{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__77-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"IV ZR 77/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 77/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 7. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen den Se-\n\nnatsbeschluss vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der \n\nKlägerin verworfen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\nDie Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO \n\nvorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu \n\nverwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\n1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie-\n\nweit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es \n\nhandelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Be-\n\ngründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 \n\nAbs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, \n\nZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung \n\nsetzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen \n\nsich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung \n\nder Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge-\n\nboten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos-\n\nsenen Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich \n\ngebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich \n\ndie Rüge gegen eine \"neue und eigenständige\" Verletzung des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus \n\nder Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens-\n\ngrundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbe-\n\nhelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom \n\n20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De-\n\nzember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW \n\n2008, 2635 f.). \n\n3 \n\n2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im \n\nKern, dass angesichts der von der Klägerseite schon in den Tatsachen-\n\ninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der \n\nBeklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der \n\nZusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat die-\n\nsen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend \n\nbeachtet habe. \n\n4 \n\nDer Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag \n\nzur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei-\n\ndungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifver-\n\ntragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu-\n\ngebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaft-\n\nlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von \n\nihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rüge-\n\nbegründung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der \n\nangegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungspräro-\n\ngative zugestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungs-\n\ngründe nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Be-\n\nklagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. \n\nVielmehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffas-\n\nsung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach \n\nArt. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen \n\ndas Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht \n\nauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom \n\n13. Dezember 2007 aaO Tz. 2). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 299/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 168/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-07/iv-zr-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-07/iv-zr-77-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2006/IV_ZR__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:38.881205+00:00"}}