{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__98-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"IV ZR 98/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 98/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 9. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 8. März 2006 wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nStreitwert: 6.616 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und \n\nPflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 24. Juni 2001 verstor-\n\nbenen Vater geltend. Die Beklagte, ihre Mutter, ist im gemeinschaftlichen \n\nEhegattentestament vom 6. Mai 1996 als Alleinerbin eingesetzt. Der Erb-\n\nlasser hatte mit Überlassungsvertrag vom 15. Juni 1992 seinen Hof, be-\n\nstehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude (Flurstück 16/1 der Flur \n\n2), sowie zwei Äcker (Flurstücke Nr. 108 der Flur 1 und Nr. 22 der Flur 2) \n\neinem Enkel (Neffen der Klägerin) übertragen; ein weiteres Wohnhaus \n\nmit Nebengebäude (Flurstück 16/2 der Flur 2) erhielt die Schwester der \n\nKlägerin. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den \n\nVerkehrswert dieser Grundstücke zum Zeitpunkt der Schenkung und zum \n\nTodestag durch Sachverständigengutachten zu ermitteln; weitergehende \n\nAuskunftsansprüche der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die \n\nKlägerin hat beantragt, die Beklagte zu ergänzenden Auskünften über \n\nBankkonten des Erblassers insbesondere bei der Raiffeisenbank zu ver-\n\nurteilen; für den Fall einer sich daraus ergebenden Unvollständigkeit hat \n\nsie im Hinblick auf das von der Beklagten aufgestellte Nachlassverzeich-\n\nnis, das solche Konten nicht enthält, beantragt, die Beklagte zu der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass sie nunmehr über den \n\nBestand des Nachlasses nach bestem Wissen vollständig Auskunft ge-\n\ngeben habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; für die \n\nBewertung der Grundstücke komme es nach § 2312 BGB auf den Er-\n\ntragswert an, dessen Ermittlung die Klägerin stets abgelehnt habe. Das \n\nBerufungsgericht hat nach Anhörung der Parteien den Wert des Streit-\n\ngegenstands der Berufung der Beklagten auf 5.000 € und der Berufung \n\nder Klägerin auf 3.000 €, zusammen 8.000 € festgesetzt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nverurteilt, durch Sachverständigengutachten bezüglich des Flurstücks \n\n16/2 der Flur 2 den Verkehrswert, bezüglich der anderen Flurstücke da-\n\ngegen den Ertragswert zu ermitteln. Die Revision wurde nicht zugelas-\n\nsen. \n\n3 \n\nDagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihre zweit-\n\ninstanzlichen Anträge in der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen \n\nwill. Zu ihrer Beschwer trägt sie vor, hinsichtlich der Bankguthaben fehle \n\nihr jeder Anhalt, ob beim Erbfall weitere Konten vorhanden waren oder \n\nder Erblasser Schenkungen an Dritte gemacht habe. In solchen Fällen \n\nerfordere die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 \n\nGG) eine einschränkende Auslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Für den \n\nVerkehrswert der an den Enkel des Erblassers übertragenen Grundstü-\n\ncke gelte grundsätzlich dasselbe. Nach dem Überlassungsvertrag hande-\n\nle es sich um eine Fläche von insgesamt rund 280.000 qm; lege man mit \n\nder Beklagten einen Verkehrswert zur Zeit der Übertragung von nur \n\n1 DM/qm zugrunde, ergäben sich 140.000 €. Zur Glaubhaftmachung ei-\n\nnes höheren Wertes stützt sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes \n\nSachverständigengutachten, wonach die durch den Vertrag vom 15. Juni \n\n1992 übertragenen Grundstücke beim Erbfall insgesamt 240.000 € wert \n\ngewesen seien. Der Klägerin stehe eine Pflichtteilsquote von 1/8 zu. Da \n\nsie ihren Zahlungsanspruch ohne Auskunft nicht beziffern könne, dürfe \n\nder Wert ihres Auskunftsbegehrens nicht wesentlich geringer als der \n\nZahlungsanspruch bemessen werden (BGH, Beschluss vom 30. April \n\n1962 - VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564). Im Übrigen legt die Beschwerde \n\nZulassungsgründe sowohl hinsichtlich der Art der Grundstücksbewertung \n\nals auch hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens bezüglich \n\nder Bankkonten dar. \n\n4 \n\nII. