{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__93-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"IV ZR 93/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 93/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 23. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 3. März 2006 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 200.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für \n\ndie Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-\n\ngen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-\n\ndert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbeson-\n\ndere ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n\n2 \n\n1. Die Beschwerde zeigt nicht auf (wie sie selbst erkennt), dass die \n\nvon ihr als grundsätzlich angesehenen Fragen in Rechtsprechung und Li-\n\nteratur umstritten sind. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Bera-\n\ntungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen über eine Gebäu-\n\ndeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versiche-\n\nrungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 \n\n(IVa ZR 193/87 - VersR 1989, 472) hinreichend geklärt. Ob und in wel-\n\nchem Umfang ein Versicherungsinteressent im Einzelfall beratungsbe-\n\ndürftig ist, hängt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den je-\n\nweiligen Umständen ab. \n\n2. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \n\nVoraussetzungen einer - wegen der Vorkenntnis der Beklagten sogar ge-\n\nsteigerten - Beratungspflicht gegeben waren und die Beklagte diese \n\nPflicht schuldhaft verletzt hat. \n\na) Die Klägerin war wie jeder andere Neukunde hinsichtlich der \n\nWertermittlung des Objekts beratungsbedürftig. Das versteht sich von \n\nselbst, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen darlegt. Selbst wenn \n\ndie Klägerin den Inhalt des Vertrages mit dem früheren Versicherungs-\n\nnehmer gekannt haben sollte, hätte sich daraus für sie nicht erschlossen, \n\nwas die Versicherungssumme 1914 bedeutet und ob der in jenem Ver-\n\ntrag genannte Betrag richtig ist. Das Berufungsgericht hat die von der \n\nBeklagten behauptete Kenntnis der Klägerin auch bei der Frage des Mit-\n\nverschuldens in tatrichterlich rechtsfehlerfreier Würdigung für unerheb-\n\nlich gehalten. Die Zeugen O. und B. mussten deshalb nicht ver-\n\nnommen werden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nb) Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung der Aussagen der Zeu-\n\ngin H. und W. zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen Zu-\n\nlassungsgrund auf, weil die Beklagte die Feststellungen des Landge-\n\nrichts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Das Landgericht \n\nhatte sich, wie dem vorletzten Absatz seines Urteils zu entnehmen ist, \n\ndavon überzeugt, dass der Agent H. seiner Beratungspflicht nicht \n\nnachgekommen war. Die Beklagte ist dem in der Berufungsbegründung \n\nnicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr aus Rechtsgründen jegliche Be-\n\nratungspflicht verneint und ausdrücklich vorgetragen, es habe keinerlei \n\nVeranlassung bestanden, die Klägerin über die Konsequenzen aus der \n\nReduzierung der Versicherungssumme zu beraten. Deshalb kommt es \n\nentgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf an, dass das Beru-\n\nfungsgericht bei den Ausführungen zur Beweislast den vom Versiche-\n\nrungsnehmer zu führenden Beweis der Pflichtverletzung mit dem vom \n\nVersicherer zu führenden Beweis der fehlenden Kausalität der Pflichtver-\n\nletzung fehlerhaft oder zumindest missverständlich nicht hinreichend \n\nauseinander gehalten hat. Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem \n\nVortrag der Beklagten noch der Aussage ihres Agenten, dass die Kläge-\n\nrin auf die von der Beklagten knapp zwei Jahre zuvor veranlasste Wert-\n\nermittlung hingewiesen und ihr unmissverständlich erklärt wurde, dass \n\nsie nach einem Versicherungsfall nur etwa die Hälfte des Schadens er-\n\nsetzt bekommt. Damit hat die Beklagte schon der ihr nach dem Senatsur-\n\nteil vom 7. Dezember 1988 aaO obliegenden konkreten Darlegungslast \n\nnicht genügt. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 39/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 U 98/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zr-93-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/iv-zr-93-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__93-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:04.922122+00:00"}}