{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__82-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"IV ZR 82/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 82/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 11. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 30. September 2008 wird auf Kosten \n\nder Klägerin verworfen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\nDie Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO \n\nvorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu \n\nverwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\n1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit \n\ndas Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt \n\nsich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begrün-\n\ndungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 \n\nNr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt da-\n\nher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die be-\n\nanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Ent-\n\nscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da \n\nder Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisi-\n\nonsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen \n\nMaßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge \n\ngegen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG \n\ndurch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebe-\n\ngründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts er-\n\ngeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten \n\nund infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November \n\n2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007 \n\n- I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). \n\n3 \n\n2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im \n\nKern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsachenin-\n\nstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-\n\nklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zu-\n\nsatzversorgung im Öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen \n\nauch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend be-\n\nachtet habe. \n\n4 \n\nDer Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag \n\nzur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-\n\ndungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertrags-\n\nparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebillig-\n\nten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Si-\n\ntuation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr ge-\n\ntragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rügebegrün-\n\ndung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegrif-\n\nfenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zu-\n\ngestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungsgründe \n\nnicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten \n\nnicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Viel-\n\nmehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung \n\ndes Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 \n\nAbs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das \n\nVerfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom \n\n13. Dezember 2007 aaO Tz. 2). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 O 269/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 271/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/iv-zr-82-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/iv-zr-82-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:45.775903+00:00"}}