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil sie nicht \n\nglaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu \n\nmachenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, zur \n\nGlaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - \n\nNJW 2002, 3180 unter II). \n\n5 \n\n1. Was zunächst die Beschwer durch Abweisung der in der Beru-\n\nfungsinstanz von der Klägerin gestellten Anträge auf ergänzende Aus-\n\nkunft über Bankkonten und eidesstattliche Versicherung betrifft, hat sie \n\nin ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 vorgetragen, es komme ein \n\nZahlungsanspruch von 10.000 € in Betracht; ihr Auskunftsinteresse sei \n\nmithin auf 1/4, also 2.500 € zu bewerten. Damit ist sie, da ihr nur ein \n\nPflichtteil von 1/8 zusteht, von einem weiteren Nachlasswert in Höhe von \n\nrund 80.000 € ausgegangen. Das Berufungsgericht, an dessen Wertfest-\n\nsetzung der Senat nicht gebunden \n\nist \n\n(BGH, Beschlüsse vom \n\n17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter 3 a.E.; vom \n\n13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224 unter 1), hat für \n\ndie Berufung der Klägerin insgesamt einen Wert von 3.000 € festgesetzt. \n\n6 \n\nVon diesem Wert geht auch der Senat aus. Für eine noch höhere \n\nWertfestsetzung hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft ge-\n\nmacht. Wie die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 \n\nzeigen, ist sie als Tochter des Erblassers in Anbetracht der ihr im We-\n\nsentlichen bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Erblas-\n\nser gelebt hat, durchaus in der Lage, Vorstellungen über die Größenord-\n\nnung eines etwa noch nicht von der Beklagten angegebenen Bankgutha-\n\nbens des Erblassers bei seinem Tod oder in den letzten 10 Jahren davor \n\n(vgl. § 2325 Abs. 3 BGB) zu entwickeln. Bei dieser Sachlage hängt die \n\nHöhe des Zahlungsanspruchs nicht derart ausschließlich von der begehr-\n\nten Auskunft ab, dass eine höhere als die von der Klägerin in ihrem \n\nSchriftsatz vom 21. November 2005 selbst zugrunde gelegte Quote von \n\n1/4 des Zahlungsanspruchs für die Bewertung ihres Auskunftsbegehrens \n\nangemessen wäre (zur regelmäßigen Bewertung des Auskunftsan-\n\nspruchs zwischen 1/10 und 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs vgl. \n\nSenat, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - ZEV 2006, 265 \n\nTz. 4). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift des \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 un-\n\nter 2), im vorliegenden Fall gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. \n\nDer Klägerin bleibt unbenommen, ihre in letzter Stufe beabsichtigte Zah-\n\nlungsklage auch auf weitere Bankguthaben des Erblassers zu stützen \n\nund dafür Beweis anzutreten. \n\n7 \n\n2. Was die Beschwer der Klägerin durch die Abänderung des ihr \n\ngünstigen landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten be-\n\ntrifft, kann nicht von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausge-\n\ngangen werden, die sich insbesondere nach dem Aufwand der Beklagten \n\nan Zeit und Kosten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs zu richten hat-\n\nte (BGHZ 128, 85 ff.). Vielmehr