{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR___8-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"IV ZR 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 8/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\nDr. Franke \n\nam 17. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die \n\nRevision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kam-\n\nmergerichts vom 13. Dezember 2005 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 100.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. 1. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er selbst als Gesellschafter be-\n\nteiligt ist, vom Beklagten die Zahlung von 100.000 € als Teil eines Betra-\n\nges in Höhe von insgesamt 600.000 €, der unstreitig von der GbR an den \n\nBeklagten gezahlt wurde. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte \n\ndiesen Geldbetrag als Darlehen oder als Kaufpreis erhalten hat und ob \n\ndie im Gegenzug der GbR übertragenen und inzwischen wertlos gewor-\n\ndenen Aktien zur Sicherung des behaupteten Darlehens oder in Erfüllung \n\ndes vom Beklagten eingewandten Kaufvertrages überlassen wurden. Ei-\n\nne schriftliche Vereinbarung darüber wurde nicht getroffen. \n\n2 \n\n2. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, \n\nder insoweit beweispflichtige Kläger habe den Abschluss eines Darle-\n\nhensvertrages nicht bewiesen. Dies ergebe sich aus den Aussagen der \n\nvernommenen Zeugen, insbesondere zum Inhalt einer Besprechung aller \n\nGesellschafter der GbR - mit Ausnahme des abwesenden Gesellschaf-\n\nters J. - mit dem Beklagten, dessen Steuerberater sowie dem Zeu-\n\ngen S. Anfang März 2000 über die fragliche Vereinbarung. Der \n\nZeuge S. , zum damaligen Zeitpunkt ein Vertrauter der Gesellschaf-\n\nter und für deren GbR auch als Vertreter rechtsgeschäftlich tätig, sowie \n\nder Steuerberater des Beklagten, der Zeuge T. , hätten bekundet, \n\ndass die GbR gegen Zahlung von 600.000 € Aktien des Beklagten habe \n\nkaufen wollen. Der gegenteiligen Aussage des Zeugen J. , eines Ge-\n\nsellschafters der GbR, könne wegen dessen Interesses am Ausgang des \n\nRechtsstreits nicht gefolgt werden. Der Zeuge Je. , als Steuer-\n\nfachgehilfe Mitarbeiter der GbR, sei nach eigenem Bekunden am Zu-\n\nstandekommen der Vereinbarung nicht beteiligt gewesen. \n\n3 \n\nIm Berufungsrechtszug hat der Kläger erneut vorgetragen, die Ge-\n\nsellschafter der GbR seien lediglich bereit gewesen, dem Beklagten ein \n\nDarlehen in der genannten Höhe zur Verfügung zu stellen. Eine Mei-\n\nnungsänderung dahin, es solle ein Kaufvertrag über die Aktien mit dem \n\nBeklagten abgeschlossen werden, habe es weder vor, während noch \n\nnach der fraglichen Unterredung Anfang März 2000 gegeben. Zum Be-\n\nweis dafür hat sich der Kläger auf das Zeugnis des Gesellschafters der \n\nGbR D. bezogen, der, was zwischen den Parteien unstreitig ist, \n\nwie alle anderen Gesellschafter der GbR mit Ausnahme des Zeugen J. \n\n an dieser Unterredung teilgenommen hatte. Das Berufungsgericht \n\nhat den Beweisantritt als verspätet angesehen, weil der Kläger nicht dar-\n\ngetan habe, dass das Unterlassen dieses Beweisangebotes in erster In-\n\nstanz nicht auf Nachlässigkeit beruht habe (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nZPO), und die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Klä-\n\nger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen, \n\nder Kläger sei mit seinem Beweisantritt den Zeugen D. betreffend \n\ngemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Damit hat es \n\nzugleich in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\n1. Der vom Kläger unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag ist nicht \n\nals neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu \n\nbewerten. Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist \n\nnach bisherigem Recht auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkreti-\n\nsiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in ers-\n\nter Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vor-\n\ntrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es \n\nneu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der \n\nersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkre-\n\ntisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGHZ 159, 245, 251; 164, 330, \n\n333; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW \n\n2007, 1531 unter III 1). Der Kläger hatte jedoch bereits im ersten \n\nRechtszug in der Klagebegründung in das Wissen des Zeugen D. \n\n4 \n\n5 \n\ngestellt, dass sich alle Gesellschafter der GbR einig gewesen seien, dem \n\nBeklagten zu helfen und ihm ein Darlehen in Höhe von 600.000 € zu ge-\n\nwähren. Das Darlehen habe unbefristet zu einem Zinssatz von 4% ge-\n\nwährt werden sollen, ein Rückzahlungstermin sei nicht vereinbart wor-\n\nden. Weiter habe Einigkeit dahin bestanden, dass der Beklagte zur Si-\n\ncherheit des Darlehens Aktien im Wert von 600.000 € an die GbR über-\n\ntragen sollte. Dieser Vortrag konnte im Gesamtzusammenhang der Klage \n\nnur dahin verstanden werden, dass dementsprechend - unter Einschal-\n\ntung des Streithelfers und des Zeugen T. - auch eine Vereinbarung \n\ngetroffen worden sei. Insoweit war der im Berufungsrechtszug gehaltene \n\nund unter Beweis durch das Zeugnis des Gesellschafters D. ge-\n\nstellte Vortrag, anlässlich der Besprechung der Gesellschafter Anfang \n\nMärz 2000 habe es unter diesen - ebenso wenig wie vor dieser Unterre-\n\ndung oder zu irgendeinem Zeitpunkt danach - keinen Sinneswandel da-\n\nhin gegeben, die GbR werde die Aktien vom Beklagten gegen Zahlung \n\nvon 600.000 € kaufen, nicht neu. Der Vortrag erster Instanz wurde viel-\n\nmehr lediglich in einem bestimmten Punkt konkretisiert und verdeutlicht. \n\n6 \n\n2. Der in der unzulässigen Zurückweisung des Vorbringens liegen-\n\nde Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist ent-\n\nscheidungserheblich. Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers \n\nzum fortbestehenden Konsens der Gesellschafter über die Gewährung \n\neines Darlehens an den Beklagten, unter Beweis gestellt durch einen \n\nGesellschafter der GbR, der an der betreffenden Besprechung Anfang \n\nMärz 2000 - anders als die in erster Instanz vernommenen Zeugen J. \n\nund Je. - unstreitig teilgenommen hatte, mussten sich für das Be-\n\nrufungsgericht konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und \n\nVollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ergeben, \n\ndie eine erneute Tatsachenfeststellung geboten. Es ist nicht auszu-\n\nschließen, dass seine Entscheidung, die sich maßgeblich auf eine Wür-\n\ndigung der Aussagen jener Zeugen stützt, die in das Zustandekommen \n\nund die Umsetzung der mündlichen Vereinbarung mit dem Beklagten \n\neingebunden waren, unter Berücksichtigung der Bekundungen des Ge-\n\nsellschafters der GbR D. anders ausgefallen wäre. Bei der neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung werden auch die Ausführungen in der \n\nBeschwerdeschrift zu bedenken sein, die sich mit der für eine vertragli-\n\nche Vereinbarung erforderlichen Genehmigung des Gesellschafters der \n\nGbR J. befassen, der bei der fraglichen Besprechung mit dem Be-\n\nklagten nicht zugegen war. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2004 - 8 O 253/03 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 14 U 115/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/iv-zr-8-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR___8-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:30.841734+00:00"}}