nDass nach der Klarstellung mit am 2. Juli 2007 um 20.41 Uhr ein-\n\ngegangenem Fax, es solle nur der Prozesskostenhilfeantrag verfolgt \n\nwerden, erst recht kein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen \n\nmehr erteilt werden konnte, liegt auf der Hand. \n\n2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) \n\nkommt nicht in Betracht. Liegt das vollständige Gesuch um Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung \n\nder vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Un-\n\nterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor und fehlt auch eine \n\nausdrückliche Bezugnahme auf die Unterlagen aus den Vorinstanzen, \n\nwar die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einle-\n\n7 \n\n8 \n\ngung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Ver-\n\nschulden seines Prozessbevollmächtigten wäre dem Kläger nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO unter III Tz. 6; vgl. auch Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozesskostenhilfe). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 20 U 239/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZA___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-za-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZA___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZA___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-za-9-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZA___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:25.758457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-10-24/iv-za-9-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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