ist das Interesse der Klägerin maßge-\n\nbend, den Zahlungsantrag zu beziffern und zu begründen. Das von ihr \n\nzur Glaubhaftmachung vorgelegte Sachverständigengutachten zeigt, \n\ndass sie für die Wertermittlung auch bezüglich der Grundstücke nicht al-\n\nlein auf Auskünfte der Beklagten angewiesen ist, sondern sich die erfor-\n\nderlichen Angaben im Wesentlichen selbst beschaffen kann. Deshalb \n\nbemisst der Senat den Wert ihres Auskunftsanspruchs bezüglich der \n\nGrundstücke auf höchstens 1/5 des erhofften Zahlungsanspruchs. Nach-\n\ndem das Berufungsgericht der Klägerin bereits einen Anspruch auf Er-\n\nmittlung des Ertragswerts zugebilligt hat, kann es freilich in der Revisi-\n\nonsinstanz nur noch um den Anspruch auf die Differenz zwischen dem \n\nErtragswert und dem nach Meinung der Klägerin maßgebenden Ver-\n\nkehrswert gehen. \n\n8 \n\na) In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten werden der Er-\n\ntragswert des Flurstücks 16/1 der Flur 2 (Wohnhaus und Wirtschaftsge-\n\nbäude) auf 126.522 DM und der Sachwert auf 181.599 DM veranschlagt. \n\nDie Differenz beträgt mithin 55.077 DM = 28.160,42 €. Daraus ergibt sich \n\nim Hinblick auf die Pflichtteilsquote der Klägerin von 1/8 ein Zahlungsan-\n\nspruch in Höhe von 3.520,05 €. Den auf die Feststellung dieses Zah-\n\nlungsbetrages gerichteten, hier maßgeblichen Teil-Auskunftsanspruch \n\nbewertet der Senat mit 20%, d.h. rund 700 €. \n\n9 \n\nb) Bezüglich der beiden landwirtschaftlich genutzten Flurstücke \n\nNr. 22 der Flur 2 und Nr. 108 der Flur 1 hat der Gutachter den Ertrags-\n\nwert aufgrund der ihm vorliegenden Daten nicht ermitteln können und \n\nstatt dessen anhand der Bodenrichtwerte der ortsansässigen Gutachter-\n\nausschüsse den Bodenwert beider Grundstücke von zusammen \n\n(218.756 DM + 9.410 DM =) 228.166 DM festgestellt, also 116.659,42 €. \n\nIn dem von der Beklagten erstellten Nachlassinventar wird der Ertrags-\n\nwert des gesamten, mit dem Überlassungsvertrag von 15. Juni 1992 \n\nübertragenen Grundbesitzes im Hinblick auf die jährlich zu erzielenden \n\nPachterträge mit 4.322,50 DM angegeben. Selbst wenn man davon aus-\n\ngehen wollte, dass den hier in Rede stehenden, landwirtschaftlich ge-\n\nnutzten Grundstücken überhaupt kein Ertragswert zukommt, der vom \n\nGutachter festgestellte Bodenwert also die von der Klägerin begehrte \n\nDifferenz ist, stünde ihr davon nur ein Zahlungsanspruch in Höhe ihrer \n\nPflichtteilsquote von 1/8 zu, also 14.582,43 €. Der Teil-Auskunftsan-\n\nspruch, den sie mit der Revision weiterverfolgen will, wäre mit 20% da-\n\nvon zu bewerten, also abgerundet mit 2.916 €. \n\n10 \n\n3. Addiert man die ermittelten Werte (3.000 € + 700 € + 2.916 €), \n\nergibt sich insgesamt eine Beschwer der Klägerin durch das angegriffene \n\nBerufungsurteil in Höhe von 6.616 €. Dabei ist noch unberücksichtigt \n\ngeblieben, dass sich die Klägerin ausweislich ihres in erster Instanz als \n\nletzte Stufe angekündigten Zahlungsantrags auf die begehrten Pflicht-\n\nteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einen Betrag von 20.451,68 € \n\nanrechnen lassen will, den sie bereits erhalten hat. Das mit der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde verfolgte Begehren erreicht damit bei weitem nicht \n\nden für eine Zulässigkeit erforderlichen Wert. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \nLG Gera, Entscheidung vom 12.07.2005 - 4 O 978/04 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 U 762/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/iv-zr-98-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2312","ref_norm":"2312","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/iv-zr-98-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:29.490407+00:00"}}